AktG § 132 Gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht

Aktiengesetz

(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist, und, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluß gefaßt worden ist, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist.

(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Auskunft auch außerhalb der Hauptversammlung zu geben. Aus der Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.

(5) Das mit dem Verfahren befaßte Gericht bestimmt nach billigem Ermessen, welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-26 W 14/14 [AktE]
23. Februar 2015
I-26 W 14/14 [AktE] 23. Februar 2015
Beschluss vom Landgericht Essen - 45 O 49/13
4. Juli 2014
45 O 49/13 4. Juli 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 7 W 76/13
16. Dezember 2013
7 W 76/13 16. Dezember 2013
Urteil vom Landgericht Stuttgart - 31 O 56/09 KfH
28. Mai 2010
31 O 56/09 KfH 28. Mai 2010