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AktG § 176 Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers

Aktiengesetz

(1) Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2 genannten Vorlagen sowie bei börsennotierten Gesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach den §§ 289a und 315a des Handelsgesetzbuchs zugänglich zu machen. Zu Beginn der Verhandlung soll der Vorstand seine Vorlagen, der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats erläutern. Der Vorstand soll dabei auch zu einem Jahresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeinträchtigt hat. Satz 3 ist auf Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute nicht anzuwenden.

(2) Ist der Jahresabschluß von einem Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Abschlußprüfer an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die Verhandlungen über die Billigung eines Konzernabschlusses. Der Abschlußprüfer ist nicht verpflichtet, einem Aktionär Auskunft zu erteilen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 69/11
5. Juli 2012
I-6 U 69/11 5. Juli 2012
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Zivilsenat) - 5 U 66/11
15. Mai 2012
5 U 66/11 15. Mai 2012
Urteil vom Landgericht Köln - 82 O 69/11
6. Januar 2012
82 O 69/11 6. Januar 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21. Zivilsenat) - 21 W 32/11
9. November 2011
21 W 32/11 9. November 2011
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 25 O 127/07
20. April 2010
25 O 127/07 20. April 2010
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 U 8/08
1. Juli 2009
20 U 8/08 1. Juli 2009
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 41 O 54/06
20. Februar 2008
41 O 54/06 20. Februar 2008
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 U 25/05
15. März 2006
20 U 25/05 15. März 2006