Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 O 157/25

Tenor

Die Beschwerde der Beiladungsantragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 21. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.

Die Beiladungsantragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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1. Die statthafte Beschwerde der Beiladungsantragstellerin gegen die Ablehnung ihrer Beiladung zum erstinstanzliche Klageverfahren durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 21. Oktober 2025 hat keinen Erfolg.

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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiladung abzulehnen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

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a) Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt. Danach sind Dritte notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Eine notwendige Beiladung liegt daher nur vor, wenn die Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig in Rechte des Dritten eingegriffen wird und diese gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2011 - 6 C 11.10 -, juris Rn. 2 m. w. N.).

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Zwar ist die von der Klägerin begehrte Unternehmensgenehmigung gemäß § 6 AEG geeignet, das privatrechtliche Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Inhaber der Unternehmensgenehmigung vom Eigentümer die Unterbreitung eines den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG entsprechenden Angebots wahlweise zum Kauf oder zur Pacht der Grundstücke mit der Eisenbahninfrastruktur verlangen kann. Der Inhaber der Unternehmensgenehmigung verfügt daher über eine rechtlich gesicherte Aussicht auf den zivilrechtlichen Zugriff auf die Grundstücke, auf denen sich die Eisenbahninfrastruktur befindet. In Verbindung mit dieser rechtlichen Aussicht vermittelt die Unternehmensgenehmigung eine Rechtsposition, die durch Zuweisungs- und Ausschlussfunktion gekennzeichnet ist und die entsprechende Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB rechtfertigt (BGH, Urteil vom 19. Juni 2020 - V ZR 83/18 -, juris Rn. 31 ff.)

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Daraus ergibt sich indes keine Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO. Nur wenn aus Rechtsgründen gegenüber allen Beteiligten eine einheitliche Entscheidung geboten ist, ist die Beiladung des Dritten notwendig. Es muss eine Identität des Streitgegenstands im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagten und im Verhältnis beider Beteiligten zu dem Dritten vorliegen. Dagegen genügt für die notwendige Beiladung nicht, dass eine einheitliche Entscheidung durch tatsächliche Verhältnisse gefordert wird oder logisch notwendig erscheint (vgl. Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl., 2022, § 65, Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 9. März 1977 - I CB 41.76 -, juris Rn. 6). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Streitgegenstand des bei dem Verwaltungsgericht Halle anhängigen Rechtsstreits ist der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Erteilung einer Unternehmensgenehmigung gemäß § 6 AEG für die Strecke zwischen dem Bahnhof A-Stadt (Ost) und dem Bahnhof T-Stadt. An diesem Rechtsverhältnis ist die Beschwerdeführerin nicht beteiligt. Dem Anspruch der Klägerin mag zwar auch im Rahmen der Rechtsverhältnisse zwischen der Beschwerdeführerin und der Klägerin bzw. zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beklagten rechtliche Relevanz zukommen. Gegenstand von möglichen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Hauptbeteiligten und der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Erteilung dieser Unternehmensgenehmigung wäre jedoch nicht der Anspruch der Klägerin aus § 6 AEG, sondern allenfalls daraus resultierende Rechtswirkungen. So ergibt sich aus einer Unternehmensgenehmigung zugunsten der Klägerin lediglich eine reflexartige Betroffenheit der Beschwerdeführerin, da sie infolge der Unternehmensgenehmigung zur Abgabe eines Angebotes gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG verpflichtet würde. Allein dieser Rechtsreflex begründet indes nicht die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung im Verhältnis zwischen den (Haupt-)Beteiligten des Verfahrens und der Beschwerdeführerin.

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Die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO besteht auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin noch Inhaberin der Unternehmensgenehmigung für die Strecke zwischen dem Bahnhof A-Stadt (Ost) und W-Stadt ist. Denn die Klägerin begehrt die Unternehmensgenehmigung für diese Strecke ausweislich ihres Klageantrages lediglich unter der Bedingung der bestandskräftigen Aufhebung der Unternehmensgenehmigung der Beschwerdeführerin. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Klägerin ihren Klageantrag in zulässiger Weise unter diese Bedingung stellen kann. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den Klageantrag als zulässig erachtet, wären die Rechte der Beschwerdeführerin aus ihrer Unternehmensgenehmigung nicht betroffen, da das Verwaltungsgericht den Beklagten im Falle eines stattgebenden Urteils lediglich dazu verpflichten könnte, der Klägerin die Unternehmensgenehmigung nach Eintritt der Bestandskraft der Aufhebung der Unternehmensgenehmigung der Beschwerdeführerin zu erteilen. Das Verwaltungsgericht darf angesichts des als Ausfluss der Dispositionsmaxime zu beachtenden Grundsatzes "ne ultra petita" nicht über das Klagebegehren hinausgehen, sondern ist an dieses gebunden (vgl. § 88 VwGO). Im Lichte dessen wäre das Verwaltungsgericht auch für den Fall, dass es den an eine Bedingung geknüpften Klageantrag als unzulässig bewertet, ohne eine entsprechende Umstellung des Klageantrages nicht gehalten, über den Klageantrag ohne diese Bedingung zu entscheiden, sondern würde die Klage insoweit - zugunsten der Beschwerdeführerin - zurückweisen.

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Ungeachtet dessen fehlt es darüber hinaus an einem zur Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung führenden unmittelbaren Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin. Zwar mag mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen sein, dass sowohl eine Verpflichtung zur Abgabe eines den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG entsprechenden Angebotes als auch eine Rechtsposition der Klägerin, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine entsprechende Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB rechtfertigt, bereits im Zuge der bestandkräftigen Erteilung einer Unternehmensgenehmigung zugunsten der Klägerin entsteht. Die Rechtsposition der Beschwerdeführerin wäre demnach jedenfalls gleichzeitig mit der bestandskräftigen Erteilung der Unternehmensgenehmigung berührt. Daraus folgt indes keine unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung des von der Klägerin begehrten Verpflichtungsurteils. Die Beschwerdeführerin verkennt insoweit die hier maßgebende Verpflichtungssituation. In einem Anfechtungsstreit ergeht im Falle des Erfolgs der Klage ein Gestaltungsurteil, das seine Wirkung unmittelbar gegenüber dem Inhaber der - dann aufgehobenen - Genehmigung entfaltet, sodass bei Anfechtungsklagen bereits derjenige notwendig beizuladen ist, der durch die vom Kläger erstrebte Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes unmittelbar rechtlich beschwert wird. Dies ist regelmäßig bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte mit Doppelwirkung der Fall. Demgegenüber geht es im Rahmen von Verpflichtungsklagen bei der notwendigen Beiladung nicht um eine unmittelbare Gestaltungswirkung. Diese gibt es in dieser Konstellation nicht, da dort ausnahmslos ein Tätigwerden des Beklagten in Gestalt der Genehmigungserteilung zwischengeschaltet ist. Eine - die Beiladung erforderlich machende - Gestaltungswirkung bei Verpflichtungsklagen ist daher nur dann anzunehmen, wenn der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, gegen einen bestimmten Dritten einen diesen belastenden Verwaltungsakt zu erlassen, ferner dann, wenn der erstrebte Verwaltungsakt zugleich den Kläger begünstigt und den Dritten belastet, wenn also die rechtsgestaltende Wirkung des erstrebten Verwaltungsaktes einen Dritten unmittelbar in dessen Rechtsposition betrifft, weil er Adressat des angestrebten Verwaltungsaktes sein soll (BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2013 - 6 C 21.12 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 4 C 1.13 -, juris Rn. 8; Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl., 2022, § 65 Rn. 15 f.; Kintz, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolf/Decker, Stand: 01.10.2025, § 65 Rn. 11 ff.). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Die Klägerin begehrt nicht den Erlass eines an die Beschwerdeführerin (inhalts-)adressierten, belastenden Verwaltungsaktes. Adressatin der beantragten Genehmigung ist ausschließlich die Klägerin.

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Vor diesem Hintergrund kommt es darauf, ob die Unternehmensgenehmigung selbst unmittelbar rechtsgestaltend das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin beeinträchtigt, in der Folge nicht an.

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Soweit eine weitere Konstellation der notwendigen Beiladung in der Verpflichtungssituation gegeben ist, wenn die Klage auf den Erlass eines mehrstufigen Verwaltungsakts gerichtet ist, der dadurch gekennzeichnet ist, dass er kraft Gesetzes nur mit Zustimmung oder im Einvernehmen eines anderen, insoweit selbständigen Rechtsträgers oder dessen Behörde erlassen werden darf, hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass auch diese Fallkonstellation hier nicht einschlägig ist.

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b) Die Rechte der Beschwerdeführerin müssen auch nicht im Wege einer einfachen Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zur Geltung gebracht werden. Danach kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

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Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht und der Beschwerdeführerin davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine einfache Beiladung angesichts des Anspruchs des Inhabers einer Unternehmensgenehmigung auf ein Angebot entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit dem flankierenden Abwehranspruch gemäß § 1004 BGB analog gegen den Grundstückseigentümer (BGH, Urteil vom 19. Juni 2020 - V ZR 83/18 -, juris Rn. 31 ff.) erfüllt sind.

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Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist das demnach eröffnete Ermessen indes nicht dahin auszuüben, dass ihre Beiladung auszusprechen wäre.

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Das Institut der Beiladung soll gewährleisten, dass betroffene Dritte ihre Rechte im Verfahren wahren können. Sie dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten erstreckt. Die Beiladung Dritter bezweckt indes nicht, Rechtspositionen eines bereits am Rechtsstreit Beteiligten zu stärken oder in dessen Interesse die Möglichkeit der Sachaufklärung zu erweitern. Ermessensleitend sind daher im Rahmen der Entscheidung über eine einfache Beiladung im Wesentlichen Gesichtspunkte der Prozessökonomie. Es können prozessuale Zweckmäßigkeitserwägungen dafür sprechen, die einfache Beiladung von Dritten abzulehnen, um den Kreis der Verfahrensbeteiligten auf ein überschaubares Maß zu beschränken (vgl. u. a. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2006 - 4 B 65.06 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 8. November 2021 - 4 A 1.21 -, juris; Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 4 B 10.20 -, Rn. 12; Kintz, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, Stand: 01.10.2025, § 65 Rn. 8).

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Vor diesem Hintergrund stellen sich die Ermessenserwägungen des Verwaltungsgerichts auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht als fehlerhaft dar.

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Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe angesichts des Verweises auf den Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. August 2023 (22 C 22.1856) keine eigene Ermessensentscheidung getroffen, dringt sie damit nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat sich den zitierten Ausführungen des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs ausdrücklich angeschlossen und sich diese zu eigen gemacht. Es hat damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es das ihm zustehende Ermessen nicht nur erkannt, sondern auch ausgeübt hat, zumal es darüber hinaus den Vortrag der Beschwerdeführerin in seine rechtliche Beurteilung einbezogen hat.

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Das Verwaltungsgericht hat überzeugend unter Bezugnahme auf die zitierte Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. August 2023 (22 C 22.1856) ausgeführt, dass das Interesse der Beschwerdeführerin innerhalb der Ermessensausübung nicht sehr hoch zu gewichten ist, da die wesentlichen Einschränkungen zur Nutzung ihres Eigentums bereits aus der fortbestehenden Widmung zu Eisenbahnzwecken resultieren und die Interessen eines Eigentümers der betroffenen Eisenbahninfrastruktur nicht (ausdrücklich) im allein antragstellerbezogenen Prüfprogramm der §§ 6a bis 6e vorgesehen sind.

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Im Rahmen dieser Ermessenserwägungen hat das Verwaltungsgericht die Belange der Beschwerdeführerin zutreffend unter Orientierung am Zweck der Ermächtigung des § 65 Abs. 1 VwGO gewichtet. Denn entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sprechen keine überwiegenden prozessökonomischen Gründe für ihre Beiladung.

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Eine Beiladung der Beschwerdeführerin ist insbesondere angesichts der von ihr geltend gemachten, besonderen Sachkunde in Bezug auf den Zustand der in ihrem Eigentum stehenden Eisenbahninfrastruktur und den Umfang der laufenden Betriebskosten nicht geboten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beschwerdeführerin, wonach aufgrund der Stilllegung einer Teilstrecke mangels staatlicher Aufsicht nur noch ein verengter auskunftsfähiger Personenkreis besteht. Zwar dürfte die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Grundstücke sowie der Eisenbahninfrastruktur über Kenntnisse verfügen, mit denen sie zu dem gemäß § 6c AEG zu prognostizierenden Finanzmittelgesamtbedarfs beitragen könnte. Dieser Belang ist jedoch im Rahmen der am Zweck des § 65 Abs. 1 VwGO orientierten Ermessensausübung nicht berücksichtigungsfähig. Denn die Beiladung bezweckt - wie dargestellt - nicht, Rechtspositionen eines bereits am Rechtsstreit Beteiligten zu stärken oder in dessen Interesse die Möglichkeit der Sachaufklärung zu erweitern (vgl. u. a. BVerwG, Beschluss vom 09.11.2006 - 4 B 65.06 -, juris Rn. 4). Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über erweiterte Kenntnisse hinsichtlich des Finanzmittelgesamtbedarfs verfügt und demnach die Argumentation des Beklagten zur mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit der Klägerin gemäß § 6c AEG noch weiter substantiieren könnte, ist für die Frage der Beiladung rechtlich nicht relevant.

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Selbst für den unterstellten Fall, dass die Möglichkeit der Sachverhaltsaufklärung einen berücksichtigungsfähigen Belang für eine Beiladung im Ermessenswege darstellen würde, wäre eine Beiladung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles nicht geboten. Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, sie verfüge über fundierte Kenntnisse sowohl über den Zustand der Gleisanlagen, insbesondere der Schwellen, da sie entsprechende gutachterliche Stellungnahmen eingeholt habe, als auch über die Brücken und höhengleichen Kreuzungen, da nur ihr die Brückenbücher vorlägen, sind diese Umstände nicht entscheidungserheblich. Der Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid festgestellt, dass ein Wechsel der Schwellen auf einer Teilstrecke von 5 km Kosten von nicht unter 250.000,00 € verursachen würde. Da bereits die Kosten für den Schwellenwechsel die von der Klägerin kalkulierten Instandsetzungskosten in Höhe von 46.000,00 € um ein Vielfaches überschreiten würden, sei eine Betrachtung weiterer kostenintensiver Arbeiten wie Brückenprüfungen entbehrlich. Im Lichte der dagegen vorgetragenen Einwendungen der Klägerin, die insbesondere die Höhe der vom Beklagten avisierten Kosten für den Schwellenwechsel nicht in Zweifel zieht, kann mit einer Beteiligung der Beschwerdeführerin demnach kein weitergehender Erkenntnisgewinn erzielt werden, der für die Prognose des Finanzmittelgesamtbedarfs und die damit verbundene Frage der finanziellen Leistungsfähigkeit der Klägerin von rechtlicher Relevanz wäre.

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Auch für den zugunsten der Beschwerdeführerin unterstellten Fall, dass die Höhe der weitergehenden Instandsetzungskosten einen entscheidungserheblichen Aspekt des Rechtsstreits darstellen würden, fällt die Möglichkeit der weitergehenden Sachverhaltsaufklärung gleichwohl nicht als maßgeblicher Belang für eine einfache Beiladung der Beschwerdeführerin ins Gewicht. Denn das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und ist dabei an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (vgl. § 86 VwGO). Das Gericht ermittelt den nach seiner Auffassung erheblichen Sachverhalt folglich nach seiner eigenen Überzeugung auf seine eigene Initiative hin und entscheidet somit auch über Inhalt sowie Umfang der Aufklärungsmaßnahmen nach eigener Überzeugung (vgl. Breunig, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, Stand: 01.07.2024, § 86, Rn. 27; Schübel-Pfister, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl., 2022, § 86 Rn. 31). Insofern mag es für das Verwaltungsgericht durchaus zweckmäßig sein, auf die Erkenntnisse der Beschwerdeführerin zurückzugreifen. Es bleibt ihm indes unbenommen, andere (unabhängige) Erkenntnisquellen zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung heranzuziehen.

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Vor diesem Hintergrund kommt es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht darauf an, ob die von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. August 2023 fehlerhaft war, weil die dortige Beiladungsbewerberin wesentlich zu den Kosten der Wiederinbetriebnahme beitragen konnte. Ungeachtet der vom Verwaltungsgericht von Amts wegen vorzunehmenden Sachverhaltsausklärung legt die Beschwerdeführerin damit die hiesige Entscheidungserheblichkeit nicht dar.

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Die von der Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend gemachten Interessen sind ebenfalls nicht geeignet, eine Beiladung im Ermessenswege zu begründen. Dies gilt insbesondere für ihren Vortrag, mit dem sie die besondere Feststellung über den Zustand der im Rechtsstreit gegenständlichen Eisenbahninfrastruktur im Verfahren über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt wissen möchte, sowie für ihren Einwand, es bestehe ein herausragendes Interesse des Eigentümers, dass nur derjenige eine Erlaubnis zum Betrieb seiner Eisenbahninfrastruktur erhalte, der auch finanziell dazu in der Lage sei. Diese Interessen hat der Beklagte bereits hinreichend berücksichtigt, indem er die Erteilung einer Unternehmensgenehmigung wegen mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit der Kläger abgelehnt hat. Da der Beklagte diesen Ablehnungsgrund im Klageverfahren aufrechterhält, besteht in diesem Zusammenhang kein durchgreifendes Erfordernis für eine Beiladung der Beschwerdeführerin.

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Entsprechendes gilt hinsichtlich der haftungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin. Soweit sie einwendet, dass sie als Eigentümerin und letzte Betreiberin der Haftung nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz ausgesetzt wäre, wenn der Klägerin eine Inbetriebnahme nach § 7f AEG wegen mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit nicht erlaubt werden würde, und sie als Eigentümerin der Grundstücke nebst Eisenbahninfrastruktur gegenüber Dritten zumindest immer als Zustandsstörerin haften würde, rechtfertigt dies keine abweichende Ermessensausübung. Eine mögliche Haftung der Beschwerdeführerin fällt nicht zu ihren Gunsten ins Gewicht. Denn die Eigentumsposition der Beschwerdeführerin ist bereits aufgrund der eisenbahnrechtlichen Widmung ihrer Grundstücke erheblich eingeschränkt. Darüber hinaus besteht ihre Zustandsverantwortlichkeit als Eigentümerin stets uneingeschränkt sowie unabhängig von einer Betriebsaufnahme durch einen neuen Betreiber gemäß § 7f AEG.

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Schließlich stellt auch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie würde gegen eine der Klägerin erteilten Unternehmensgenehmigung Klage erheben, soweit eine abschließende Klärung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht erfolgt, keine prozessökonomische Erwägung dar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wäre sie im Hinblick auf die Anfechtung einer der Klägerin erteilten Unternehmensgenehmigung nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Voraussetzungen, unter denen eine Genehmigung gemäß § 6 AEG erteilt wird, haben keinen drittschützenden Charakter. Die Norm dient ausschließlich der Gefahrenabwehr im öffentlichen Interesse, so dass außenstehende Dritte keine Anfechtungsmöglichkeit haben. Dies gilt insbesondere auch für Anlieger, (Interessen-)Verbände, anschließende Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eigentümer einer Bahnstrecke (vgl. Hermes/Sellner, Beck’scher AEG Kommentar, 2. Auflage, 2014, § 6 Rn. 110; Kramer/Hinrichsen: Der Drittschutz im Recht der Eisenbahninfrastruktur anhand aktueller Gerichtsentscheidungen, GewA 2014, 291, 293). Dienen die Regelung über die Genehmigungspflicht in § 6 Abs. 1 bis 4 AEG allein der Gefahrenabwehr sowie angesichts ihrer Ausgestaltung als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt der wirksamen Kontrolle des Verkehrsmarktes (vgl. dazu Hermes/ Sellner, Beck’scher AEG Kommentar, 2. Auflage, 2014, § 6 Rn. 2f.), werden damit ausschließlich öffentliche Interessen geschützt. Für die Annahme, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 AEG auch privaten Interessen zu dienen bestimmt ist, findet sich im Gesetzeswortlaut kein Hinweis.

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Vor diesem Hintergrund dringt der Einwand der Beschwerdeführerin, eine drittschützende Wirkung von § 6 AEG ergebe sich aus dem Schutz des Eigentümers davor, mit einem Inhaber der Unternehmensgenehmigung einen Vertrag abschließen zu müssen, ohne dass dieser seinen Verpflichtungen hinsichtlich des Vertragsgegenstandes nachkommen könne, nicht durch. Entsprechendes gilt für den Vortrag der Beschwerdeführerin, mit dem Kontrahierungszwang des Eigentümers sei ein enteignungsgleicher Eingriff verbunden, sodass der Eigentümer einen Anspruch darauf habe, dass eine Genehmigung nur an Antragsteller erteilt werde, die die Voraussetzungen der §§ 6b und 6c AEG erfüllen. Die Genehmigungsvoraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers gemäß §§ 6 Abs. 2, 6c AEG berührt allenfalls reflexartig die Rechte der Beschwerdeführerin, dient aber nicht unmittelbar auch den privaten Interessen des Eigentümers.

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Einer Entscheidung, ob § 6 Abs. 5 AEG drittschützende Wirkung zugunsten des Inhabers einer Unternehmensgenehmigung oder von Drittbewerbern entfaltet, bedarf es vorliegend nicht. Denn die Beschwerdeführerin zählt im Falle eines unterstellten Drittschutzes nicht zu dem Personenkreis, der sich auf den Schutz der Norm berufen könnte. Zwar ist die Beschwerdeführerin noch Inhaberin der Unternehmensgenehmigung für die Strecke von A-Stadt (Ost) bis W-Stadt. Sie begehrt in dem beim Verwaltungsgericht Halle noch anhängigen Klageverfahren 3 A 137/25 HAL jedoch die Stilllegung dieser Strecke. Da die Stilllegung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 AEG zwingend mit einer Aufhebung der Unternehmensgenehmigung verbunden ist, ist es ihr im Rahmen einer Klage gegen die Unternehmensgenehmigung der Klägerin verwehrt, die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend zu machen, von dem sie ohnehin freigestellt werden möchte. Ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführerin die Geltendmachung ihrer Rechte aus der Unternehmensgenehmigung insoweit verwirkt hat, stellt sich eine Berufung auf die Unternehmensgenehmigung im Lichte des anhängigen Klagverfahrens zur Stilllegung als rechtsmissbräuchlich dar.

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Angesichts der von der Beschwerdeführerin im Ergebnis begehrten Stilllegung der Strecke von A-Stadt (Ost) bis W-Stadt kann sie auch nicht als Konkurrentin der Klägerin in Bezug auf ein erschöpftes Kontingent der Unternehmensgenehmigungen qualifiziert werden.

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Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei zudem noch Inhaberin der Unternehmensgenehmigung für den Streckenabschnitt zwischen dem Hauptbahnhof A-Stadt bis zum Bahnhof A-Stadt (Ost), bleibt dies ohne Erfolg. Dieser Streckenabschnitt ist ausweislich des Klageantrages der Klägerin nicht streitgegenständlich.

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Letztlich ist auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Klägerin die in unzulässiger Weise das - aus der Sicht der Beschwerdeführerin gegenüber § 6 AEG vorrangige - Verfahren des § 11 AEG umgangen habe, nicht geeignet, die Erforderlichkeit einer einfachen Beiladung zu begründen. Die Beschwerdeführerin zeigt insoweit bereits selbst nicht auf, aus welchen Gründen es angesichts eines - unterstellten - Fehlverhaltens der Klägerin der Prozessökonomie entsprechen würde, die Beschwerdeführerin beizuladen.

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Im Lichte dessen hält der Senat auch nach eigener Ermessensausübung die Beiladung der Beschwerdeführerin gemäß § 65 Abs. 1 VwGO nicht für angezeigt.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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