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AktG § 246 Anfechtungsklage

Aktiengesetz

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 U 29/25
19. März 2026
2 U 29/25 19. März 2026
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) - 9 W 124/25
11. Februar 2026
9 W 124/25 11. Februar 2026
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 27 U 121/23
4. Dezember 2025
27 U 121/23 4. Dezember 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - II ZR 154/23
30. September 2025
II ZR 154/23 30. September 2025
Entscheidung vom Bayerischer Verfassungsgerichtshof - Vf. 66-VI-22
24. September 2025
Vf. 66-VI-22 24. September 2025
Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (5. Kammer für Handelssachen) - 3-05 O 571/23
25. August 2025
3-05 O 571/23 25. August 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 7/23
26. Juni 2025
18 U 7/23 26. Juni 2025
Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (5. Kammer für Handelssachen) - 3-05 O 133/24
13. Juni 2025
3-05 O 133/24 13. Juni 2025
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 825/25
28. Mai 2025
1 BvR 825/25 28. Mai 2025
Endurteil vom Landgericht München II - 5 HK O 8193/24
30. April 2025
5 HK O 8193/24 30. April 2025