AGG § 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die

1.
typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2.
eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.

(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.

(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.

(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 143/17
13. März 2018
VI ZR 143/17 13. März 2018
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - 2 U 6/16
9. November 2017
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EuGH-Vorlage vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 272/15
1. Juni 2017
I ZR 272/15 1. Juni 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 126/16
26. April 2017
IV ZR 126/16 26. April 2017
Urteil vom Landgericht Kiel (17. Zivilkammer) - 17 O 108/15
12. August 2016
17 O 108/15 12. August 2016
Urteil vom Landgericht Köln - 10 S 137/14
13. November 2015
10 S 137/14 13. November 2015
Urteil vom Landgericht Kiel (17. Zivilkammer) - 17 O 79/15
28. Mai 2015
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Urteil vom Landgericht Bonn - 9 O 300/14
2. März 2015
9 O 300/14 2. März 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 U 115/06
1. März 2007
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