AktG § 172 Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat

Aktiengesetz

Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Die Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats sind in den Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung aufzunehmen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 56/18
21. April 2020
II ZR 56/18 21. April 2020
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 16/14
6. November 2014
I-6 U 16/14 6. November 2014