Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurücken.
AktG § 25 Bekanntmachungen der Gesellschaft
Aktiengesetz
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 U 25/05
15. März 2006
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20 U 25/05 | 15. März 2006 |