Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-26 W 14/14 [AktE]
Tenor
Die Beschwerden gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 31.01.2014 – 33 O 111/13 [AktE] - werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 1/5, die Antragsgegnerin zu 4/5.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 11.775 € festgesetzt.
A.
1Die Antragstellerin ist Aktionärin der Antragsgegnerin.
2Im Jahr 2007 geriet die Antragsgegnerin in eine existenzbedrohende Krise, nachdem sie bzw. von ihr beratene Zweckgesellschaften u. a. in hochspekulative und hochdiversifizierte US-amerikanische Kreditverbriefungen - darunter sog. Subprimes – investiert hatten. Die eingegangenen Risiken überstiegen bei weitem die Risikotragfähigkeit der Antragsgegnerin. Um die drohende Zahlungsunfähigkeit und Schließung der Bank zu vermeiden, richteten die KfW Bankengruppe (KfW) - damals größte Aktionärin der Antragsgegnerin-, die Bankenaufsicht und andere Organisationen im Juli 2007 einen „Risikoschirm“ ein. Die KfW übernahm u.a. Liquiditätslinien der Antragsgegnerin gegenüber der Zweckgesellschaft „R.“ in Höhe von 8,1 Mrd. €. Aufsichtsrat und Vorstand wurden weitgehend ausgetauscht, Konzernabschluss und Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2006/2007 nachträglich massiv nach unten korrigiert. Der nachträglich geänderte Jahresabschluss und Lagebericht der Antragsgegnerin (dort S. 16) stellt fest, dass „zentraler Kritikpunkt Schwachstellen bei der Risikoanalyse, Risikosteuerung und dem Berichtswesen“ und erworbene Wertpapiere nicht ausreichend geprüft und analysiert worden seien. In der ersten Hauptversammlung nach der Krise wurde mehrheitlich beschlossen, einen Sonderprüfer zu bestellen zur Untersuchung möglicher Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit den Umständen, die zu der Krise geführt hatten (Anlage AG 4, dort Anl. 5).
3Im Zuge der Bewältigung der Krise übertrug die KfW im Oktober 2008 ihre Beteiligung am Grundkapital der Antragsgegnerin von rd. 90,8 % auf die zum US-amerikanischen Finanzinvestor M. gehörende Gesellschaft MS. Im Zuge dieser Transaktion wurde unter dem 10./16.09.2008 eine Vereinbarung geschlossen, in der sich die KfW verpflichtete, die Antragsgegnerin in bestimmtem Umfang von Ansprüchen aus Rechtsstreitigkeiten bis zu einer Höhe von 1,1 Mrd. € freizustellen (dazu ausführlich: Senat, Beschluss vom 18.02.2013, I-26 W 21/12 (AktE), S. 3 f.). In der Folgezeit wurde die Antragsgegnerin vor Gerichten in London, New York und Jersey von dem US-amerikanischen Anleiheversicherer G. und D. auf Schadensersatz in Höhe von mehr als 1,8 Mrd. € bzw. 1,675 Mrd. USD verklagt.
4Der zunächst gefasste Beschluss über die Durchführung einer Sonderprüfung wurde mit den Stimmen der neuen Mehrheitsaktionärin aufgehoben (Anlage AG 8 S. 15 f.). Nach deren Ansicht bestand kein Anlass zu Zweifeln, dass Vorstand und Aufsichtsrat pflichtgemäß prüften, ob ehemalige Organmitglieder Pflichtverletzungen begangen hatten; eine „angemessene gesellschaftsinterne Befassung mit derartigen Angelegenheiten“ sei möglich und im Gesellschaftsinteresse geboten. Daraufhin haben Minderheitsaktionäre die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 AktG gefordert. Das Landgericht Düsseldorf – 1. Kammer für Handelssachen – hat dem Antrag stattgegeben; dagegen gerichtete Rechtsmittel der Antragsgegnerin blieben ohne Erfolg (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.2009, I-6 W 45/09; BGH, Beschluss vom 01.03.2010, II ZB 1/10, jeweils zitiert aus JURIS). Der im Februar 2014 fertiggestellte, mehr als 1.800 Seiten umfassende Sonderprüfungsbericht stellt fest, dass es zu mehreren Pflichtverletzungen ehemaliger Vorstandsmitglieder, so auch im Zusammenhang mit der Herausgabe einer irreführenden Pressemitteilung am 20.07.2007 und der Beantwortung einer Anfrage der Bundesbank vom 29.03.2007, gekommen sei.
5Inzwischen ist der ehemalige Vorstandssprecher der Antragsgegnerin rechtskräftig wegen vorsätzlicher Marktmanipulation zu zehn Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung sowie einer Zahlungsauflage in Höhe von 100.000 € verurteilt worden (LG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2010,14 KLs 6/09; BGH, Beschluss vom 20.07.2011, 3 StR 506/10, jeweils zitiert aus JURIS). Seine gegen die fristlose Kündigung seines Vorstandsmandates gerichtete Zivilklage wurde abgewiesen; auf die Widerklage der Antragsgegnerin ist er zur Rückzahlung von Tantiemen in Höhe von 805.000 € und zum Schadensersatz für bauliche Maßnahmen verurteilt worden, die er ohne Einschaltung des Aufsichtsrats an dem von ihm bewohnten Vorstandshaus sowie an dem eines weiteren Vorstandsmitglieds hatte durchführen lassen (LG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2013, 32 O 90/08, zitiert aus JURIS; bestätigt durch OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2014, I-6 U 97/13, - n. v.-). Auch die Klage eines ehemaligen Vorstandsmitglieds für den Bereich Finanzen auf Nachzahlung von Tantiemen ist abgewiesen und der auf Schadensersatz wegen baulicher Maßnahmen in dem betreffenden Vorstandshaus gerichteten Widerklage stattgegeben worden (OLG Düsseldorf, Urteile vom 27.10.2011, I-6 U 42/11 und 30.08.2012, I-6 U 205/11, jeweils zitiert aus JURIS).
6Bereits in einer im September 2011 durchgeführten Hauptversammlung hatte die Antragstellerin Auskunft über verschiedene Fragen - u. a. auch hinsichtlich der Reichweite der o. e. Freistellungsvereinbarung - verlangt, um die Verantwortung früherer Organmitglieder im Zusammenhang mit der Krise zu klären. Die dort zum Teil verweigerten Auskünfte waren Gegenstand eines Auskunftserzwingungsverfahrens - 30 O 89/11 (AktE) LG Düsseldorf –, das durch Beschluss des Senats vom 18.02.2013 (I-26 W 21/12 (AktE), n.v.) rechtskräftig entschieden worden ist. Hintergrund war, dass die Antragsgegnerin „bis auf weiteres“ die Geltendmachung etwaiger weitergehender Schadensersatzforderungen gegenüber ehemaligen Organmitgliedern zurückgestellt hatte. Dies begründete sie in den Geschäftsberichten der Geschäftsjahre seit 2008/ 2009 fortlaufend damit, es liege nicht im Interesse des Unternehmens, Dritten die Möglichkeit zu geben, daraus resultierende Erkenntnisse nutzen zu können, um selbst unbegründete Forderungen zu behaupten und geltend zu machen und die Gesellschaft dadurch hohen Risiken auszusetzen. In der Hauptversammlung verweigerte sie die Beantwortung der Fragen der Antragstellerin u. a. unter Berufung auf eine angeblich mit der KfW getroffene Vertraulichkeitsvereinbarung. In dem daraufhin eingeleiteten Auskunftsverfahren ist die Antragsgegnerin sodann verpflichtet worden, Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe die Freistellung seitens der KfW in Bezug auf die – kurz nach der Hauptversammlung durch eine vertrauliche vergleichsweise Einigung der beteiligten Parteien beigelegten - Rechtsstreitigkeiten mit G. und D. noch besteht und in welchem Umfang aufgrund der Freistellung auch eine Kostenerstattung vorgesehen ist. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat durch den o. g. Beschluss vom 18.02.2013 zurückgewiesen. Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.03.2013 (Anlage A 9) mitteilen lassen, ihre Risiken aus den Klagen seien „zu 100 %“ von der Freistellung gedeckt.
7Die Tagesordnung der nun folgenden, hier streitgegenständlichen Hauptversammlung vom 05.09.2013 sah u. a. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/2013 vor. Der ihr vorliegende Geschäftsbericht enthielt wiederum den – gegenüber den Vorjahren identischen - Hinweis, der Aufsichtsrat habe die Verfolgung etwaiger Ersatzansprüche im Zusammenhang mit der Krise der Bank „vorläufig zurückgestellt“. Ergänzend wurde mitgeteilt, die J. verfolge derzeit in den USA klageweise Schadensersatzansprüche wegen verschiedener Investitionen. Es widerspräche auch hier dem Gesellschaftsinteresse, wenn über einen öffentlichen Organhaftungsprozess den dortigen Anspruchsgegnern indirekt Mittel an die Hand gegeben würden, die zur Rechtsverteidigung verwendet werden könnten. Zum anderen dauere die Sonderprüfung nach wie vor an, so dass es der Aufsichtsrat für geboten halte, die Ergebnisse abzuwarten, um sie innerhalb der Verjährungsfristen bei seiner Entscheidung über die Geltendmachung etwaiger Ansprüche zu berücksichtigen.
8In der Hauptversammlung richtete die Antragstellerin erneut Fragen betreffend die Zurückstellung der Rechtsverfolgung gegenüber ehemaligen Vorstandsmitgliedern an die Antragsgegnerin (Anlage A 6). Vier dieser Fragen hat sie für nicht ausreichend beantwortet gehalten und gemäß § 132 AktG weitergehende Auskünfte verlangt. Sie hat geltend gemacht, es bestehe - weiterhin - die berechtigte Besorgnis, dass Schadensersatzansprüche gegen die vor der Krise amtierenden Organe der J. nicht mit der gebotenen Intensität verfolgt würden.
9Die Antragstellerin hat u.a. beantragt,
10die Antragsgegnerin zu verpflichten, folgende Frage zu beantworten:
111. Inwieweit wurde im Rahmen der Vergleiche von Rechtsstreitigkeiten rund um G./D. die Freistellung durch die KfW ausgeschöpft, sprich in welcher Höhe steht das Freistellungsvolumen nunmehr noch für andere potentielle Rechtsstreitigkeiten zur Verfügung? Wie hoch ist das ausgeschöpfte bzw. noch vorhandene Freistellungsvolumen in Prozent, kaufmännisch gerundet auf 5 %-Punkte.
12Die Antragsgegnerin hat beantragt,
13den Antrag zurückzuweisen.
14Sie hat gemeint, die von der Antragstellerin gestellten Fragen seien entweder für eine Entscheidung über die Entlastung der Verwaltung nicht erforderlich oder sie seien vollständig beantwortet. Auf die Fragen zu 2 bis 4 sei sie in einer weiteren Antwortrunde eingegangen. Soweit mit der Frage zu 1 Auskunft über das ausgeschöpfte bzw. noch vorhandene Freistellungspotenzial gefordert werde, sei diese Information für einen objektiv denkenden Aktionär ohne jeden Wert. Auch stehe ihr diesbezüglich ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Sie sei gegenüber der KfW zur „strikten Verschwiegenheit hinsichtlich der weiteren Vertragsinhalte“ verpflichtet; im Falle einer Verletzung der Vertraulichkeitsabrede riskiere sie, ihre vertraglichen Freistellungsansprüche zu verlieren, wie sie durch Zeugnis ihres Chefsyndikus unter Beweis stelle (Bl. 36 d. A.).
15Das Landgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 31.01.2014 verpflichtet, (nur) die – erste - Frage zu beantworten, inwieweit das Freistellungsvolumen in Prozent - kaufmännisch gerundet auf fünf Prozentpunkte - im Rahmen der Vergleiche von Rechtsstreitigkeiten rund um G./D. ausgeschöpft bzw. noch vorhanden sei und daher noch für andere potentielle Rechtsstreitigkeiten zur Verfügung stehe. Zur Begründung hat es ausgeführt, nur wenn den Aktionären bekannt sei, zu welchem Bruchteil die KfW noch an der Haftung für Schadensersatzansprüche Dritter beteiligt werden könne, könnten sie beurteilen, in welchem Umfang der Vorstand und der Aufsichtsrat ein Risiko eingingen, wenn sie weiterhin vorläufig darauf verzichteten, Organe zum Ausgleich von Schadensersatzzahlungen in Anspruch zu nehmen, die möglicherweise von der KfW nach Ausschöpfung des Haftungsvolumens nicht mehr übernommen würden. Es sei aus Sicht eines Aktionärs irritierend, dass mit dem pauschalen Verweis auf mögliche Haftungsrisiken gegenüber Dritten Auskünfte verweigert würden. Dies gelte umso mehr, als zwischenzeitlich ein Großteil der Prozesse – auch durch Vergleiche – erledigt sei. Hingegen seien die weiteren Fragen (zu 2 bis 4) hinreichend beantwortet worden. Daher entspreche es billigem Ermessen, der Antragstellerin 75 % der Kosten aufzuerlegen. Der Geschäftswert sei auf 40.000 EUR (10.000 € pro Frage) festzusetzen, weil die Fragen jeweils bedeutend und – hinsichtlich der Frage zu 1 – bereits Gegenstand eines Auskunftsverfahrens gewesen seien. Das Landgericht hat das Rechtsmittel der Beschwerde zugelassen. Wegen der weiteren Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 64 ff. d. A.) verwiesen.
16Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Ziel der vollständigen Zurückweisung des Auskunftsbegehrens weiter und wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.
17Sie beantragt,
18unter Abänderung des Beschlusses der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 31.01.2014 die gegnerischen Auskunftserzwingungsanträge vollständig zurückzuweisen.
19Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung der Beschwerde, indem sie die angegriffene Entscheidung - in der Sache – verteidigt. Mit ihrer - ausschließlich gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses gerichteten – Beschwerde beantragt sie überdies,
20den Kostentenor des Beschlusses dahingehend zu ändern, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden.
21Sie macht geltend, richtigerweise hätten die Kosten gegeneinander aufgehoben werden müssen, weil der „Bedeutungsgehalt“ der Frage zu 1 mit „mindestens 50 %“ hätte gewichtet werden müssen.
22Die Antragsgegnerin bittet insoweit um Zurückweisung der Beschwerde.
23Das Landgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen.
24Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
25Die wechselseitigen Rechtsmittel sind zulässig. Sie sind jeweils statthaft, da das Landgericht die Beschwerde entsprechend § 132 Abs. 3 S. 2 AktG zugelassen hat. Die Beschwerdefrist von einem Monat wurde jeweils gewahrt (§§ 132 Abs. 3 S. 1, 99 Abs. 1 AktG, 63 Abs. 1 FamFG). In der Sache haben beide Beschwerden indessen keinen Erfolg.
26I.
27Zu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen eines Auskunftsbegehrens nach §§ 131 Abs. 1 S. 1, 132 AktG teilweise für gegeben erachtet. Die mit der Frage 1 geforderte Auskunft war entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin für die in der Hauptversammlung zu treffende Entlastungsentscheidung erforderlich, ohne dass sich die Antragsgegnerin auf ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 131 Abs. 3 S. 1 AktG berufen kann.
281.
29Das Auskunftsrecht des Aktionärs ist als eigennütziges mitgliedschaftliches Individualrecht ausgestaltet, das darauf abzielt, dem Aktionär die Informationen zu beschaffen, die er für eine angemessene Ausübung seiner hauptversammlungsbezogenen Rechte benötigt (vgl. nur Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 131 Rn. 1 f.; Kubis in: Münchkomm AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 1 f.). Dieses Auskunftsrecht wird unter anderem durch das Kriterium der Erforderlichkeit in § 131 Abs. 1 S. 1 AktG und durch das Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands aus § 131 Abs. 3 S. 1 AktG begrenzt.
30Dabei soll das Merkmal der Erforderlichkeit der Auskunft in § 131 Abs. 1 S. 1 AktG missbräuchlich ausufernde Auskunftsbegehren verhindern, um die Hauptversammlung nicht mit überflüssigen, für eine sachgemäße Beurteilung des Beschluss- oder sonstigen Gegenstands der Tagesordnung unerheblichen Fragen zu belasten (vgl. nur: BGH, Beschluss vom 14.01.2014, II ZB 5/12 Rn. 26 – Porsche SE; Urteil vom 18.10.2004, II ZR 250/02 Rn. 9, jeweils zitiert aus JURIS). Maßstab für die „Erforderlichkeit“ eines Auskunftsverlangens ist der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt. Dies erfordert - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - keine Kausalitätsbetrachtung dahingehend, ob ein objektiv urteilender Aktionär in Kenntnis der in Streit stehenden Umstände anders abgestimmt hätte bzw. sein Abstimmungsverhalten zu einem Punkt der Tagesordnung von der Information abhängig wäre (zur Aufgabe der früheren Rechtsprechung zur Verweigerung von Auskunftsrechten im Rahmen von § 243 AktG BGH, Urteile vom 12.11.2001, II ZR 225/99 Rn. 10 und 18.10.2004, II ZR 250/02 Rn. 14, jeweils zitiert aus JURIS m. w. N.). Ausreichend - aber auch erforderlich - ist nach heute einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die begehrte Auskunft für einen objektiv denkenden Durchschnittsaktionär - entsprechend der Funktion des Auskunftsrechts, das auch zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre, insbesondere der Minderheitsaktionäre, in der Hauptversammlung beitragen soll - ein für seine Urteilsfindung wesentliches Element bildet (vgl. nur: BGH, Beschluss vom 14.01.2014, II ZB 5/12 Rn. 26; Urteil vom 18.10.2004, II ZR 250/02 Rn. 9 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2012, I-6 U 18/12 Rn. 40; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.11.2012, 21 W 55/11 Rn. 26 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.02.2012, 20 W 5/11 Rn. 354; OLG München, Urteil vom 04.07.2001, 7 U 5285/00 Rn. 39; BayObLG, Beschluss vom 14.07.1999, 3Z BR 11/99 Rn. 34, jeweils zitiert aus JURIS; Kubis in: MünchKomm AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 41, 168). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der tatsächliche Inhalt der in der Hauptversammlung verweigerten und später - evtl. erst im Anfechtungsprozess - erteilten Auskunft einen objektiv urteilenden Aktionär von der Zustimmung zu der Beschlussvorlage abgehalten hätte (BGH, Urteil vom 18.10.2004, II ZR 250/02 Rn. 14 aaO). Auch ist nicht bereits jede marginale Information in diesem Sinne zur Beurteilung eines Beschlussgegenstandes erforderlich; vielmehr muss eine gewisse Maßgeblichkeitsschwelle überschritten sein (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2012, I-6 U 18/12 Rn. 40; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.02.2012, 20 W 5/11 Rn. 354 aaO). Durch dieses Kriterium wird das Informationsrecht gemäß § 131 AktG in qualitativer und quantitativer Hinsicht sowie hinsichtlich seines Detaillierungsgrads begrenzt (BGH, Beschluss vom 05.11.2013, II ZB 28/12 Rn. 20 - Deutsche Bank; Urteil vom 16.02.2009, II ZR 185/07 Rn. 39 - Kirch/Deutsche Bank, jeweils zitiert aus JURIS). Diese Begrenzung des Auskunftsrechts stellt eine zulässige Maßnahme nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 der Aktionärsrechterichtlinie (Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (Abl. L 184 vom 14.07.2007, S. 17 ff.) dar (BGH, Beschluss vom 05.11.2013, II ZB 28/12, aaO Rn. 27 ff., 37).
31Für das Auskunftsrecht im Rahmen einer bevorstehenden Organentlastung gemäß § 120 AktG bedeutet dies, dass die geforderte Auskunft von Relevanz dafür sein muss, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr gebilligt werden kann, sie in der Unternehmensführung eine „glückliche Hand“ bewiesen haben und ihnen das Vertrauen auch für ihre künftige Tätigkeit auszusprechen ist (BGH, Beschluss vom 05.11.2013, II ZB 28/12 Rn. 39; Urteil vom 18.10.2004, II ZR 250/02 Rn. 10 f. aaO; BGH, Urteil vom 20.05.1985, II ZR 165/84 Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.1987, 19 W 6/87 Rn. 27, 29, jeweils zitiert aus JURIS).
322.
33Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht die Antragsgegnerin zu Recht verpflichtet, der Antragstellerin weitere Auskunft hinsichtlich des nach vergleichsweiser Beilegung der Rechtsstreitigkeiten rund um G./D. verbleibenden Freistellungsvolumens zu erteilen.
34a)
35Die Antragstellerin hat ausweislich der stenografischen Mitschrift der Antragsgegnerin in der Hauptversammlung vom 05.09.2013 folgende streitgegenständliche Frage an sie gerichtet:
36„Es heißt im Bericht des Aufsichtsrates, dass hochvolumige Rechtsstreitigkeiten, unter anderem G. und D., verglichen worden seien. Inwieweit wurde die Freistellung durch die KfW ausgeschöpft? In welcher Höhe steht das Freistellungsvolumen nunmehr noch für andere potentielle Rechtsstreitigkeiten zur Verfügung? Bitte geben Sie das ausgeschöpfte bzw. noch vorhandene Freistellungspotenzial, Volumen in Prozent, kaufmännisch gerundet auf 5 Prozentpunkte an.“
37Auf diese Frage wurde ihr folgende Antwort erteilt:
38„Wir freuen uns, dass die großvolumigen Rechtsstreitigkeiten im Kontext von R., RB und H beendet sind. Wie auf S. 58 des Geschäftsberichts 2012/2013 erläutert, ist nicht ausgeschlossen, dass die J. in Bezug auf ihre Aktivitäten und Tätigkeiten im Rahmen von R,, RB. und H. noch von anderen an den Transaktionen beteiligten Parteien auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Die Einzelheiten der Freistellungsvereinbarung sind vertraulich zu behandeln, weil sie ansonsten unsere Ansprüche aus der Freistellungsvereinbarung gefährden könnten. Daher bitten wir Sie um Verständnis dafür, dass wir keine weiteren Angaben machen können.“
39b)
40Damit hat sich die Antragstellerin ihrer Pflicht zur Auskunftserteilung entzogen und dies wie in dem vorangegangenen Auskunftserzwingungsverfahren I-26 W 21/12 (AktE) - die diesbezüglichen Ausführungen des Senats (vgl. Beschluss vom 18.02.2013, S. 18 ff.) ignorierend - abermals mit einer vermeintlichen Vertraulichkeitsabrede mit der KfW begründet.
41Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Senatsbeschluss vom 18.02.2013 (I-26 W 21/12 (AktE)) Bezug, die den dort wie hier am Verfahren Beteiligten bekannt sind. Ergänzend gilt Folgendes:
42Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Antragsgegnerin verpflichtet, nähere Auskunft über die Freistellung seitens der KfW zu erteilen. Denn angesichts ihrer existenziellen Krise im Jahr 2007 – sowie des inzwischen in zahlreichen gerichtlichen Verfahren der vergangenen Jahre beleuchteten und im nunmehr vorliegenden Abschlussbericht des Sonderprüfers festgestellten Fehlverhaltens ehemaliger Organmitglieder – liegt es auf der Hand, dass Aktionäre der Antragsgegnerin Angaben verlangen, die Aufschluss darüber geben, inwieweit sich diese – unabhängig von einzelnen Schadensersatzforderungen wegen baulicher Maßnahmen in den mietweise überlassenen Vorstandshäusern – haftbar gemacht haben könnten; dazu zählen auch Angaben zu den Hintergründen und dem Umfang der Freistellungsvereinbarung mit der KfW (so bereits Senat aaO S. 16 f.).
43Dass die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage nicht lediglich der allgemeinen Informationsbefriedigung dienen soll, sondern von Relevanz für eine sinnvolle Entscheidung über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat in der Hauptversammlung vom 05.09.2013 ist, ergibt sich schon daraus, dass die im Geschäftsjahr 2012/2013 „bis auf weiteres“ fortgesetzte Zurückstellung der Verfolgung etwaiger Schadensersatzansprüche der Gesellschaft angesichts der Tragweite der Krise im Jahr 2007 einerseits, des Zeitablaufs andererseits bereits für sich betrachtet vom Standpunkt eines objektiv denkenden Durchschnittsaktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt, kaum nachvollziehbar sein kann.
44Zugleich hat sich der Aufsichtsrat zur Begründung bis zu der hier in Rede stehenden Hauptversammlung selbst fortlaufend (vgl. Geschäftsberichte 2009/2010 S. 8 f.; 2010/2011 S. 8 f.; 2011/2012 S. 8 f.; 2012/2013 S. 10 f.) darauf berufen, dass die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzforderungen der Gesellschaft gegen ehemalige Organmitglieder im Zusammenhang mit der Krise für die Bank das Risiko einer Inanspruchnahme durch „eine Reihe von etwaigen Anspruchstellern“ in sich berge, woran sich „auch unter Berücksichtigung bestehender D&O-Versicherungen und der Freistellungsvereinbarung mit der KfW vom 10./16. September 2008“ nichts ändere (vgl. erstmals Geschäftsbericht 2011/2012 S. 10 f.).
45Vor diesem Hintergrund ist die Frage nach dem verbleibenden Freistellungsvolumen aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und der über die Billigung der Organtätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr zu entscheiden hat, nicht nur erforderlich; sie drängt sich geradezu auf. Sie beschränkt sich auch nicht etwa auf unmittelbare Kostenfolgen für die Antragsgegnerin bzw. die KfW durch die vergleichsweise Beendigung der Rechtsstreitigkeiten mit G./D., sondern umfasst gerade auch das danach (gegebenenfalls) verbleibende Freistellungsvolumen.
46Tatsächlich ging und geht es den Aktionären – offensichtlich – nicht nur darum, allein die finanziellen Folgen für die Antragsgegnerin durch die genannten Rechtsstreitigkeiten nachvollziehen zu können, sondern darum, sinnvoll zu entscheiden, ob dem für die Verfolgung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen frühere Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates zuständigen Aufsichtsrat (vgl. § 112 AktG) Entlastung erteilt und für die Zukunft Vertrauen ausgesprochen werden kann - und zwar auch mit Blick auf die Entscheidung, die Verfolgung etwaiger Haftungsansprüche bis zu einem Zeitpunkt zurückzustellen, zu dem sich „die forensische Gesamtlage beruhigt hat“ -. Dieses Anliegen ist – wie schon ausgeführt – absolut nachvollziehbar. Die Billigung der Vorstandstätigkeit für das abgelaufene Geschäftsjahr 2012/2013 und die Vertrauenskundgabe für die künftige Aufsichtsratstätigkeit erfordern vom Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs eine Gesamtbeurteilung der zurückliegenden Verwaltungstätigkeit. Diese beinhaltet insbesondere nach wie vor die Aufarbeitung der existentiellen Krise 2007 einschließlich der weiteren Zurückstellung der Verfolgung möglicher Schadensersatzansprüche gegen frühere Organmitglieder. Es liegt auf der Hand, dass für diese Prüfung nähere Angaben auch zu den Hintergründen und dem Umfang der Freistellungsvereinbarung mit der KfW erforderlich sind, die – den Geschäftsberichten der zurückliegenden Jahre zufolge – bei der Einschätzung etwaiger Rechtsrisiken auch für die Antragsgegnerin selbst von Bedeutung war. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, einem Aktionär zuzumuten, die Tätigkeit der Verwaltung ohne die dazu erforderlichen Informationen "abzusegnen" und ihr das Vertrauen auszusprechen (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2004, II ZR 250/02 Rn. 10 f. aaO).
473.
48Mit ihrem Einwand, die Kenntnis des prozentualen Umfangs des noch existierenden Freistellungsanspruchs sei wertlos, weil sie aus Sicht eines Durchschnittsaktionärs keinen Rückschluss darauf zulasse, ob die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat ihre Organpflichten im vergangenen Geschäftsjahr ordnungsgemäß erfüllt hätten, vermag die Antragsgegnerin die Erforderlichkeit der begehrten Auskunft nicht in Zweifel zu ziehen.
49Die geforderte Information zur prozentualen Höhe des verbliebenen Freistellungsvolumens lässt aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt, zunächst darauf schließen, ob überhaupt noch eine Freistellung zugunsten der Antragsgegnerin infolge der Freistellungsvereinbarung existiert bzw. in welcher Größenordnung der Antragsgegnerin im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte angesichts der bestehenden Freistellungsvereinbarung tatsächlich kein Schaden entstehen kann. Das wiederum erlaubt eine Gesamtwürdigung des durch den Aufsichtsrat über Jahre vertretenen Standpunkts, wonach die Zurückstellung der Rechtsverfolgung aufgrund des Risikos einer Inanspruchnahme durch Dritte „auch unter Berücksichtigung der Freistellungsvereinbarung“ weiterhin angezeigt sei. Die Behandlung etwaiger Ersatzansprüche der Gesellschaft ist unzweifelhaft ein Vorgang von einigem Gewicht und damit wesentlich für die von den Aktionären zu treffende Entscheidung, ob dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt und Vertrauen für die Zukunft ausgesprochen werden kann. Im Übrigen ist die absolute Höhe des Freistellungsvolumens aber auch der Entscheidung des Senats vom 18.02.2013 (I-26 W 21/12 (AktE)) wie auch bereits dem Beschluss des 6. Zivilsenats vom 09.12.2009, I-6 W 45/09 Rn. 63, zitiert aus JURIS) zu entnehmen. Auch deshalb kann der begehrten Auskunft die Relevanz für die zu treffende Entlastungsentscheidung nicht abgesprochen werden.
50Dass der Freistellungsanspruch – wie von der Antragsgegnerin vorgetragen – nicht sämtliche zukünftigen finanziellen Risiken abdeckt und weder ganz noch teilweise hierzu in Relation gesetzt werden kann, vermag daran nichts zu ändern. Denn die Erforderlichkeit der begehrten Auskunft ist - wie bereits ausgeführt - vorliegend in erster Linie daran zu messen, ob dem für die Verfolgung etwaiger Schadensersatzansprüche zuständigen Aufsichtsrat Entlastung erteilt werden kann. Unter dem Aspekt des darin liegenden Vertrauensvotums für die Zukunft ist die begehrte Auskunft für die Entlastungsentscheidung auch schon dann geeignet, wenn sie Aufschluss darüber liefert, ob bzw. in welcher Größenordnung die Gesellschaft tatsächlich noch von Ansprüchen Dritter freigestellt ist.
514.
52Soweit die Antragsgegnerin mit der Beschwerdebegründung die in den zurückliegenden Jahren praktizierte Zurückstellung möglicher Schadensersatzforderungen der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat verteidigt und sich hierzu u. a. auf die durch das Restrukturierungsgesetz vom 09.12.2010 verlängerte Verjährungsfrist für börsennotierte Gesellschaften beruft, ist ihr Vorbringen schon im Ansatz nicht geeignet, die Erforderlichkeit der Auskunft für die in der Hauptversammlung zu treffende Entlastungsentscheidung in Frage zu stellen. Überdies hat der Aufsichtsrat inzwischen entschieden, Schadensersatzansprüche gegen ehemalige Vorstandsmitglieder geltend machen zu wollen, wie sich aus dem im Juni 2014 veröffentlichten Geschäftsbericht 2013/2014 (dort S. 11) ergibt.
535.
54Die Antragsgegnerin hat auch kein Recht, die Auskunft gemäß § 131 Abs. 3 S. 1 AktG zu verweigern. Insoweit wird auf die erschöpfenden diesbezüglichen Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 18.02.2013 (I-26 W 21/12 (AktE), dort S. 18 ff.) verwiesen. Das Vorbringen der Antragsgegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
556.
56Bei dieser Sachlage konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal eine solche in erster Instanz stattgefunden hat.
57II.
58Auch die – nach Inkrafttreten des FamFG und Wegfall des § 20 a FGG ebenfalls zulässige - Beschwerde der Antragstellerin gegen die landgerichtliche Kostenentscheidung bleibt ohne Erfolg.
59In nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht die Kosten in Ausübung seines Ermessens entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten verteilt und der Antragstellerin 75 % der Kosten auferlegt (§ 132 Abs. 5 AktG). Dabei hat es sich zu Recht am Verfahrensausgang orientiert (vgl. Holzborn in: Bürgers/ Körber, AktG, 3. Aufl., § 132 Rn. 8; Herrler in: Grigoleit, AktG, § 132 Rn. 13). Es besteht kein Anlass, den Geschäftswert hinsichtlich der einzelnen Fragen unterschiedlich zu bewerten; die landgerichtliche Festsetzung mit 10.000 € pro Frage ist auch insoweit nicht zu beanstanden.
III.
60Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 132 Abs. 5, § 132 Abs. 3 S. 1 AktG i.V.m. § 99 Abs. 1 AktG i.V.m. § 81 FamFG. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen. Dabei entspricht es nach dem Verfahrensausgang in der Beschwerdeinstanz billigem Ermessen, der Antragsgegnerin 4/5 der Kosten aufzuerlegen, weil sie mit ihrer Beschwerde in der Sache unterlegen ist, während sich die Beschwerde der Antragstellerin lediglich gegen das anteilige Kosteninteresse infolge der Kostenentscheidung des landgerichtlichen Beschlusses richtet. Zugleich besteht kein Anlass, einem Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des Gegners aufzuerlegen, da beide Beschwerden ohne Erfolg geblieben sind.
61Die Wertfestsetzung beruht auf § 79 Abs. 1 GNotKG; der Senat hat den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren entsprechend der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf 10.000 €, zuzüglich des mit der Beschwerde der Antragstellerin angegriffenen anteiligen Kosteninteresses in Höhe von 1.775 €, insgesamt 11.775 € festgesetzt.
62Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde entsprechend § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen. Die Zulassung hat keiner der Beteiligten angeregt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Zulassungsgrund vorliegt; weder weist die Sache grundsätzliche Bedeutung auf, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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