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AktG § 199 Ausgabe der Bezugsaktien

Aktiengesetz

(1) Der Vorstand darf die Bezugsaktien nur in Erfüllung des im Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung festgesetzten Zwecks und nicht vor der vollen Leistung des Gegenwerts ausgeben, der sich aus dem Beschluß ergibt.

(2) Der Vorstand darf Bezugsaktien gegen Wandelschuldverschreibungen nur ausgeben, wenn der Unterschied zwischen dem Ausgabebetrag der zum Umtausch eingereichten Schuldverschreibungen und dem höheren geringsten Ausgabebetrag der für sie zu gewährenden Bezugsaktien aus einer anderen Gewinnrücklage, soweit sie zu diesem Zweck verwandt werden kann, oder durch Zuzahlung des Umtauschberechtigten gedeckt ist. Dies gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag, zu dem die Schuldverschreibungen ausgegeben sind, den geringsten Ausgabebetrag der Bezugsaktien insgesamt erreicht oder übersteigt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Zivilsenat) - 5 AktG 2/20
15. Dezember 2020
5 AktG 2/20 15. Dezember 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Zivilsenat) - 5 AktG 1/17
13. Februar 2018
5 AktG 1/17 13. Februar 2018
Beschluss vom Kammergericht (23. Zivilsenat) - 23 AktG 1/14
2. Februar 2015
23 AktG 1/14 2. Februar 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 47/10
3. Februar 2014
8 U 47/10 3. Februar 2014
Beschluss vom Kammergericht (23. Zivilsenat) - 23 AktG 1/11
23. Juni 2011
23 AktG 1/11 23. Juni 2011
Urteil vom Finanzgericht Köln - 5 K 5130/03
5. Oktober 2005
5 K 5130/03 5. Oktober 2005