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AktG § 239 Anmeldung der Durchführung

Aktiengesetz

(1) Der Vorstand hat die Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung handelt.

(2) Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Herabsetzung können mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung verbunden werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (12. Zivilsenat) - 12 AktG 1/21
25. März 2021
12 AktG 1/21 25. März 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Zivilsenat) - 5 AktG 2/20
15. Dezember 2020
5 AktG 2/20 15. Dezember 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Zivilsenat) - 5 AktG 1/17
13. Februar 2018
5 AktG 1/17 13. Februar 2018
Beschluss vom Kammergericht (23. Zivilsenat) - 23 AktG 1/14
2. Februar 2015
23 AktG 1/14 2. Februar 2015
Beschluss vom Kammergericht (23. Zivilsenat) - 23 AktG 1/11
23. Juni 2011
23 AktG 1/11 23. Juni 2011