AktG § 109 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse

Aktiengesetz

(1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sollen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.

(2) Aufsichtsratsmitglieder, die dem Ausschuß nicht angehören, können an den Ausschußsitzungen teilnehmen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats nichts anderes bestimmt.

(3) Die Satzung kann zulassen, daß an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, an Stelle von verhinderten Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen können, wenn diese sie hierzu in Textform ermächtigt haben.

(4) Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 204/18
18. April 2019
15 U 204/18 18. April 2019
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 359/16
20. März 2018
II ZR 359/16 20. März 2018
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 W 22/05
18. August 2005
5 W 22/05 18. August 2005