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AGG § 20 Zulässige unterschiedliche Behandlung

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

(1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung

1.
der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient,
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dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt,
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besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt,
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an die Religion eines Menschen anknüpft und im Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit oder auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur Aufgabe machen, unter Beachtung des jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt ist.

(2) Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 290a C 42/25
24. November 2025
290a C 42/25 24. November 2025
Urteil vom Landgericht Hannover - 6 O 103/24
28. Oktober 2025
6 O 103/24 28. Oktober 2025
Hinweisbeschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 3 U 247/25
24. Juni 2025
3 U 247/25 24. Juni 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 153//24
21. Februar 2025
20 U 153//24 21. Februar 2025
Urteil vom Landgericht Meiningen (4. Zivilkammer) - 4 S 72/24
15. Januar 2025
4 S 72/24 15. Januar 2025
Urteil vom Landgericht Kassel (4. Zivilkammer) - 4 S 139/23
23. September 2024
4 S 139/23 23. September 2024
Urteil vom Amtsgericht Bad Urach - 1 C 161/23
14. Februar 2024
1 C 161/23 14. Februar 2024
Urteil vom Amtsgericht Kassel - 435 C 777/23
7. September 2023
435 C 777/23 7. September 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 250/20
31. Mai 2023
XII ZB 250/20 31. Mai 2023
Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (3. Kammer) - 3 Sa 898/22
20. Januar 2023
3 Sa 898/22 20. Januar 2023