Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

AEG § 6c Ausgleichspflichtiger

Allgemeines Eisenbahngesetz

Den Ausgleich nach den §§ 6a und 6b Nr. 1 bis 3 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird; den Ausgleich nach § 6b Nr. 4 gewährt der Bund. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.

Referenzen

  • § 6 2x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 169/25.Z
26. Februar 2026
1 L 169/25.Z 26. Februar 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 O 157/25
19. Januar 2026
1 O 157/25 19. Januar 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 10 K 1401/21
28. Mai 2024
10 K 1401/21 28. Mai 2024
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 22 C 22.1856
24. August 2023
22 C 22.1856 24. August 2023