AktG § 25 Bekanntmachungen der Gesellschaft

Aktiengesetz

Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurücken.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 U 25/05
15. März 2006
20 U 25/05 15. März 2006