Förderung als Teilzeitmaßnahme wird für die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang geleistet, wenn der Lehrgang nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet wird und die Voraussetzungen des § 2 erfüllt werden. Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 sind nach der Anzahl der durchschnittlich für die Bearbeitung der Fernlehrbriefe benötigten Zeitstunden und der Anzahl der für Präsenzphasen vorgesehenen Unterrichtsstunden zu bemessen.
AFBG § 4 Fernunterricht
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2377/14
20. Januar 2016
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12 A 2377/14 | 20. Januar 2016 |
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LB 19/11
14. Dezember 2011
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4 LB 19/11 | 14. Dezember 2011 |
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (9. Kammer) - 9 A 5110/07
16. Februar 2010
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9 A 5110/07 | 16. Februar 2010 |