AGG § 18 Mitgliedschaft in Vereinigungen

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in einer

1.
Tarifvertragspartei,
2.
Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören oder die eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich innehat, wenn ein grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht,
sowie deren jeweiligen Zusammenschlüssen.

(2) Wenn die Ablehnung einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 darstellt, besteht ein Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung in den in Absatz 1 genannten Vereinigungen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Endurteil vom Landgericht Memmingen - 13 S 1372/20
28. Juli 2021
13 S 1372/20 28. Juli 2021
Urteil vom Amtsgericht Memmingen - 21 C 952/19
31. August 2020
21 C 952/19 31. August 2020
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10959/13
14. Februar 2014
6 A 10959/13 14. Februar 2014