AGG § 20 Zulässige unterschiedliche Behandlung

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

(1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung

1.
der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient,
2.
dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt,
3.
besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt,
4.
an die Religion eines Menschen anknüpft und im Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit oder auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur Aufgabe machen, unter Beachtung des jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt ist.

(2) Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen.

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - 2 U 6/16
9. November 2017
2 U 6/16 9. November 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 697/13
8. März 2017
XII ZB 697/13 8. März 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 663/13
8. März 2017
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 582/16
8. März 2017
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Urteil vom Landgericht Kiel (17. Zivilkammer) - 17 O 108/15
12. August 2016
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Urteil vom Landgericht Kiel (17. Zivilkammer) - 17 O 79/15
28. Mai 2015
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Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 2 K 2669/11
14. August 2013
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 24/11
1. Februar 2012
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Sa 314/11
29. September 2011
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