AGG § 21 Ansprüche

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.

(4) Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, kann sich der Benachteiligende nicht berufen.

(5) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

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Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 LA 104/17
21. Juni 2018
5 LA 104/17 21. Juni 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 143/17
13. März 2018
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EuGH-Vorlage vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 272/15
1. Juni 2017
I ZR 272/15 1. Juni 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 126/16
26. April 2017
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Urteil vom Landgericht Köln - 10 S 137/14
13. November 2015
10 S 137/14 13. November 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 13 K 3070/12
29. Mai 2015
13 K 3070/12 29. Mai 2015
Urteil vom Landgericht Bonn - 9 O 300/14
2. März 2015
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Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 274/12
28. Januar 2013
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Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 12 K 4675/08
12. August 2009
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