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AktG § 243 Anfechtungsgründe

Aktiengesetz

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

Referenzen

Zitiert von

Endurteil vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 102 ZRR 9/25 e
10. Dezember 2025
102 ZRR 9/25 e 10. Dezember 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - II ZR 154/23
30. September 2025
II ZR 154/23 30. September 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - II ZR 137/23
8. Juli 2025
II ZR 137/23 8. Juli 2025
Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (5. Kammer für Handelssachen) - 3-05 O 133/24
13. Juni 2025
3-05 O 133/24 13. Juni 2025
Endurteil vom Landgericht München II - 5 HK O 8193/24
30. April 2025
5 HK O 8193/24 30. April 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 25/24
26. Februar 2025
8 U 25/24 26. Februar 2025
Endurteil vom Landgericht München II - 5 HK O 2381/24
23. Januar 2025
5 HK O 2381/24 23. Januar 2025
Urteil vom Landgericht Duisburg - 6 O 335/21
16. Januar 2025
6 O 335/21 16. Januar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Zivilsenat) - 3 U 121/24
8. Januar 2025
3 U 121/24 8. Januar 2025
Urteil vom Landgericht Stuttgart (31. Kammer für Handelssachen) - 31 O 42/24 KfH
26. November 2024
31 O 42/24 KfH 26. November 2024