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AKG § 109 Sondervorschriften für Berlin

Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten im Land Berlin mit der Maßgabe, daß

1.
in § 3 Abs. 1 Nr. 5 an Stelle des § 24 Abs. 5 des Umstellungsgesetzes Artikel 21 Nr. 53 der Umstellungsverordnung,
2.
in § 18 an Stelle des § 14 des Umstellungsgesetzes Artikel 12 der Umstellungsverordnung,
3.
in § 27 an Stelle der Oberfinanzdirektion der Präsident des Landesfinanzamtes Berlin (Sondervermögens- und Bauverwaltung),
4.
in § 32 an Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948,
5.
in § 87 an Stelle des 21. Juni 1948 der 25. Juni 1948,
6.
in § 97 an Stelle des § 24 des Umstellungsgesetzes die entsprechenden Vorschriften des Artikels 21 der Umstellungsverordnung
treten.

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