AFBG § 4 Fernunterricht

Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung

Förderung als Teilzeitmaßnahme wird für die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang geleistet, wenn der Lehrgang nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet wird und die Voraussetzungen des § 2 erfüllt werden. Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 sind nach der Anzahl der durchschnittlich für die Bearbeitung der Fernlehrbriefe benötigten Zeitstunden und der Anzahl der für Präsenzphasen vorgesehenen Unterrichtsstunden zu bemessen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2377/14
20. Januar 2016
12 A 2377/14 20. Januar 2016
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LB 19/11
14. Dezember 2011
4 LB 19/11 14. Dezember 2011
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (9. Kammer) - 9 A 5110/07
16. Februar 2010
9 A 5110/07 16. Februar 2010