AFBG § 19 Antrag

Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung

(1) Über die Förderungsleistung einschließlich der Höhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag. Der Maßnahmebeitrag muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt werden.

(2) Soweit für die Erhebung der für Entscheidungen nach diesem Gesetz erforderlichen Tatsachen Vordrucke vorgesehen sind, sind diese zu benutzen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 K 3022/20
16. September 2021
1 K 3022/20 16. September 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (17. Kammer) - 17 K 5932/19
16. Juni 2020
17 K 5932/19 16. Juni 2020