AGG § 16 Maßregelungsverbot

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

(1) Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligen. Gleiches gilt für Personen, die den Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen.

(2) Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligender Verhaltensweisen durch betroffene Beschäftigte darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Beschäftigten berührt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 22 gilt entsprechend.

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Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 8 Sa 581/20
6. Mai 2021
8 Sa 581/20 6. Mai 2021
Urteil vom Arbeitsgericht Stuttgart - 26 Ca 947/14
15. April 2015
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 435/12
14. Januar 2013
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Urteil vom Arbeitsgericht Heilbronn - 2 Ca 71/12
18. Oktober 2012
2 Ca 71/12 18. Oktober 2012
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Sa 703/11
7. September 2012
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