AGG § 17 Soziale Verantwortung der Beteiligten

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

(1) Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftigte und deren Vertretungen sind aufgefordert, im Rahmen ihrer Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten an der Verwirklichung des in § 1 genannten Ziels mitzuwirken.

(2) In Betrieben, in denen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegen, können bei einem groben Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften aus diesem Abschnitt der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft unter der Voraussetzung des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes die dort genannten Rechte gerichtlich geltend machen; § 23 Abs. 3 Satz 2 bis 5 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. Mit dem Antrag dürfen nicht Ansprüche des Benachteiligten geltend gemacht werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Arbeitsgericht Stuttgart - 26 Ca 947/14
15. April 2015
26 Ca 947/14 15. April 2015
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Sa 542/08
24. März 2009
3 Sa 542/08 24. März 2009