AktG § 254 Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns

Aktiengesetz

(1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns kann außer nach § 243 auch angefochten werden, wenn die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn Beträge in Gewinnrücklagen einstellt oder als Gewinn vorträgt, die nicht nach Gesetz oder Satzung von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen sind, obwohl die Einstellung oder der Gewinnvortrag bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht notwendig ist, um die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft für einen hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Notwendigkeiten übersehbaren Zeitraum zu sichern und dadurch unter die Aktionäre kein Gewinn in Höhe von mindestens vier vom Hundert des Grundkapitals abzüglich von noch nicht eingeforderten Einlagen verteilt werden kann.

(2) Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 246, 247 bis 248a. Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlußfassung, wenn der Jahresabschluß nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prüfen ist. Zu einer Anfechtung nach Absatz 1 sind Aktionäre nur befugt, wenn ihre Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen.

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Flensburg - 94 F 244/16
24. April 2020
94 F 244/16 24. April 2020
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 121/15
14. Juni 2016
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 262/13
29. April 2014
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 W 6/10
5. Juni 2013
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Beschluss vom Landgericht Stuttgart - 31 O 173/09 KfH AktG
5. November 2012
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Beschluss vom Landgericht Stuttgart - 31 O 55/08 KfH AktG
5. November 2012
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 W 7/11
17. Oktober 2011
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 W 11/08
4. Mai 2011
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Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 U 31/02
14. Mai 2003
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