Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 10 K 1401/21

Tenor

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin antragsgemäß Ausgleichszahlungen für Aufwendungen für den Erhalt und Betrieb von drei höhengleichen Kreuzungen im Stadtgebiet Z. mit der Bundesstraße XXX auf den Strecken Z.  - R. und Z.  - E. für den Zeitraum 2018 in Höhe von 102.787,50 €, den Zeitraum 2019 in Höhe von 103.107 € und den Zeitraum 2020 in Höhe von 106.998,50 € zu bewilligen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die unter Ziffer 1. zu bewilligenden Ausgleichszahlungen für die Jahre 2018 und 2019 ab dem 18. Juni 2021 und für das Jahr 2020 ab dem 15. März 2022 zu leisten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


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