Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz elektronischer Medien durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare und verbindliche mediengestützte Kommunikation ergänzt wird und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Unter mediengestützter Kommunikation sind alle mit einem Präsenzunterricht vergleichbaren Unterrichtsformen sowie Unterrichtsformen zu verstehen, die auf einer Online-Lernplattform abgewickelt werden, bei der der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der Lernfortschritt von ihr regelmäßig kontrolliert wird. Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 bemessen sich in diesen Fällen nach der Anzahl der für den Präsenzunterricht und den für die mediengestützte Kommunikation vorgesehenen Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Absatz 3.
AFBG § 4a Mediengestützter Unterricht
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LB 19/11
14. Dezember 2011
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4 LB 19/11 | 14. Dezember 2011 |
Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 1 K 2144/11
24. Oktober 2011
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1 K 2144/11 | 24. Oktober 2011 |
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (9. Kammer) - 9 A 5110/07
16. Februar 2010
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9 A 5110/07 | 16. Februar 2010 |
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 662/07
5. November 2009
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12 S 662/07 | 5. November 2009 |