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AktG § 18 Konzern und Konzernunternehmen

Aktiengesetz

(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.

(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

Referenzen

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Zitiert von

EuGH-Vorlage vom Bundesgerichtshof - II ZB 9/23
18. November 2025
II ZB 9/23 18. November 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 5 U 15/17
28. Mai 2025
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Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 9 AZR 13/24
12. November 2024
9 AZR 13/24 12. November 2024
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 8 K 11/22 H(L)
14. Dezember 2023
8 K 11/22 H(L) 14. Dezember 2023
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 8 K 9/22 H (L)
14. Dezember 2023
8 K 9/22 H (L) 14. Dezember 2023
Urteil vom Bundesgerichtshof - KZR 73/21
26. September 2023
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Endurteil vom Landgericht Augsburg - 072 O 1865/22
1. März 2023
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Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 Kart 2/20 (OWi)
11. November 2022
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Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 37 R 863/20
28. Oktober 2022
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Urteil vom Oberlandesgericht Celle (1. Kartellsenat) - 13 U 120/16 (Kart)
12. August 2021
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