Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

AktG § 291 Beherrschungsvertrag. Gewinnabführungsvertrag

Aktiengesetz

(1) Unternehmensverträge sind Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag). Als Vertrag über die Abführung des ganzen Gewinns gilt auch ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien es übernimmt, ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen Unternehmens zu führen.

(2) Stellen sich Unternehmen, die voneinander nicht abhängig sind, durch Vertrag unter einheitliche Leitung, ohne daß dadurch eines von ihnen von einem anderen vertragschließenden Unternehmen abhängig wird, so ist dieser Vertrag kein Beherrschungsvertrag.

(3) Leistungen der Gesellschaft bei Bestehen eines Beherrschungs- oder eines Gewinnabführungsvertrags gelten nicht als Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 37/22
5. November 2025
I R 37/22 5. November 2025
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (8. Senat) - 8 K 8092/24
8. Juli 2025
8 K 8092/24 8. Juli 2025
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (8. Senat) - 8 K 8150/23
8. Juli 2025
8 K 8150/23 8. Juli 2025
Beschluss vom Kammergericht (14. Zivilsenat) - 14 W 2/25
17. Juni 2025
14 W 2/25 17. Juni 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 5 U 15/17
28. Mai 2025
5 U 15/17 28. Mai 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (5. Kammer) - 5 TaBV 1/23
28. Mai 2025
5 TaBV 1/23 28. Mai 2025
Urteil vom Finanzgericht Münster - 10 K 2795/22 F
27. März 2025
10 K 2795/22 F 27. März 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 7 K 22.4558
12. Februar 2025
M 7 K 22.4558 12. Februar 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 29/22
6. Februar 2025
IV R 29/22 6. Februar 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 17/21
11. Dezember 2024
I R 17/21 11. Dezember 2024