Beschluss vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (5. Kammer) - 5 TaBV 1/23
Leitsatz
1. Eine GmbH & Co. KG, kann von ihrer alleinigen Kommanditistin beherrscht werden iSd. § 17 Abs. 1 AktG, wenn die Komplementärin nicht am Kapital der Kommanditgesellschaft beteiligt ist und im Gesellschaftsvertrag für Gesellschafterbeschlüsse das kapitalbezogene Mehrheitsprinzip vorgesehen ist.
2. Ein Konzernbetriebsrat kann nur gebildet werden, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat oder eine Teilkonzernspitze im Inland besteht.
3. Die Bildung eines Konzernbetriebsrats ist nicht ausgeschlossen, wenn das als Kapitalgesellschaft & Co. KG organisierte herrschende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat und lediglich eine Komplementärin ihren Sitz im Ausland hat.
nachgehend BAG, 15. Oktober 2025, 7 ABR 36/25, Rechtsbeschwerde zurückgenommen - Verfahren eingestellt
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2), 5), 9), 11), 13), 15) und 17) vom
20.01.2023 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 23.11.2022 - Az. 1 BV 25/18 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass bei der Beteiligten zu 3) der Beteiligte zu 2) als errichteter Konzernbetriebsrat besteht.
Es wird festgestellt, dass die Beteiligten zu 5), 9), 11), 13), 15) und 17) berechtigt sind, jeweils zwei ihrer Mitglieder in den Beteiligten zu 2) zu entsenden.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten streiten um die wirksame Errichtung eines Konzernbetriebsrats und die Frage, ob die verfahrensbeteiligten Betriebsräte ein Entsenderecht in den Konzernbetriebsrat haben.
- 2
Zu der so genannten „Z. Gruppe“ gehören diverse Einzelunternehmen, die in der Rechtsform einer ApS & Co. KG, einer GmbH & Co. KG oder einer GmbH geführt werden. Es handelt sich um Unternehmen der Fleisch- und Wurstproduktion, Vertriebsgesellschaften und Holdinggesellschaften. Hinsichtlich der Namen der Unternehmen, die nach Angaben der Beteiligten zu 3) zur Unternehmensgruppe „im weiteren Sinn“ gehören, ohne aber einen Konzern zu bilden, wird auf die Auflistung in der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 30.01.2025 (Bl. 648 d. A.) verwiesen. Von diesen Unternehmen beschäftigen die Beteiligten zu 6), 10), 12), 14), 16) und 18) Arbeitnehmer, insgesamt zuletzt ca. 3.900, und bei ihnen sind jeweils Betriebsräte gebildet.
- 3
Die Beteiligte zu 3) ist in der Rechtsform einer ApS & Co. KG gebildet, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg unter HRA 0000 FL, und hat ihren Sitz in B. in S.-H. Ihre Kommanditistin ist die T. Holding ApS & Co. KG. Ihre Komplementäre sind zum einen die alleinvertretungsberechtigte Z. ApS mit Sitz in Br./D. und zum anderen Herr G. D., wohnhaft in R., mit der Befugnis, die Gesellschaft mit einem anderen persönlich haftenden Gesellschafter oder einem Prokuristen zu vertreten. Einziger Prokurist der Beteiligten zu 3) ist Herr C. E. B., wohnhaft in R.. Die Beteiligte zu 3) beschäftigt selbst keine Arbeitnehmer. Sie stellt als Mutterunternehmen einen Konzernabschluss auf.
- 4
Alleinige Gesellschafterin der Komplementärin der Beteiligten zu 3), der Z. ApS, ist die Beteiligte zu 3) selbst. Direktor der Z. ApS ist Herr A. K., dessen Anstellungsvertrag mit der Beteiligten zu 3) geschlossen wurde. Er entscheidet für die Unternehmen der Z. Gruppe über Rahmenbedingungen für Haustarifverträge, die grundlegende Personalpolitik in Form der Aufstockung/Reduzierung der Personalstärke, die Annahme oder Ablehnung von Vertragsbeziehungen zu Drittunternehmen wie Kunden und Lieferanten. Außerdem entscheidet er über den Einsatz konzernweiter Datenerfassung und Auswertung. Herr K. ist für sämtliche sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten der Z. Gruppe zuständig.
- 5
Die Beteiligten zu 6), 10), 12), 14), 16) und 18) sind Unternehmen der Fleischwarenproduktion mit Sitz in De..
- 6
Die Beteiligte zu 6) ist eine GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg unter HRA 00000 FL. Sie ist hervorgegangen aus der H. Re. GmbH & Co. KG, die seit dem 07.10.2016 unter B.er Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG firmierte. Diese wurde zum 01.04.2021 in die Beteiligte zu 6) sowie die Beteiligte zu 18) aufgespalten. Komplementärin der Beteiligten zu 6) ist die Re. Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch die Geschäftsführer T. E. und A. K. Gesellschafterin der Komplementärin ist aktuell die T. Beteiligungs GmbH & Co. KG. Einzige Kommanditistin der Beteiligten zu 6) ist die Beteiligte zu 3).
- 7
Im Gesellschaftsvertrag der Beteiligten zu 6) ist auszugsweise geregelt:
- 8
„§ 6 Gesellschafterbeschlüsse
- 9
(1) Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht dieser Vertrag oder das Gesetz eine andere Mehrheit vorschreiben.
- 10
(2) Je EUR 50,00 eines Festkapitalanteils gewähren eine Stimme. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist vom Stimmrecht ausgeschlossen.
- 11
(3) Mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen können Beschlüsse über folgende Angelegenheiten gefasst werden:
- 12
a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages, einschließlich des Unternehmensgegenstands und des Gesellschaftszwecks;
- 13
b) Zustimmung zur ganzen oder teilweisen Übertragung oder Belastung von Gesellschaftsanteilen;
- 14
c) Aufnahme neuer Gesellschafter, einschließlich persönlich haftender Gesellschafter und Festlegung der von diesen zu erbringenden Einlagen;
- 15
d) ganze oder teilweise Entziehung oder Erteilung bzw. Erweiterung der Vertretungsmacht, einschließlich der Befreiung von § 181 BGB, oder Geschäftsführungsbefugnis;
- 16
e) Ausscheiden von Gesellschaftern und Festlegung der Ausscheidensbedingungen;
- 17
f) Zulassung einzelner oder mehrerer Gesellschafter zur Erhöhung oder Herabsetzung ihrer Beteiligung am Festkapital oder ihrer im Handelsregister einzutragenden Haftsummen sowie der Bedingungen hierfür;
- 18
g) Ausschließung der persönlich haftenden Gesellschafterin;
- 19
h) Übertragung des Vermögens der Gesellschaft als Ganze oder in wesentlichen Teilen;
- 20
i) Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes; oder
- 21
j) Auflösung der Gesellschaft und Bestellung von Liquidatoren.
- 22
(4) Soweit Gesellschafterbeschlüsse, insbesondere in den Abs. 3 aufgeführten Angelegenheiten, der Umsetzung durch Erklärungen gegenüber Dritten einschließlich Behörden und Registern oder sonstiger Ausführungshandlungen bedürfen, ist die Kommanditistin zur Vornahme dieser Handlungen berechtigt. Sie ist bevollmächtigt, zu diesem Zweck auch im Namen der übrigen Gesellschafter und der Gesellschaft sowie jeweils unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu handeln. Auf Verlangen sind ihr entsprechende Vollmachtsurkunden in der erforderlichen Form auszustellen.
- 23
(...)“
- 24
Wegen des vollständigen Inhalts des Gesellschaftsvertrags wird auf die Anlage 3 zum Schriftsatz vom 30.04.2025 (Bl. 733 ff. d. A.) verwiesen.
- 25
Die Beteiligte zu 10) ist eine GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter HRB 000000, deren alleinige Gesellschafterin die Beteiligte zu 3) ist. Sie wird vertreten durch ihre Geschäftsführer J. B., A. K. und O. S.. Die Beteiligte zu 10) hat mit der Beteiligten zu 3) einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag geschlossen.
- 26
Die Beteiligte zu 12) ist eine GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg unter HRA 0000 FL. Einzige Kommanditistin ist die Beteiligte zu 3). Komplementärin ist die M. Fleischwarenfabrik Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer A. K. sowie die nicht alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin I. H.. Alleinige Gesellschafterin der M. Fleischwarenfabrik Beteiligungs GmbH ist die T. Beteiligungs GmbH & Co. KG.
- 27
Im Gesellschaftsvertrag der Beteiligten zu 12) ist auszugsweise geregelt:
- 28
„§ 6 Gesellschafterbeschlüsse
- 29
(1) Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht dieser Vertrag oder das Gesetz eine andere Mehrheit vorschreiben.
- 30
(2) Je EUR 50,00 eines Festkapitalanteils gewähren eine Stimme. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist vom Stimmrecht ausgeschlossen.
- 31
(3) Mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen können Beschlüsse über folgende Angelegenheiten gefasst werden:
- 32
a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages, einschließlich des Unternehmensgegenstands und des Gesellschaftszwecks;
- 33
b) Zustimmung zur ganzen oder teilweisen Übertragung oder Belastung von Gesellschaftsanteilen;
- 34
c) Aufnahme neuer Gesellschafter, einschließlich persönlich haftender Gesellschafter und Festlegung der von diesen zu erbringenden Einlagen;
- 35
d) ganze oder teilweise Entziehung oder Erteilung bzw. Erweiterung der Vertretungsmacht, einschließlich der Befreiung von § 181 BGB, oder Geschäftsführungsbefugnis;
- 36
e) Ausscheiden von Gesellschaftern und Festlegung der Ausscheidensbedingungen;
- 37
f) Zulassung einzelner oder mehrerer Gesellschafter zur Erhöhung oder Herabsetzung ihrer Beteiligung am Festkapital oder ihrer im Handelsregister einzutragenden Haftsummen sowie der Bedingungen hierfür;
- 38
g) Ausschließung der persönlich haftenden Gesellschafterin;
- 39
h) Übertragung des Vermögens der Gesellschaft als Ganzes oder in wesentlichen Teilen;
- 40
i) Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes; oder
- 41
j) Auflösung der Gesellschaft und Bestellung von Liquidatoren.
- 42
(4) Soweit Gesellschafterbeschlüsse, insbesondere in den Abs. 3 aufgeführten Angelegenheiten, der Umsetzung durch Erklärungen gegenüber Dritten einschließlich Behörden und Registern oder sonstiger Ausführungshandlungen bedürfen, ist die Kommanditistin zur Vornahme dieser Handlungen berechtigt. Sie ist bevollmächtigt, zu diesem Zweck auch im Namen der übrigen Gesellschafter und der Gesellschaft sowie jeweils unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu handeln. Auf Verlangen sind ihr entsprechende Vollmachtsurkunden in der erforderlichen Form auszustellen.
- 43
(...)“
- 44
Wegen des vollständigen Inhalts des Gesellschaftsvertrags wird auf die Anlage 5 zum Schriftsatz vom 30.04.2025 (Bl. 742 ff. d. A.) verwiesen.
- 45
Die Beteiligte zu 14) ist eine GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB 0000. Geschäftsführer der GmbH sind A. K. und O. S.. Gesellschafterin der Beteiligten zu 14) ist die An. Ze. Besitzgesellschaft GmbH & Co. KG. Deren Komplementärin ist die A. Z. Beteiligungs GmbH. Ihre einzige Kommanditistin ist die Beteiligte zu 3). Der Gesellschaftsvertrag der A. Z. Besitzgesellschaft GmbH & Co. KG lautet auszugsweise wie folgt:
- 46
„§ 6 Gesellschafterbeschlüsse
- 47
(1) Die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse werden in einer Gesellschafterversammlung getroffen. Mit Zustimmung aller Gesellschafter können sie auch außerhalb einer Versammlung mündlich oder in Textform gefasst werden.
- 48
(2) Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht dieser Vertrag oder das Gesetz eine andere Mehrheit vorschreiben.
- 49
(3) Je EUR 50,00 eines Festkapitalanteils gewähren eine Stimme; Bruchteile werden nicht berücksichtigt.“
- 50
Wegen des weiteren Inhalts des Gesellschaftsvertrags wird auf die Anlage 7 zum Schriftsatz vom 30.04.2025 (Bl. 763 ff. d. A.) verwiesen.
- 51
Die Beteiligte zu 16) ist eine GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg unter HRA 000 FL. Komplementärin ist die K. Fleischwarenfabrik Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer O. S.. Gesellschafterin der Komplementärin ist die T. Beteiligungs GmbH & Co. KG. Einzige Kommanditistin der Beteiligten zu 16) ist die Beteiligte zu 3).
- 52
Der Gesellschaftsvertrag der Beteiligten zu 16) lautet auszugsweise wie folgt:
- 53
„§ 6 Gesellschafterbeschlüsse
- 54
(1) Die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse werden in einer Gesellschafterversammlung getroffen. Mit Zustimmung aller Gesellschafter können sie auch außerhalb einer Versammlung mündlich oder in Textform gefasst werden.
- 55
(2) Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht dieser Vertrag oder das Gesetz eine andere Mehrheit vorschreiben.
- 56
(3) Je EUR 50,00 eines Festkapitalanteils gewähren eine Stimme; Bruchteile werden nicht berücksichtigt.“
- 57
Wegen des weiteren Inhalts des Gesellschaftsvertrags wird auf die Anlage 8 zum Schriftsatz vom 30.04.2025 (Bl. 763 ff. d. A.) verwiesen.
- 58
Die Beteiligte zu 18) ist eine GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg unter HRA 00000 FL. Komplementärin ist die Re. Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch die Geschäftsführer T. E. und A. K.. Deren Gesellschafterin ist die T. Beteiligungs GmbH & Co. KG. Einzige Kommanditistin der Beteiligten zu 18) ist die Beteiligte zu 3). Der Gesellschaftsvertrag der Beteiligten zu 18) lautet auszugsweise:
- 59
„§ 6 Gesellschafterbeschlüsse
- 60
(1) Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht dieser Vertrag oder das Gesetz eine andere Mehrheit vorschreiben.
- 61
(2) Je EUR 50,00 eines Festkapitalanteils gewähren eine Stimme. Die persönlich haftendende Gesellschafterin ist vom Stimmrecht ausgeschlossen.
- 62
(3) Mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen können Beschlüsse über folgende Angelegenheiten gefasst werden:
- 63
a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich des Unternehmensgegenstands und des Gesellschaftszwecks;
- 64
b) Zustimmung zur ganzen oder teilweisen Übertragung oder Belastung von Gesellschaftsanteilen;
- 65
c) Aufnahme neuer Gesellschafter einschließlich persönlich haftender Gesellschafter und Festlegung der von diesen zu erbringenden Einlagen;
- 66
d) ganze oder teilweise Entziehung oder Erteilung bzw. Erweiterung der Vertretungsmacht, einschließlich der Befreiung von § 181 BGB, oder Geschäftsführungsbefugnis;
- 67
e) Ausscheiden von Gesellschaftern und Festlegung der Ausscheidensbedingungen;
- 68
f) Zulassung einzelner oder mehrerer Gesellschafter zur Erhöhung oder Herabsetzung ihrer Beteiligung am Festkapital oder ihrer im Handelsregister einzutragenden Haftsummen sowie der Bedingungen hierfür;
- 69
g) Ausschließung der persönlich haftenden Gesellschafterin;
- 70
h) Übertragung des Vermögens der Gesellschaft als Ganze oder in wesentlichen Teilen;
- 71
i) Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes; oder
- 72
j) Auflösung der Gesellschaft und Bestellung von Liquidatoren.
- 73
(4) Soweit Gesellschafterbeschlüsse, insbesondere in den Abs. 3 aufgeführten Angelegenheiten, der Umsetzung durch Erklärungen gegenüber Dritten einschließlich Behörden und Registern oder sonstiger Ausführungshandlungen bedürfen, ist die Kommanditistin zur Vornahme dieser Handlungen berechtigt. Sie ist bevollmächtigt, zu diesem Zweck auch im Namen der übrigen Gesellschafter und der Gesellschaft sowie jeweils unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu handeln. Auf Verlangen sind ihr entsprechende Vollmachtsurkunden in der erforderlichen Form auszustellen.
- 74
(5) Ein Gesellschafter ist nicht deshalb vom Stimmrecht ausgeschlossen, weil der Beschlussgegenstand die Vornahme eines Rechtsgeschäfts der Gesellschaft gegenüber ihm oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen betrifft.
- 75
(6) Gesellschafterbeschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen gefasst; jeder Gesellschafter ist zur Einberufung berechtigt. Gesellschafterbeschlüsse können auch außerhalb von Gesellschafterversammlungen in schriftlicher, mündlicher oder in Textform gefasst werden. Ein außerhalb von Gesellschafterversammlungen gefasster Gesellschafterbeschluss ist wirksam, wenn sämtliche stimmberechtigten Gesellschafter sich an der Beschlussfassung beteiligen. Ein Gesellschafter, der sich enthält, nimmt an der Beschlussfassung teil.“
- 76
Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrags wird auf die Anlage 9 zum Schriftsatz vom 30.04.2025 (Bl. 771 ff. d. A.) verwiesen.
- 77
Die Beteiligten zu 5), 9), 11), 13), 15) und 17) sind die bei den Beteiligten zu 6), 10), 12), 14), 16) und 18) jeweils gebildeten Betriebsräte (im Weiteren einheitlich als „Betriebsräte“ bezeichnet).
- 78
Der Beteiligte zu 2) (nachfolgend Konzernbetriebsrat) ist hervorgegangen aus einer „Arbeitsgemeinschaft der Betriebsräte der Z. Gruppe“. In den Jahren 2008, 2009 und 2010 trafen sich Betriebsräte einzelner Unternehmen der Z. Gruppe mit dem damaligen Direktor der Z. ApS, Herrn G. N., um gemeinsame Themen im Rahmen von Grundlagengesprächen informell zu erörtern.
- 79
Im Zeitraum 23.11.2011 bis zum 19.01.2012 fassten der Beteiligte zu 9), der Beteiligte zu 13), der damalige Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 16) sowie der Betriebsrat der B.er P. GmbH & Co. KG und der Betriebsrat der H. Re. GmbH & Co. KG übereinstimmende Beschlüsse zur Errichtung eines Konzernbetriebsrats. Wegen des Inhalts der Unterlagen zur damaligen Beschlussfassung der Betriebsräte bzw. Gesamtbetriebsräte, die noch vorhanden sind, wird auf die Anlage ASt 20 (Bl. 159 d. A) sowie das Anlagenkonvolut Anlage ASt 21 (Bl. 160 ff. d. A.) Bezug genommen.
- 80
Die Beteiligten zu 10), 14), 16), die B.er P. GmbH & Co. KG und die H. Re. GmbH & Co. KG waren die einzigen produzierenden Unternehmen der Z. Gruppe im damaligen Zeitraum. Außerdem gab es noch Verwaltungsgesellschaften, bei denen in diesem Zeitraum 30 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Die fünf Unternehmen, deren Betriebs- bzw. Gesamtbetriebsräte an der Gründung des Konzernbetriebsrats beteiligt waren, wiesen in diesem Zeitraum folgende Arbeitnehmerzahlen auf:
- 81
- Beteiligte zu 10): 331 Arbeitnehmer
- 82
- Beteiligte zu 14): 513 Arbeitnehmer
- 83
- Beteiligte zu 16): 1.100 Arbeitnehmer
- 84
- H. Re. GmbH & Co. KG: 382 Arbeitnehmer
- 85
- B.er P. GmbH & Co. KG: 758 Arbeitnehmer
- 86
Die B.er P. GmbH & Co. KG wurde nach Übertragung des Teilbetriebs „Wurstwarenproduktion“ auf die B.er Wurstfabrikation GmbH & Co. KG im Jahr 2014 aufgelöst. Im Zeitraum November 2011 bis Januar 2012 war die Beteiligte zu 3) ihre alleinige Kommanditistin. Komplementärin war die zur M. Verwaltungsgesellschaft mbH, H., ursprünglich eingetragen im Handelsregister Amtsgericht Hamburg unter HRB 00000, nach Sitzverlegung nach B. geführt unter HRB 0000 FL (Amtsgericht Flensburg). Alleinige Gesellschafterin der zur M. Verwaltungsgesellschaft mbH war in den Jahren 2011 und 2012 die Beteiligte zu 3). Dies ergibt sich aus den zum Handelsregister HRB 0000 eingereichten Gesellschafterlisten der zur M. Verwaltungsgesellschaft mbH vom 21.09.2009 sowie vom 07.06.2013 (Bl. 891 ff. d. A.). Der Gesellschaftsvertrag der B.er P. GmbH & Co. KG konnte auch nach gerichtlicher Aufforderung nicht vorgelegt werden, da er nach Angaben der Beteiligten zu 3) nicht mehr auffindbar sei.
- 87
Die H. Re. GmbH & Co. KG ist die Rechtsvorgängerin der B.er Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG. Im Zeitraum November 2011 bis Januar 2012 waren ihre Kommanditisten die Beteiligte zu 3) mit 89,97 % der Anteile sowie die K. K. Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG, B. (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRA 00000) mit 10,03 % der Anteile.
- 88
Alleinige Komplementärin war in diesem Zeitraum die Re. Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg unter HRB 00 SL. Alleinige Gesellschafterin der Re. Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung war in diesem Zeitraum wiederum die K. K. Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG. Ihre Kommanditistin war die Beteiligte zu 3). Ihre Komplementärin war die K. K. Fleischwarenfabrik Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in B. (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRB 0000 HB), deren alleinige Gesellschafterin wiederum die Beteiligte zu 3) war. Der Gesellschaftsvertrag der H. Re. GmbH & Co. KG konnte auch nach gerichtlicher Aufforderung nicht vorgelegt werden, da er nach Angaben der Beteiligten zu 3) nicht mehr auffindbar sei.
- 89
Am 19.01.2012 lud der Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 16) zur konstituierenden Sitzung des Konzernbetriebsrats ein. Diese fand am 26.01.2012 statt.
- 90
Am 10.03.2015 beschloss der Betriebsrat der damals der „Z. Gruppe“ angehörenden He. Nö. GmbH & Co. KG, die später in die H. Produktion GmbH & Co. KG umfirmierte, zwei Mitglieder in den Konzernbetriebsrat zu entsenden und benannte die Mitglieder und Ersatzmitglieder.
- 91
Im Laufe des anhängigen gerichtlichen Verfahrens lud der damalige Gesamtbetriebsrat der B.er Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG am 07.01.2020 zur (vorsorglich erneuten) konstituierenden Sitzung des Konzernbetriebsrats ein, die sodann ausweislich der als Anlage ASt 25 bei den Akten befindlichen Niederschrift (Bl. 222 d. A.) am 13.01.2020 stattfand. Als Vorsitzender des Konzernbetriebsrats wurde einstimmig J. F. gewählt, als sein Stellvertreter H. St..
- 92
Nach der ersten konstituierenden Sitzung im Jahr 2012 schlossen der Konzernbetriebsrat und die Beteiligte zu 3) diverse Konzernbetriebsvereinbarungen ab. Insoweit wird auf die exemplarisch zur Akte gereichten Konzernbetriebsvereinbarungen aus dem Zeitraum 2013 bis 2017 (Anlagen ASt 6-9, Bl. 14 ff. d. A.) verwiesen.
- 93
Am 15.05.2018/16.05.2018 hielt der Konzernbetriebsrat turnusmäßig seine Sitzung ab, an der auch zwei entsandte Betriebsratsmitglieder des einzigen Betriebs des Unternehmens V. & W. teilnahmen. Mit Schreiben vom 12.06.2018 (Anlage ASt 11, Bl. 41 ff. d. A.) wies die Beteiligte zu 3) den Konzernbetriebsrat darauf hin, dass ihrer Meinung nach die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder der Firma V. & W. zu Unrecht erfolgt sei. Als Begründung führte sie unter Berufung auf die Entscheidung des BAG vom 23.05.2018 (7 ABR 60/16) aus, ein Konzernbetriebsrat könne nicht gebildet werden, weil die persönlich haftende Gesellschafterin der Konzernspitze, die Z. ApS, ein dänisches Unternehmen sei. Außerdem dürften nur Gesamtbetriebsräte ihre Mitglieder in den Konzernbetriebsrat entsenden. Es müsse daher bei der bisherigen mit der Geschäftsführung abgestimmten Gruppe von Betriebsräten bleiben, diese könne nicht erweitert werden.
- 94
Mit Antrag vom 12.12.2018, der bei Gericht am 17.12.2018 eingegangen ist, ist das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet worden.
- 95
Der Konzernbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Beschluss zur Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens sei wirksam gefasst worden. Am 12.09.2018 habe der Konzernbetriebsrat während seiner Sitzung den Beschluss zur Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens sowie der Beauftragung der Kanzlei Z., ihn in dem Verfahren zu vertreten, gefasst. Der Inhalt des Beschlusses ergebe sich aus dem Protokoll der Sitzung vom 12.09.2018 (Anlage ASt 16, Bl. 167 d. A.). Zu der Sitzung habe der damalige Konzernbetriebsratsvorsitzende, Herr F., per E-Mail eingeladen. Wie aus dem Einladungsschreiben vom 06.09.2018 (Anlage ASt 17, Bl. 153 d. A.) ersichtlich, sei zugleich die Tagesordnung mitgeteilt worden. Für den damaligen Gesamtbetriebsrat der B.er Fleischwarenfabrik sei die Einladung an Herrn F. versandt worden. Da ein weiteres Mitglied dieses Gesamtbetriebsrats, Frau P., aufgrund von Urlaub verhindert gewesen sei, habe Herr F. mündlich die Ersatzmitglieder, Frau S. und Frau W., nachgeladen. Beide hätten allerdings mitgeteilt, sie würden nicht kommen, da sie betrieblich verhindert seien. Weiterhin seien für den Gesamtbetriebsrat der B.er Fleischwarenfabrik Herr C. und Herr J. eingeladen worden. Als entsandte Mitglieder des Beteiligten zu 9) seien Herr St. und Herr N. eingeladen worden, als entsandte Mitglieder für den Beteiligten zu 15) Frau K. und Herr W., als entsandte Mitglieder für den Beteiligten zu 13) Frau H. und Frau J.. Außerdem habe Herr F. für den Betriebsrat der Firma H. Produktion GmbH & Co. KG Herrn St. und Frau P. eingeladen. Die Betriebsratsmitglieder der Firma V. & W. seien zwar informiert aber nicht zur Sitzung des Konzernbetriebsrats eingeladen worden. Dies sei vor dem Hintergrund geschehen, dass die Beteiligte zu 3) und der Konzernbetriebsrat angesichts der Meinungsverschiedenheiten, ob der Betriebsrat der Firma V. und W. Mitglieder in den Konzernbetriebsrat entsenden dürfe, am 01.08.2018 vereinbart hätten, dass der Betriebsrat dieser Firma zunächst keine Mitglieder in den Konzernbetriebsrat entsenden solle.
- 96
Bei der Beschlussfassung seien die neun Mitglieder des Konzernbetriebsrats Herr F., Herr St., Herr N., Frau K., Herr W., Herr C., Herr J., Frau H. und Frau J. anwesend gewesen. Dies ergebe sich aus der Anwesenheitsliste (Anlage ASt 18, Bl. 154 d. A.). Der Beschluss sei von den anwesenden Mitgliedern einstimmig gefasst worden. Das Abstimmungsergebnis sei in der Anlage ASt 16 (Bl. 168 d. A.) dokumentiert worden.
- 97
Der Konzernbetriebsrat habe in richtiger Besetzung den Beschluss gefasst. Zu Recht seien vier Mitglieder des Gesamtbetriebsrats des Unternehmens B.er Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG eingeladen worden. Denn unter dem 29.11.2016 hätten der Konzernbetriebsrat und die Beteiligte zu 3) eine „Konzernbetriebsvereinbarung zur Entsendung von GBR-Mitgliedern und Vertretungen der Unternehmen B.er Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG in den Konzernbetriebsrat der Z. ApS & Co. KG“ (Anlage ASt 15, Bl. 155 ff. d. A.) abgeschlossen. Darin werde geregelt, dass der Gesamtbetriebsrat des Unternehmens B.er Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG weitere zwei Mitglieder des Gesamtbetriebsrats in den Konzernbetriebsrat entsendet. Die Konzernbetriebsvereinbarung sei auf Seiten des Konzernbetriebsrats von J. F. und H. St. unterschrieben worden. Für die Geschäftsleitung der Beteiligten zu 3) habe Herr A.. K. unterschrieben.
- 98
Die zuletzt gestellten Anträge seien auch begründet. Bei der Beteiligten zu 3) sei wirksam ein Konzernbetriebsrat errichtet worden.
- 99
Die Bildung eines Konzernbetriebsrats sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine Komplementärin der Beteiligten zu 3) ihren Sitz im Ausland habe. Dies führe nicht dazu, dass die Konzernspitze im Ausland liege. Konzernspitze sei als herrschendes Unternehmen die Beteiligte zu 3) mit Sitz in De., nicht deren Komplementärin mit Sitz in D.. Die Beteiligte zu 3) werde als Kommanditgesellschaft zwar vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin und diese wiederum durch ihren Direktor. Diese juristische Vertretungskette ändere aber nichts daran, dass der Direktor für die Kommanditgesellschaft als Muttergesellschaft des Konzerns handele und diese in De. vertrete.
- 100
Unabhängig davon sei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach dann, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Ausland habe, kein Konzernbetriebsrat gebildet werden könne auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn vorliegend befinde sich im Ausland lediglich eine registrierte Gesellschaft mit einer formalen Adresse, unter der sich nicht einmal ein Briefkasten finden lasse. Eine eigene verfestigte Unternehmensstruktur im Ausland gebe es nicht und der Direktor der ausländischen Gesellschaft übe seine Leitungsmacht im Inland aus. Jedenfalls gebe es aber in De. eine „Unterkonzernspitze“, bei der wesentliche Leitungsaufgaben in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zur eigenständigen Ausübung gegenüber den nachgeordneten Unternehmen verblieben. Im Übrigen sei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht überzeugend. Insoweit wird insbesondere auf die in der Literatur geübte Kritik an den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 14.02.2007 (7 ABR 26/06) sowie 16.05.2007 (7 ABR 63/06) und 23.05.2018 (7 ABR 60/16) verwiesen.
- 101
Die zuletzt verfahrensbeteiligten Betriebsräte hätten ein Entsenderecht in den Konzernbetriebsrat, da die zuletzt verfahrensbeteiligten Unternehmen einen Unterordnungskonzern i.S.d. § 18 AktG mit der Beteiligten zu 3) als herrschendem Unternehmen bildeten.
- 102
Ursprünglich war neben dem Konzernbetriebsrat als Beteiligter zu 2) der Betriebsrat der V. & W. GmbH als Beteiligter zu 1) am Verfahren auf Antragstellerseite beteiligt. Neben der Beteiligten zu 3) war die V. & W. GmbH als Beteiligte zu 4) weitere Verfahrensbeteiligte.
- 103
Die V. & W. GmbH ist unter dem 19.08.2019 auf die Firma G. Fleischwarenfabrik J. F. M. GmbH verschmolzen worden. Zum 01.09.2019 fand sodann ein Betriebsübergang von dieser Gesellschaft auf die M. Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG statt. Nachdem der Betriebsrat der V. & W. GmbH bis zum 20.02.2020 ein Übergangsmandat ausgeübt hat, hat die Belegschaft der M. Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG am 20.02.2020 einen Betriebsrat für ihren einzigen Betrieb gewählt.
- 104
Mit Verfügung des Arbeitsgerichts vom 05.08.2021 sind sodann weitere Beteiligte festgestellt worden wie folgt:
- 105
- Beteiligter zu 5): Betriebsrat der B.er Fleisch- und Wurstwaren GmbH & Co. KG
- 106
- Beteiligte zu 6): Firma B.er Fleisch- und Wurstwaren GmbH & Co. KG
- 107
- Beteiligter zu 7): Betriebsrat der Z. Nordlogistik GmbH & Co. KG
- 108
- Beteiligte zu 8): Z. Nordlogistik GmbH & Co. KG
- 109
- Beteiligter zu 9): Betriebsrat der Sch. Fleisch- und Wurstwaren GmBH
- 110
- Beteiligte zu 10): Sch. Fleisch- und Wurstwaren GmbH
- 111
- Beteiligter zu 11): Betriebsrat der M. Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG
- 112
- Beteiligte zu 12): M. Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG
- 113
- Beteiligter zu 13): Betriebsrat der An. Fleischwaren GmbH Ze.er Original
- 114
- Beteiligte zu 14): A. Fleischwaren GmbH Ze.er Original
- 115
- Beteiligter zu 15): Betriebsrat der K. Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG
- 116
- Beteiligte zu 16): K. Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG
- 117
- Beteiligter zu 17): Betriebsrat der D. Fleisch- und Wurstwaren GmbH & Co. KG
- 118
- Beteiligte zu 18): D. Fleisch- und Wurstwaren GmbH & Co. KG
- 119
Mit Beschluss vom 16.02.2022 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Beteiligten zu 1) und 4) nicht mehr an diesem Verfahren beteiligt sind. Nachdem die Beteiligte zu 8) ihren Geschäftsbetrieb zum 28.02.2022 umfassend und endgültig eingestellt hat, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23.11.2022 festgestellt, dass die Beteiligten zu 7) und 8) nicht mehr am Verfahren beteiligt sind.
- 120
Ursprünglich haben die Beteiligten zu 1) und 2) als Antragsteller folgenden Antrag angekündigt:
- 121
1. Festzustellen, dass der Antragsteller zu 1) berechtigt ist, zwei seiner Mitglieder in den Antragsteller zu 2) zu entsenden.
- 122
2. Festzustellen, dass der Antragsteller zu 2) berechtigt ist, vier Mitglieder des Gesamtbetriebsrates des Konzernunternehmens B.er Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG zu Konzernbetriebsratssitzungen einzuladen.
- 123
Mit Schriftsatz vom 19.07.2021 haben sie eine Erweiterung um folgende Anträge angekündigt:
- 124
3. festzustellen, dass beim Beteiligten zu 3) der Beteiligte zu 2) Konzernbetriebsrat besteht
- 125
4. festzustellen, dass der Beteiligte zu 2) befugt ist, die Betriebsräte der zum Konzern des Beteiligten zu 3) angehörigen Unternehmen zu Konzernbetriebsratssitzungen einzuladen.
- 126
Die angekündigten Anträge zu 1) und 2) sind in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2022 zurückgenommen und die Anträge zu 3) und 4) geändert worden.
- 127
Zuletzt hat der Beteiligte zu 2) beantragt,
- 128
1. Festzustellen, dass bei der Beteiligten zu 3) der Beteiligte zu 2) als errichteter Konzernbetriebsrat besteht.
- 129
2. Festzustellen, dass die Beteiligten zu 5), 9), 11), 13), 15) und 17) berechtigt sind, jeweils zwei ihrer Mitglieder in den Beteiligten zu 2) zu entsenden.
- 130
Die Beteiligte zu 3) hat beantragt.
- 131
die Anträge zurückzuweisen.
- 132
Die Beteiligte zu 3) hat die Auffassung vertreten, die Anträge seien schon unzulässig, da die Entscheidung zur Einleitung des Beschlussverfahrens nicht durch eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Konzernbetriebsrats herbeigeführt worden sei.
- 133
Insbesondere sei die Beschlussfassung deshalb unwirksam, da vier Betriebsräte des Gesamtbetriebsrats der B.er Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG entsandt worden seien. Die zur Gerichtsakte gereichte Kopie der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 29.11.2016 sei hinsichtlich der Unterschriften nicht leserlich. Herrn K. sei nicht erinnerlich, insbesondere nicht am 29.11.2016, eine solche Konzernbetriebsvereinbarung unterzeichnet zu haben. Es sei außerdem nicht verständlich, warum auf Seite 1 der Konzernbetriebsvereinbarung als Datum der 05.12.2016 aufgeführt werde. Die Seite 1 der Konzernbetriebsvereinbarung weise außerdem ein anderes Schriftbild auf.
- 134
Im Übrigen seien die Anträge unbegründet. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei die Bildung eines Konzernbetriebsrats nicht möglich, wenn die Konzernspitze im Ausland liege. Das sei bei der Z. Gruppe der Fall. Die Z. ApS als Komplementärin der Beteiligten zu 3) mit Sitz in D. stelle die Konzernspitze dar. Ihr Direktor, Herr A. K., handele stets für die Z. ApS. Er übe keine formaljuristische Funktion für die Beteiligte zu 3) aus. Die Leitungsfunktion des Konzerns werde durch die Z. ApS mit Sitz in D. ausgeübt. Die Tätigkeiten des Direktors erfolgten nicht durch eine Einbindung/Anwesenheit bei der Beteiligten zu 3) in B., sondern in Form seiner juristischen Vertretung der dänischen Z. ApS. Es liege auch kein „Konzern im Konzern“ vor. Herr A. K. treffe alle Entscheidungen als Direktor der dänischen Gesellschaft. Es verbleibe keine Leitungsmacht in De..
- 135
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23.11.2022, der den Beschwerdeführern am 22.12.2022 zugestellt worden ist, die Anträge zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Anträge seien zwar zulässig aber unbegründet. Der Konzernbetriebsrat sei nicht wirksam errichtet worden. Die Beteiligte zu 3) sei gegenüber den verfahrensbeteiligten Unternehmen kein herrschendes Unternehmen iSd. § 18 AktG. Herrschendes Unternehmen sei die Z. ApS mit Sitz in D.. Ein Konzernbetriebsrat könne allerdings nur gebildet werden, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Inland habe oder eine Teilkonzernspitze im Inland bestehe. Das Arbeitsgericht schließe sich insoweit ausdrücklich der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an.
- 136
Beherrschenden Einfluss im Sinne des § 18 Abs. 1 AktG habe, wer die Führung der Geschäfte im abhängigen Unternehmen bestimmen könne. Das sei bei der Beteiligten zu 3) mit einer einzigen Komplementärin die Z. ApS als Komplementärin. Das Gericht habe den Beteiligten aufgegeben, dazu vorzutragen, inwiefern die Leitungsmacht von der Beteiligten zu 3) und nicht von ihrer Komplementärin der Z. ApS ausgeübt werde. Der Konzernbetriebsrat und die Betriebsräte hätten nicht darzulegen vermocht, dass Herr A. K. für die Beteiligte zu 3) Leitungsmacht über die Unternehmen des Konzerns oder Teilkonzerns ausübe. Über die pauschale Behauptung hinaus, Herr K. übe die Leitung des Konzerns für die Beteiligte zu 3) aus, sei nicht anhand konkreter Tatsachen vorgetragen worden, dass Herr K. bei der Leitung des Konzerns für die Beteiligte zu 3) und nicht für die Z. ApS oder als Geschäftsführer einer der verfahrensbeteiligten Unternehmen handele.
- 137
Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 2), 5), 9), 11), 13), 15) und 17) mit Schriftsatz vom 20.01.2023, der am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 08.03.2023 ist die Beschwerdebegründung am 06.03.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
- 138
Die Beschwerdeführer meinen, der Konzernbetriebsrat sei wirksam errichtet worden. Sie rügen, das Arbeitsgericht habe in seiner Entscheidung zu Unrecht die Bildung eines Konzernbetriebsrats deshalb für ausgeschlossen gehalten, weil sich die Konzernspitze in D. befinde und es keine Teilkonzernspitze in De. gebe. Das Arbeitsgericht habe sich dabei nicht ausreichend mit den Argumenten der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Insoweit wiederholen und vertiefen die Antragsteller ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Es sei unstreitig, dass Herr A. K. über alle relevanten und personellen und sozialen Angelegenheiten bei den verfahrensbeteiligten Unternehmen entscheide. Die Leitung des Konzerns erfolge von De. aus. Er habe sein Büro in B. und ein weiteres Büro in Ve.. Dort hätten auch die meisten der Monatsgespräche auf Konzernbetriebsratsebene stattgefunden.
- 139
Die Gründe, die nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts gegen die Möglichkeit sprächen, einen Konzernbetriebsrat zu gründen, wenn die Konzernspitze im Ausland liege, seien vorliegend nicht einschlägig. Denn mit Herrn K. gebe es einen Ansprechpartner im Inland, der Konzernbetriebsrat sei damit nicht funktionslos. Anders als in den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen mit einer Konzernspitze im Ausland gebe es hier kein Unternehmen, das im Ausland über Strukturen verfüge und dort tatsächlich tätig sei. Die gesamte Geschäftstätigkeit finde in De. statt und der Konzern werde aus De. geleitet. Am Sitz der Komplementärin der Beteiligte zu 3) in D. werde dagegen keinerlei Geschäftstätigkeit ausgeübt. Da bei ausländischen Unternehmen als Unternehmenssitz der Ort im Inland gelte, von dem aus die inländische Betätigung zentral geleitet werde, sei das Arbeitsgericht, an dem Herr K. sein Büro unterhalte, örtlich zuständig iSv. § 82 ArbGG. Weiterhin rügen die Beschwerdeführer, das Arbeitsgericht habe sich nicht mit der zutreffenden Kritik an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auseinandergesetzt.
- 140
Schließlich hätten die verfahrensbeteiligten Betriebsräte ein Entsenderecht in den Konzernbetriebsrat, da die Beteiligte zu 3) herrschendes Unternehmen und sämtliche verfahrensbeteiligten Unternehmen abhängige Unternehmen iSd. § 18 Abs. 1 AktG seien. Dies ergebe sich aus den zur Akte gereichten Gesellschaftsverträgen. Bei sämtlichen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG geführten verfahrensbeteiligten Gesellschaften sei die Beteiligte zu 3) am Festkapital beteiligt. Mit dem Festkapital sei das Stimmrecht verbunden, welches dagegen den persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag nicht zustehe. Das führe dazu, dass diese auch keinen Einfluss auf grundlegende Fragen innerhalb der Gesellschaft hätten. Hinzu käme, dass bis auf die Beteiligte zu 16) Herr K. in allen Gesellschaften als Geschäftsführer eingesetzt sei. Faktisch erfolge damit auch die Leitung dieser Gesellschaften über die Beteiligte zu 3).
- 141
Die Beteiligten zu 2), 5), 9), 11), 13), 15) und 17) beantragen:
- 142
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 23.11.2022 – 1 BV 25/18 – wird abgeändert.
- 143
2. Es wird festgestellt, dass bei der Beteiligten zu 3) der Beteiligte zu 2) als errichteter Konzernbetriebsrat besteht.
- 144
3. Es wird festgestellt, dass die Beteiligten zu 5), 9), 11), 13), 15) und 17) berechtigt sind, jeweils zwei ihrer Mitglieder in den Beteiligten zu 2) zu entsenden.
- 145
Die Beteiligten zu 3), 6), 10), 12), 14), 16) und 18) beantragen,
- 146
die Beschwerde zurückzuweisen.
- 147
Die Beteiligte zu 3) meint, das Arbeitsgericht habe die Anträge zu Recht zurückgewiesen. Mit zutreffender Begründung sei festgestellt worden, dass die Z. ApS mit Sitz in D. das herrschende Unternehmen des Konzerns sei und schon deshalb unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Konzernbetriebsrat nicht gegründet werden könne, da sich die Konzernspitze im Ausland befinde. Sie wiederholt und vertieft insoweit ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die den Konzern betreffenden wirtschaftlichen, personellen und sozialen Fragen würden ausschließlich durch Herrn K. in seiner Funktion als Direktor der in D. ansässigen Z. ApS und somit formaljuristisch durch die Z. ApS entschieden. Ansprechpartner eines Konzernbetriebsrats wäre damit eine dänische Gesellschaft und etwaige Zwangsmittel bei Nichteinhaltung betriebsverfassungsrechtlicher Normen wären dieser gegenüber durchzusetzen. Dies sei rechtlich nicht möglich.
- 148
Jedenfalls aber könne kein Konzernbetriebsrat errichtet werden, da es sich bei den verfahrensbeteiligten Unternehmen nicht um von der Beteiligten zu 3) abhängige Unternehmen iSd. § 18 Abs. 1 AktG handele. Zwar sei die Beteiligte alleinige Kommanditistin sämtlicher in Form der GmbH & Co. KG geführter Tochtergesellschaften und außerdem alleinige Gesellschafterin der Beteiligten zu 10) sowie Kommanditistin der Gesellschafterin der Beteiligten zu 14). Da sie aber nicht Gesellschafterin der jeweiligen Komplementärin sei, würden die verfahrensbeteiligten Gesellschaften nicht von der Beteiligten zu 3) beherrscht. Auch aus den Gesellschaftsverträgen ergebe sich keine Beherrschung durch die Beteiligte zu 3).
- 149
In den Gesellschaftsverträgen seien im Hinblick auf die Geschäftsführungsbefugnis keine von der Gesetzeslage abweichenden Regelungen aufgenommen. Gem. § 164 HGB sei der Kommanditist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Er könne einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehe. Der Kommanditist habe insoweit auch kein Weisungsrecht betreffend die Geschäftsführung. Das Weisungsrecht der Kommanditisten bleibe daher auf außergewöhnliche Geschäfte beschränkt. Daher beherrsche die Beteiligte zu 3) auch nicht aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelungen als Kommanditistin die verfahrensbeteiligten Gesellschaften, die in der Rechtsform der GmbH & Co. KG geführt werden.
- 150
Die Beteiligte zu 3) hat ursprünglich bestritten, dass der damalige Vorsitzende des Konzernbetriebsrats die Einladung zur Konzernbetriebsratssitzung am 12.09.2018 per E-Mail an die Mitglieder des Konzernbetriebsrats versandt hat und insbesondere, dass er mündlich die Ersatzmitglieder Frau Sc. und Frau W. eingeladen habe. Aus den Unterlagen ergebe sich nur, dass eine Einladung gefertigt worden sei, nicht aber dass diese auch tatsächlich verschickt worden sei. Außerdem hat die Beteiligte zu 3) auch in zweiter Instanz zunächst erklärt, Herr K. könne sich nicht daran erinnern, die Konzernbetriebsvereinbarung vom 29.11.2016 unterschrieben zu haben, auf der zur Akte gereichten Kopie sei diese nicht richtig zu erkennen.
- 151
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Konzernbetriebsrats, der damalige Vorsitzende des Konzernbetriebsrats habe das Einladungsschreiben vom 06.09.2018 per E-Mail an alle ordentlichen Mitglieder des Konzernbetriebsrats versandt sowie mündlich die Ersatzmitglieder Frau Sc. und Frau W. eingeladen, durch Vernehmung des von dem Beteiligten zu 2) benannten Zeugen J. F.. Wegen des Inhalts der Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.04.2025 (Bl. 698 ff. d. A.) verwiesen. Außerdem hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2025 das Original der Konzernbetriebsvereinbarung vom 29.11.2016 in Augenschein genommen und Herrn F. sowie Herrn St. zum Zustandekommen dieser Konzernbetriebsvereinbarung angehört.
- 152
Nach Durchführung der Beweisaufnahme und Vorlage der Konzernbetriebsvereinbarung vom 29.11.2016 im Original hat die Beteiligte zu 3) erklärt, es werde nun nicht mehr in Abrede gestellt, dass Herr K. diese Konzernbetriebsvereinbarung unterzeichnet habe. Außerdem werde unstreitig gestellt, dass sämtliche Mitglieder und Ersatzmitglieder ordnungsgemäß zu der Sitzung vom 12.09.2018 durch Herrn F. eingeladen worden seien.
- 153
Außerdem hat das Gericht Einsicht genommen in die im Handelsregister hinterlegten Daten zu den verfahrensbeteiligten Unternehmen und ihren Gesellschaftern. Die entsprechenden Registerauszüge wurden zur Akte genommen.
- 154
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
II.
- 155
A. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde (§§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
- 156
B. Die Beschwerde ist begründet. Das Arbeitsgericht hat die zulässigen Anträge zu Unrecht als unbegründet abgewiesen.
- 157
I. Der Antrag zu 1) ist zulässig.
- 158
1. Der Antrag ist nach der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
- 159
Der Antrag ist seinem Wortlaut nach darauf gerichtet festzustellen, dass der Beteiligte zu 2) als errichteter Konzernbetriebsrat „bei der Beteiligten zu 3)“ besteht. Die Formulierung „bei der Beteiligten zu 3)“ ist dabei so zu verstehen, dass die Feststellung begehrt wird, dass der Beteiligte zu 2) der wirksam errichtete Konzernbetriebsrat ist für den Konzern, der aus den zuletzt verfahrensbeteiligten Unternehmen unter der Leitung der Beteiligten zu 3) als herrschendem Unternehmen besteht. Dies ergibt sich aus der Klarstellung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2025, in der die Beschwerdeführer erklärt haben, sie berufen sich darauf, dass ein Konzern im aktienrechtlichen Sinne zwischen der Z. ApS & Co. KG und den am Verfahren beteiligten Unternehmen besteht. Der Antrag zielt nicht auf die vergangenheitsbezogene, sondern auf die gegenwärtige Feststellung des Bestehens eines Konzernbetriebsrats ab. Nur die bei den Beteiligten zu 6), 10), 12), 14), 16) und 18) gebildeten Betriebsräte entsenden zuletzt Mitglieder in den Konzernbetriebsrat. Der so zusammengesetzte Konzernbetriebsrat will festgestellt wissen, dass er weiterhin der wirksam errichtete Konzernbetriebsrat für den aus den verfahrensbeteiligten Unternehmen bestehenden Konzern ist.
- 160
2. Der so verstandene Antrag ist als Feststellungsantrag zulässig, da das erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO vorliegt. Es folgt aus den unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten über die Zulässigkeit der Errichtung des zuletzt gebildeten Konzernbetriebsrats. Dieser Streit wird durch eine Entscheidung über den Feststellungsantrag umfassend geklärt (BAG 23.05.2018 – 7 ABR 60/16 – Rn. 13).
- 161
3. Der Konzernbetriebsrat ist antragsbefugt. Er verfolgt mit dem Feststellungsantrag ein eigenes betriebsverfassungsrechtliches Recht. Er macht geltend, dass er wirksam errichtet ist und daher betriebsverfassungsrechtlicher Gesprächspartner der Beteiligten zu 3) ist, die seine Existenz in Abrede stellt.
- 162
4. Neben dem antragstellenden Konzernbetriebsrat sind die in den Unternehmen B.er Fleisch- und Wurstwaren GmbH & Co. KG, Sch. Fleisch- und Wurstwaren GmbH, M. Fleisch- und Wurstwaren GmbH, An. Fleischwaren GmbH Ze.er Original, K. Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG, D. Fleisch- und Wurstwaren GmbH & Co. KG und B.er Fleisch- und Wurstwaren GmbH & Co. KG gebildeten Betriebsräte beteiligungsbefugt. Daneben sind diese Unternehmen selbst sowie die Z. ApS & Co. KG beteiligungsbefugt nach § 83 Abs. 3 ArbGG.
- 163
Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 11.02.2015 – 7 ABR 98/12 – Rn. 18).
- 164
Eine Beteiligung der jeweiligen Betriebsräte rechtfertigt sich aus ihrer Befugnis, nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 BetrVG einen Konzernbetriebsrat zu bilden. Die Z. ApS & Co. KG ist schon deshalb beteiligtenbefugt, weil sie sich keinem Konzernbetriebsrat als Ansprechpartner zur Verfügung stellen muss, für dessen Errichtung die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auch die jeweiligen Einzelunternehmen sind am Verfahren zu beteiligen. Denn durch die Bildung eines Konzernbetriebsrats kann es zu Kompetenzverschiebungen bei der betrieblichen Mitbestimmung kommen, die von ihnen beachtet werden müssen (BAG 22.11.1995 – 7 ABR 9/95 – Rn. 18). Es handelt sich hier um die diejenigen Unternehmen, hinsichtlich derer der Konzernbetriebsrat meint, dass diese in einem Unterordnungskonzernverhältnis zu der Beteiligten zu 3) stehen und deren Betriebsräte zuletzt Mitglieder in den Konzernbetriebsrat entsandt haben.
- 165
Dass es darüber hinaus weitere Unternehmen gibt, die in einem Konzernverhältnis zur Beteiligten zu 3) stehen und Arbeitnehmer beschäftigen, ist seitens der Beteiligten nicht vorgetragen worden.
- 166
5. Das vorliegende Beschlussverfahren ist auch wirksam eingeleitet worden.
- 167
Der Konzernbetriebsrat hat in seiner Sitzung vom 12.09.2018 einen wirksamen Beschluss über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens und die Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten gefasst. Der Konzernbetriebsrat hat die Voraussetzungen einer wirksamen Beschlussfassung dargelegt und bewiesen.
- 168
Er hat bereits erstinstanzlich die Einladung vom 06.09.2018 zur Sitzung am 12.09.2018 mit der Tagesordnung in Kopie vorgelegt. Außerdem hat er unter Vorlage der Anwesenheitsliste in Kopie zu den anwesenden Mitgliedern vorgetragen und damit zur Beschlussfähigkeit. Aus dem Vortrag ergibt sich auch, welche Betriebsratsmitglieder verhindert waren und welche Ersatzmitglieder für diese geladen wurden und welche Konzernbetriebsratsmitglieder verhindert waren. Außerdem wurde unter Vorlage des Protokolls und der Einzelheiten des Abstimmungsergebnisses dargelegt, dass auf der Sitzung vom 12.09.2018 einstimmig unter TOP 4 der Beschluss gefasst wurde, das vorliegende Verfahren einzuleiten und die Verfahrensbevollmächtigten des Konzernbetriebsrats damit zu beauftragen.
- 169
Nach diesem Vortrag hat die Beteiligte zu 3) zweitinstanzlich nur noch konkret bestritten, dass die zur Akte gereichte Einladung vom 06.09.2018 tatsächlich an die im Einzelnen vom Konzernbetriebsrat bezeichneten Mitglieder versandt worden sei und insbesondere die Ersatzmitglieder – wie vom Konzernbetriebsrat behauptet – mündlich nachgeladen worden seien. Nach der Vernehmung des damaligen Konzernbetriebsratsvorsitzenden J. F. hat die Beteiligte zu 3) diesen Vortrag nicht mehr bestritten. Unabhängig davon steht dies auch zur Überzeugung des Beschwerdegerichts fest. Der Zeuge F. hat ausgesagt, er habe die Einladungen per E-Mail versandt sowie die Ersatzmitglieder Frau W. und Frau Sc. nachgeladen. Die Aussage des damaligen Konzernbetriebsratsvorsitzenden ist glaubhaft. Hierfür spricht gerade, dass er zum üblichen Ablauf der Ladung zu Konzernbetriebsratssitzungen nur allgemein aus seiner Erinnerung Angaben machen konnte und zum genauen Datum, wann er die Einladung versandt hat, die Kopie der Einladung aus der Akte als Gedächtnisstütze benötigte. Nach über 6 Jahren wäre es unglaubwürdig gewesen, wenn er sich an das konkrete Datum erinnern könnte, ohne in Unterlagen Einsicht nehmen zu können. Anhaltspunkte dafür, dass er die Einladung nicht versandt haben könnte und die Ersatzmitglieder Frau W. und Frau Sc. nicht nachgeladen hat, liegen nicht vor.
- 170
Die Beschlussfassung war nicht deshalb unwirksam, weil vier Mitglieder des Gesamtbetriebsrats des Unternehmens B.er Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG eingeladen wurden. Denn aufgrund der „Konzernbetriebsvereinbarung zur Entsendung von GBR-Mitgliedern und Vertretungen der Unternehmen B.er Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG in den Konzernbetriebsrat der Z. ApS & Co. KG“ wurde – gem. § 55 Abs. 4 Satz 1 zulässig – die Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats abweichend von § 55 Abs. 1 Satz 1 geregelt. Es wurde darin festgelegt, dass der Gesamtbetriebsrat des Unternehmens B.er Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG weitere zwei Mitglieder des Gesamtbetriebsrats in den Konzernbetriebsrat entsendet. Nachdem in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2025 Einsicht in das Original der Konzernbetriebsvereinbarung genommen wurde, steht nicht mehr im Streit, dass diese Konzernbetriebsvereinbarung für die Beteiligte zu 3) von Herrn A. K. unterschrieben wurde und damit wirksam zustande gekommen ist.
- 171
II. Der Antrag zu 1) ist begründet. Der Beteiligte zu 2) ist der für den Konzern – bestehend aus den zuletzt verfahrensbeteiligten Unternehmen – wirksam errichtete Konzernbetriebsrat.
- 172
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann durch Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte oder – unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 BetrVG – der Betriebsräte für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 AktG) ein Konzernbetriebsrat errichtet werden.
- 173
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Unternehmen, deren Betriebsräte Mitglieder in den Konzernbetriebsrat entsenden, bilden mit der Beteiligten zu 3) als herrschendem Unternehmen einen Konzern im Sinne des § 18 Abs. 1 AktG (dazu unter 1.). Die Bildung eines Konzernbetriebsrats ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Komplementärin des herrschenden Unternehmens ihren Sitz im Ausland hat (dazu unter 2.). Der Konzernbetriebsrat wurde auch wirksam errichtet, da Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte von Konzernunternehmen, in denen insgesamt 50 % aller Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind, die Errichtung beschlossen haben (dazu unter 3.). Er besteht als Dauereinrichtung fort und wurde bis zuletzt nicht wirksam aufgelöst (dazu unter 4.).
- 174
1. Die verfahrensbeteiligten Unternehmen bilden einen Konzern iSd. § 18 Abs. 1 AktG mit der Beteiligten zu 3) als herrschendem Unternehmen.
- 175
a) Das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt nicht selbst, wann ein Konzern besteht und welche Unternehmen ihm angehören. § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verweist vielmehr auf § 18 Abs. 1 AktG. Maßgeblich für den betriebsverfassungsrechtlichen Konzernbegriff sind daher die Regelungen des Aktiengesetzes. Aufgrund der Verweisung auf § 18 Abs. 1 AktG kann ein Konzernbetriebsrat nur in einem sog. Unterordnungskonzern errichtet werden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG bilden ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen einen Konzern, wenn sie unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind (sog. Unterordnungskonzern). Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG wird unwiderleglich vermutet, dass Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) besteht, als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen sind und eine Abhängigkeit gegeben ist. Von einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet (BAG 23.05.2018 – 7 ABR 60/16 – Rn. 17).
- 176
Nach § 17 Abs. 1 AktG sind abhängige Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann. Nach § 17 Abs. 2 AktG wird von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen, ist das Unternehmen nach § 16 Abs. 1 AktG ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen (BAG 11.02.2015 – 7 ABR 98/12 – Rn. 24; 09.02.2011 – 7 ABR 11/10 – Rn. 26 mwN, aaO).
- 177
Für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 AktG ist es unerheblich, in welcher Rechtsform das herrschende und die abhängigen Unternehmen geführt werden. Der Unternehmensbegriff wird in §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet (BAG 23.05.2018 – 7 ABR 60/17 – Rn. 17 mwN).
- 178
b) Nach diesen Grundsätzen sind die Beteiligten zu 6), 10), 12), 14), 16), und 18) als abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung der Beteiligten zu 3) zusammengefasst und bilden daher einen Unterordnungskonzern im Sinne des § 18 Abs. 1 AktG.
- 179
aa) Die Beteiligte zu 3) ist, entsprechend den zur Gerichtsakte genommenen Handelsregisterauszügen und den Darlegungen zu den unstreitigen gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der verfahrensbeteiligten Unternehmen, herrschendes Unternehmen. Da der Unternehmensbegriff in §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet wird, kann auch eine Kapitalgesellschaft & Co. KG – hier in Form einer ApS & Co. KG – herrschendes Unternehmen sein. Die Beteiligte zu 3) ist alleinige Kommanditistin der Beteiligten zu 6), 12), 16) und 18), die alle in der Rechtsform der GmbH & Co. KG organisiert sind. Außerdem ist sie alleinige Gesellschafterin der Beteiligten zu 10) und alleinige Kommanditistin der Gesellschafterin der Beteiligten zu 14).
- 180
bb) Zwischen der Beteiligten zu 3) und den Beteiligten zu 6), 10), 12), 14), 16) und 18) besteht ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 17 Abs. 1 AktG.
- 181
(1) Die Beteiligte zu 10) steht als GmbH im alleinigen Besitz der Beteiligten zu 3). Es wird daher gem. § 17 Abs. 2 AktG vermutet, dass die Beteiligte zu 10) von der Beteiligten zu 3) abhängig ist. Außerdem ergibt sich die Abhängigkeit der Beteiligten zu 10) daraus, dass diese einen Beherrschungsvertrag iSd. § 291 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 mit der Beteiligten zu 3) abgeschlossen hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vermutung des § 17 Abs. 2 AktG widerlegt sein könnte.
- 182
(2) Die Beteiligten zu 6), 12), 16) und 18) sind Personengesellschaften in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft und zwar einer GmbH & Co. KG. Auch sie sind von der Beteiligten zu 3) abhängig iSd. § 17 Abs. 1 AktG, da die Beteiligte zu 3) die alleinige Kommanditistin ist, die Komplementärinnen der Beteiligten zu 6), 12), 16) und 18) nicht am Kapital der Kommanditgesellschaft beteiligt sind und außerdem im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass Gesellschafterbeschlüsse grds. mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden und je 50 EUR eines Festkapitalanteils eine Stimme gewähren.
- 183
Die Kammer ist der Auffassung, dass in der vorliegenden Konstellation, in der die Komplementärgesellschaften jeweils keine Kapitalbeteiligung an der Kommanditgesellschaft halten und im Gesellschaftsvertrag für Gesellschafterbeschlüsse das kapitalbezogene Mehrheitsprinzip vorgesehen ist, die GmbH & Co. KG durch den alleinigen Kommanditisten beherrscht wird iSv. § 17 Abs. 1 AktG. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
- 184
Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass bei Personengesellschaften eine „Mehrheitsbeteiligung“ alleine nicht zur Abhängigkeit führt (BAG 22.11.1995 – 7 ABR 9/95 – Rn. 24; BAG 30.03.2004 – 1 ABR 61/01 – Rn. 134). Die Vermutungsregel des § 17 Abs. 2 AktG, wonach im Falle einer Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 16 AktG regelmäßig ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, wird im Personengesellschafts-Konzernrecht auch nach ganz überwiegender Auffassung für unanwendbar gehalten (vgl. Mülbert in: MüKo HGB, 5. Aufl. 2022, Konzernrecht der Personengesellschaften (Anh. § 229), Rn. 61; Roth in: Hopt, HGB, 44. Aufl. 2025, § 105 HGB, Rn. 158; Bayer in: MüKo-AktG, 6. Aufl.2024, § 17 AktG, Rn. 118; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien und GmbH-Konzernrecht, 10. Aufl. 2022, § 17 AktG, Rn. 48; Brügel/Tillkorn, GmbHR 2013, 459, 460; Liebscher in Reichert: GmbH & Co. KG, 9. Aufl. 2024, § 51, Rn. 11, mwN in Fn. 27; differenzierend OLG Stuttgart – 20 W 12/08 – Rn. 50: Es komme darauf an, ob im Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft das Mehrheitsprinzip verankert sei; a.A. OLG Hamm 02.11.2000 – 27 U 1/2000 – Rn. 50).
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Hauptargument dafür ist, dass bei Personengesellschaften grundsätzlich das Einstimmigkeitsprinzip (§§ 109 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB) gilt. Selbst wenn gesellschaftsvertraglich Mehrheitsbeschlüsse zugelassen werden, ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen. Eine „Mehrheitsbeteiligung“ ist daher im Falle einer idealtypischen Personengesellschaft regelmäßig gerade nicht Herrschaftsgrundlage (Liebscher in: Reichert, GmbH & Co. KG, 9. Aufl. 2024, § 51, Rn. 11). Bei Personengesellschaften kann es außerdem im Regelfall schon begrifflich keine „Mehrheitsbeteiligung“ iSv. § 16 AktG geben, da der Kapitalanteil lediglich eine Rechnungsgröße darstellt, die den Wert der jeweiligen Beteiligung des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausdrückt. Geschäftsanteile, aus denen sich das Stimmrecht im Rahmen von Entschließungen der Gesellschaftergesamtheit ergibt, bestehen hingegen im Rahmen des gesetzlichen Normalstatus nicht (Liebscher in: Reichert, GmbH & Co. KG, 9. Aufl. 2024, § 51, Rn. 11, Fn. 29).
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Grund für die widerlegliche Vermutung der Abhängigkeit bei Mehrheitsbesitz nach § 17 Abs. 2 iVm. § 16 AktG ist, dass Mehrheitsbesitz regelmäßig dazu führt, dass man die Geschäfte der abhängigen Gesellschaft unmittelbar (GmbH) oder mittelbar (AG) beherrschen kann. Das rechtfertigt die Beweiserleichterung (Schall in: beck-online Großkommentar, § 17 AktG, Rn. 51). Diese Vermutung kann im Grundsatz dann nicht gelten, wenn die Geschäftsführung nur den persönlich haftenden Gesellschaftern obliegt (Schall in: beck-online Großkommentar, § 17 AktG, Rn. 51).
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Gleichzeitig wird aus diesem Grund für die GmbH & Co. KG gefolgert, dass die mehrheitliche Beherrschung der Komplementär-GmbH auch die der KG vermittelt. Über die Abhängigkeit einer GmbH & Co. KG mit nur einem Komplementär entscheidet daher grds. die Mehrheit an jenem (BAG 22.11.1995 – 7 ABR 9/95 – Rn. 24; BAG 15.12.2011 – 7 ABR 56/10 – Rn. 49, a.A.: Brügel/Tillkorn, GmbHR 2013, 459, 461).
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Die Beteiligte zu 3) ist vorliegend nicht Mehrheitsgesellschafterin der jeweils alleinigen Komplementärinnen der Beteiligten zu 6), 12), 16) und 18). Diese Beteiligten sind aber dennoch von ihr als alleiniger Kommanditistin abhängig.
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Denn auch wenn die Abhängigkeit einer GmbH & Co. KG typischerweise an die regelmäßig beherrschende Stellung der Komplementär-GmbH anknüpft, kann das herrschende Unternehmen auch (Nur-)Kommanditist der KG sein (Liebscher in: Reichert, GmbH & Co. KG, 9. Aufl. 2024, § 51 Rn. 38). Eine solche Abhängigkeit besteht in der Regel nur aufgrund entsprechender gesellschaftsvertraglicher Gestaltungen. Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, ist im Einzelnen umstritten. Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass eine Mehrheitsbeteiligung an Personengesellschaften zur Abhängigkeit führt, wenn im Gesellschaftsvertrag in wichtigen Fragen der Geschäftspolitik das Einstimmigkeitsprinzip des § 119 Abs. 1 HGB (a.F.) abbedungen ist (BAG 22.11.1995 – 7 ABR 9/95 – Rn. 24; BAG 30.03.2004 – 1 ABR 61/01 – Rn. 134; BAG 15.12.2011 – 7 ABR 56/10 – Rn. 49).
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Die Kammer ist der Auffassung, dass dies bereits dann der Fall ist, wenn die Komplementärgesellschaft keine Kapitalbeteiligung an der Kommanditgesellschaft hält und im Gesellschaftsvertrag für Gesellschafterbeschlüsse das kapitalbezogene Mehrheitsprinzip vorgesehen ist (so wohl auch Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. Aufl. 2022, § 17 AktG, Rn. 48; Bayer in: MüKo AktG, 10. Aufl. 2022, § 17 AktG, Rn. 118; einschränkend: nur für körperschaftlich verfasste Publikumsgesellschaften Mülbert in: MüKo HGB, 5. Aufl. 2022, Konzernrecht der Personengesellschaften (Anh. § 229) Rn. 59).
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Weitere gesellschaftsvertragliche Regelungen im Hinblick auf die Geschäftsführung – wie beispielsweise ein Weisungsrecht der Kommanditisten – mögen zwar ebenfalls einen Einfluss auf die Geschäftsführung und damit die Beherrschung über die Gesellschaft vermitteln (BAG 22.11.1995 – 7 ABR 9/95 – Rn. 31, ausdrücklich auch Mülbert, in MüKo HGB, 5. Aufl. 2022, Konzernrecht der Personengesellschaften (Anh. § 229) Rn. 59; Liebscher in: Reichert, GmbH & Co. KG, 9. Aufl. 2024, § 51, Rn. 39). Anders als die Beteiligte zu 3) meint, sind solche Regelungen allerdings keine notwendige zusätzliche Voraussetzung (a.A. Brügel/Tillkorn, GmbHR 2013, 459, 463; wohl auch Mülbert, in MüKo HGB, 5. Aufl. 2022, Konzernrecht der Personengesellschaften (Anh. § 229) Rn. 59).
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Denn bereits dann, wenn nach Kapitalanteilen abgestimmt wird und umfassend das Mehrheitsprinzip eingeführt wird, kommen die oben ausgeführten Erwägungen, warum im Konzernrecht der Personengesellschaften eine „Mehrheitsbeteiligung“ keine Beherrschung vermitteln soll, nicht mehr zum Tragen. Vielmehr wird den Mehrheitskommanditisten in der Gesellschafterversammlung der KG eine faktisch so starke Stellung eingeräumt wie sie im gesetzlichen Regelfall bei der GmbH existiert. Die GmbH & Co. KG nähert sich durch eine solche gesellschaftsvertragliche Regelung noch mehr einer Kapitalgesellschaft an. Die Komplementär-GmbH mag weiterhin formal die Geschäfte führen, sie wird dies aber faktisch unter Berücksichtigung des Willens der Mehrheitskommanditistin tun. Entsprechend ist es dann konsequent, unter diesen Voraussetzungen eine Mehrheitsbeteiligung für eine Beherrschung nach § 17 Abs. 1 AktG ausreichen zu lassen.
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Wie groß der Einfluss der Beteiligten zu 3) ist, wird auch daran deutlich, dass der Direktor der Kapitalgesellschafts-Komplementärin der Beteiligten zu 3) gleichzeitig Geschäftsführer der Beteiligten zu 6), 12), und 18) ist. Die Beteiligte zu 3) zeigt damit, dass sie mittelbar in der Lage ist, maßgeblichen Einfluss auf die personelle Besetzung der Leitungsorgane zu nehmen.
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(3) Zwischen der Beteiligten zu 3) und der Beteiligten zu 14) besteht ebenfalls ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 17 Abs. 1 AktG. Es liegt in diesem Verhältnis eine sog. mehrstufige mittelbare Abhängigkeit vor.
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Unmittelbare und mittelbare Abhängigkeit stehen nach § 17 AktG gleich. Eine unmittelbare Abhängigkeit liegt vor, wenn das herrschende Unternehmen allein, d.h. ohne Mitwirkung Dritter insbesondere aufgrund seiner unmittelbaren Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft, in der Lage ist, einen beherrschenden Einfluss auf diese auszuüben. Eine mittelbare Abhängigkeit liegt vor, wenn es sich hierzu der Mitwirkung Dritter bedienen muss (Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. Aufl. 2022, § 17 AktG, Rn. 26). Eine mehrstufige mittelbare Abhängigkeit ist anzunehmen, wenn das dritte Unternehmen, über das das herrschende Unternehmen seinen Einfluss auf die Beteiligungsgesellschaft ausübt, gleichfalls von dem herrschenden Unternehmen abhängig ist. Das „klassische“ Beispiel ist die Mehrheitsbeteiligung einer Muttergesellschaft an einer Tochtergesellschaft, die ihrerseits mehrheitlich an einer dritten Gesellschaft, der sog. Enkelgesellschaft beteiligt ist. Die gesetzliche Regelung des § 17 Abs. 1 AktG hat hier zur Folge, dass die Enkelgesellschaft nicht nur von der Tochtergesellschaft, sondern auch von der Muttergesellschaft (mittelbar) abhängig ist, so dass es zu einer mehrfach gestuften Abhängigkeit der Enkelgesellschaft kommt, und zwar wiederum ohne Rücksicht darauf, ob die Muttergesellschaft ihrerseits an der Enkelgesellschaft unmittelbar beteiligt ist oder nicht (BAG 18.06.1970 – 1 ABR 3/70 – Rn. 22; Emmerich in: Emmerich/ Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. Aufl. 2022, § 17 AktG, Rn. 27).
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Eine solche mehrstufige mittelbare Abhängigkeit liegt hier im Verhältnis zwischen der Beteiligten zu 14), der A. Z. Besitzgesellschaft und der Beteiligten zu 3) vor. Die Beteiligte zu 14) ist eine GmbH. Diese steht im Mehrheitsbesitz der A. Z. Besitzgesellschaft GmbH & Co. KG und ist daher von dieser abhängig. Da die A. Z. Besitzgesellschaft GmbH & Co. KG aber ihrerseits von der Beteiligten zu 3) als herrschendem Unternehmen abhängig ist, ist die Beteiligte zu 14) nicht nur von der A. Z. Besitzgesellschaft, sondern auch von der Beteiligten zu 3) abhängig.
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Dass die A. Z. Besitzgesellschaft GmbH & Co. KG von der Beteiligten zu 3) abhängig ist, folgt daraus, dass die Beteiligte zu 3) die alleinige Kommanditistin dieser Gesellschaft ist, die A. Z. Beteiligungs GmbH als Komplementärin, nicht am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist und außerdem im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass Gesellschafterbeschlüsse grds. mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden und je 50 EUR eines Festkapitalanteils eine Stimme gewähren. Nach den oben unter I. B. II. 2. bb) (1) hergeleiteten Grundsätzen ist in diesem Fall bei einer GmbH & Co. KG davon auszugehen, dass die Kommanditistin herrschende Gesellschaft ist. Dass die Beteiligte zu 14) von der Beteiligten zu 3) abhängig ist, wird auch daran deutlich, dass der Direktor der Komplementärgesellschaft der Beteiligten zu 3) zugleich Geschäftsführer der Beteiligten zu 14) ist.
- 198
cc) Die verfahrensbeteiligten Unternehmen zu 6), 10), 12), 14), 16) und 18) sind auch unter der einheitlichen Leitung der Beteiligten zu 3) zusammengefasst iSd. § 18 Abs. 1 AktG.
- 199
Das zentrale Konzernierungsmerkmal der einheitlichen Leitung ist gegeben, wenn die bestimmenden Leitungs- und Planungsentscheidungen der beteiligten Unternehmen in den Händen des herrschenden Unternehmens liegen und dieses seine unternehmerische Zielkonzeption in den beteiligten Unternehmen verwirklicht (Oetker in: Erfurter Kommentar, 25. Aufl. 2025, § 18 AktG Rn. 2 mwN.).
- 200
(1) Diese ergibt sich vorliegend bereits aus der Konzernvermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG. Für eine Widerlegung der Konzernvermutung, für die der Nachweis zu fordern ist, dass trotz eines beherrschenden Einflusses keine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung besteht, lassen sich dem Vorbringen der Beteiligten zu 3) keine Anhaltspunkte entnehmen.
- 201
(2) Unstreitig entscheidet der Direktor Herr A. K. über sämtliche sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Konzerns und nimmt damit für die Beteiligte zu 3) Einfluss auf wesentliche Teile der Unternehmenspolitik der abhängigen Unternehmen.
- 202
Soweit die Beteiligte zu 3) sich darauf beruft, der Direktor Herr A. K. übe seine Leitungsmacht nicht für die Beteiligte zu 3) aus, sondern in seiner Funktion als Direktor der in D. ansässigen Z. ApS, überzeugt diese Sichtweise die Kammer nicht. Zwar stimmt es, dass der Direktor Herr A. K. zunächst einmal handelt als Vertretungsorgan der Z. ApS. Daraus kann aber nicht geschlussfolgert werden, auch die durch seine Person ausgeübte Leitungsmacht werde durch die Z. ApS ausgeübt. Diese Betrachtungsweise ist verkürzt. Sie bezieht nicht ein, dass die Z. ApS wiederum eine Funktion ausübt und zwar diejenige, als Komplementärin und damit als Vertretungsorgan der Beteiligten zu 3) zu fungieren. Sie führt die Geschäfte der als ApS & Co. KG organisierten Beteiligten zu 3). Handelt der Direktor Herr A. K., lässt sich die Vertretungskette daher nicht nur bis zur Z. ApS, sondern darüber hinaus bis zur Beteiligten zu 3) zurückverfolgen.
- 203
In der vorliegenden Konstellation ist auch davon auszugehen, dass dies bei sämtlichen Handlungen des Direktors stets der Fall ist. Denn die Z. ApS ist ausschließlich Komplementärin der KG und hat keine anderweitige unternehmerische Interessenbindung. Dies wird auch daran deutlich, dass alleinige Gesellschafterin der Z. ApS wiederum die Beteiligte zu 3) ist. Wenn es aber der einzige unternehmerisch verfolgte Zweck der Z. ApS ist, als Komplementärin für die Beteiligte zu 3) zu dienen, erfolgen auch sämtliche Handlungen für die Beteiligte zu 3). Es ist in dieser Konstellation ausgeschlossen, dass eine Handlung „nur“ für die Z. ApS vorgenommen wird, und nicht zugleich in der Funktion als Komplementärin. Anders als die Beteiligte zu 3) meint, ist es damit gar nicht möglich, dass die Leitungsmacht nur in der Funktion als Direktor der Z. ApS ausgeübt wird und die juristische Vertretungskette damit quasi bei der Z. ApS „endet“.
- 204
2. Die Bildung eines Konzernbetriebsrats ist vorliegend nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Z. ApS ihren Sitz im Ausland hat.
- 205
a) Ein Konzernbetriebsrat kann nach der Rechtsprechung des BAG nur gebildet werden, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat oder eine Teilkonzernspitze im Inland besteht (BAG 23.05.2018 – 7 ABR 60/16 – Rn. 23; BAG 16.05.2007 – 7 ABR 63/06 – Rn.20 ff.; 14.02.20007 – 7 ABR 26/06 – Rn. 40 ff.).
- 206
Herrschendes Unternehmen des vorliegenden Konzerns ist die Beteiligte zu 3). Sie hat ihren Sitz unstreitig in B. im Inland. Die Rechtsprechung, nach der die Bildung eines Konzernbetriebsrats bei Sitz der Konzernspitze im Ausland ausgeschlossen ist, ist vorliegend daher nicht einschlägig.
- 207
Anders als die Beteiligte zu 3) meint, ist die Z. ApS als Komplementärin der Beteiligten zu 3) nicht als herrschendes Unternehmen des streitgegenständlichen Konzerns anzusehen. Wie oben unter II. B. II. 1. b) ausgeführt, bilden die Beteiligte zu 3) und die weiteren verfahrensbeteiligten Unternehmen einen Konzern iSd. § 18 Abs. 1 AktG, wobei sämtliche weiteren verfahrensbeteiligten Unternehmen von der Beteiligten zu 3) als herrschendem Unternehmen abhängig sind und unter ihrer einheitlichen Leitung zusammengefasst sind. Schon daraus folgt, dass nicht die Z. ApS herrschendes Unternehmen dieses Konzerns ist.
- 208
Es gibt auch keinen Grundsatz, dass die „hinter“ dem herrschenden Unternehmen, das als Kapitalgesellschaft & Co. KG organisiert ist, stehende geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Komplementärin stets als „eigentlich herrschendes Unternehmen“ anzusehen ist. Die Komplementär-Kapitalgesellschaft einer typischen Kapitalgesellschaft & Co. KG ist als geschäftsführende Gesellschafterin ohne sonstige unternehmerische Tätigkeit gerade kein herrschendes Unternehmen (allg. M. vgl. nur Mülbert in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2022, Konzernrecht der Personengesellschaften (Anh. § 229), Rn. 53; Emmerich/Habersack/Lüdeking in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 12. Aufl. 2023, § 33 Rn. 13; Liebscher in: Reichert, GmbH & Co. KG, 9. Aufl. 2024, § 51 Rn. 33; Gummert in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 6. Aufl. 2024, Rn. 127 jeweils mwN.). Die Kapitalgesellschaft und & Co. KG ist im Regelfall ein einheitliches und nur aus Gründen der Haftungsbeschränkung auf zwei Gesellschaften aufgespaltenes Unternehmen (Liebscher in: Reichert, GmbH & Co. KG, 9. Aufl. 2024, § 51 Rn. 33). Die Anwendung konzernrechtlicher Regeln auf das Verhältnis der Gesellschaften untereinander ist dementsprechend nicht interessengerecht. Anders verhält es sich, wenn die Kapitalgesellschaft ausnahmsweise einer anderweitigen unternehmerischen Interessenbindung unterliegt (Emmerich/Habersack/Lüdeking in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 12. Aufl. 2023, § 33 Rn. 13) oder sich die Beherrschung aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt (Liebscher in: Reichert, GmbH & Co. KG, 9.Aufl. 2024, Rn. 15) . Beides ist vorliegend nicht der Fall.
- 209
b) Die Bildung eines Konzernbetriebsrats ist vorliegend nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein persönlich haftender und geschäftsführungsbefugter Kapitalgesellschafts-Gesellschafter des herrschenden Unternehmens seinen Sitz im Ausland hat.
- 210
Denn die Begründung, warum die Bildung eines Konzernbetriebsrats bei Sitz des herrschenden Unternehmens im Ausland ausgeschlossen sein soll (vgl. dazu BAG 23.05.2018 – 7 ABR 60/16 – Rn. 24 – 28), kommt dann, wenn lediglich ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter der herrschenden Gesellschaft seinen Sitz im Ausland hat, nicht zum Tragen.
- 211
Das Territorialitätsprinzip in der Betriebsverfassung wird nicht durchbrochen. Das Aktiengesetz erstreckt sich auch auf Gesellschaften mit Sitz im Inland, deren Gesellschafter ihren Sitz im Ausland haben. Wie oben unter II. B. II. 1. b) cc) (2) dargelegt, werden die wesentlichen Entscheidungen in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zwar durch das Vertretungsorgan der Komplementär-Kapitalgesellschafterin – aber aufgrund der Vertretungskette mit Wirkung für die im Inland ansässige herrschende Konzernobergesellschaft – getroffen. Es gibt damit einen „Gegenspieler“ für den Konzernbetriebsrat im Inland. Entscheidend ist, dass die Leitungsmacht im Inland ausgeübt wird (vgl. so auch Hessisches Landesarbeitsgericht, 20.05.2019 – 16 TaBV 227/18 – Rn. 32). Der Konzernbetriebsrat kann gesetzliche Mitbestimmungsrechte auch dann, wenn eine Gesellschafterin im Ausland ihren Sitz hat, im Inland durchsetzen und vollstrecken. Gem. § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist für Angelegenheiten des Konzernbetriebsrats das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk „das Unternehmen“, hier also die Konzernobergesellschaft, seinen Sitz hat. Wo die Komplementärin ihren Sitz hat, ist dagegen nicht relevant.
- 212
Dass der Sitz einer Komplementärin der Konzernobergesellschaft nicht entscheidend sein kann für die Frage, ob ein Konzernbetriebsrat gebildet werden kann, macht außerdem die vorliegende Fallkonstellation deutlich. Es gibt neben der Kapitalgesellschafts-Komplementärin Z. ApS mit Sitz im Ausland auch noch einen weiteren vertretungsberechtigten Komplementär, die natürliche Person Herr G. D. mit Wohnsitz im Inland. Warum sollte es in diesem Fall auf die eine Komplementärin ankommen und nicht auf den anderen Komplementär? Dies ist nicht zu erklären.
- 213
Wäre die Gründung eines Konzernbetriebsrats bereits dann ausgeschlossen, wenn eine Kapitalgesellschafts-Komplementärin einer Kapitalgesellschaft & Co. KG ihren Sitz ins Ausland verlegt, bestünde ohne weiteres die Möglichkeit, die Mitbestimmungsrechte auf Konzernebene zu umgehen.
- 214
3. Der Konzernbetriebsrat wurde auch wirksam errichtet.
- 215
Die Errichtung des Konzernbetriebsrats erfolgt durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte des Konzerns (§ 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats wahr (§ 54 Abs. 2 BetrVG). Der Konzernbetriebsrat ist errichtet, sobald die Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 Prozent aller Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind, sich dafür ausgesprochen haben (§ 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Diese Voraussetzungen liegen vor.
- 216
a) Vorliegend haben der Beteiligte zu 9), der Beteiligte zu 13), der damalige Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 16) sowie der Betriebsrat der B.er P. GmbH & Co. KG und der Betriebsrat der H. Re. GmbH & Co. KG im Zeitraum vom 23.11.2011 bis zum 19.01.2012 übereinstimmende wirksame Beschlüsse zur Errichtung eines Konzernbetriebsrats gefasst. Da bei der Beteiligten zu 10), der Beteiligten zu 14) und der B P. GmbH & Co. KG sowie der H. Re. GmbH & Co. KG nur jeweils ein Betriebsrat bestand und kein Gesamtbetriebsrat, haben diese Betriebsräte gem. § 54 Abs. 2 BetrVG die Aufgabe des Gesamtbetriebsrats übernommen.
- 217
b) Das nach § 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG erforderliche Quorum für die Errichtung des Konzernbetriebsrats wurde erfüllt. Für die Frage, ob die Unternehmen, deren Betriebsvertretungen sich für die Errichtung aussprechen, mehr als 50 Prozent der Arbeitnehmer beschäftigen, kommt es auf die Zahl im Zeitpunkt der Beschlussfassung an (BAG 29.07.2020 – 7 ABR 27/19 – Rn. 47). Insgesamt waren in den produzierenden Konzernunternehmen, deren Betriebsräte bzw. Gesamtbetriebsräte die Beschlüsse zur Gründung des Konzernbetriebsrats gefasst haben im Gründungszeitraum 3084 Arbeitnehmer beschäftigt. Hinzu kamen in den Verwaltungsgesellschaften des Konzerns noch ca. 30 Arbeitnehmer. Das erforderliche Quorum von 50 Prozent war damit erfüllt.
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c) Die Unternehmen, deren Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte im Zeitraum 23.11.2011 bis 19.01.2012 die Beschlüsse zur Gründung eines Konzernbetriebsrats gefasst haben, waren Konzernunternehmen eines Konzerns iSd. § 18 Abs. 1 AktG unter der Leitung der Beteiligten zu 3). Für die Beteiligten zu 10), 14) und 16) folgt dies aus den Ausführungen unter II. B. II. 1. b). Es sind keine Anhaltspunkte dafür seitens der Beteiligten vorgetragen oder ersichtlich, dass im Gründungszeitraum aufgrund anderer gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse etwas Abweichendes galt.
- 219
Auch die Unternehmen H. Re. GmbH & Co. KG und B.er P. GmbH & Co. KG waren von der Beteiligten zu 3) abhängige Unternehmen.
- 220
Die Beteiligte zu 3) war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in mehrfacher Hinsicht mit der H. Re. GmbH & Co. KG verbunden. Sie war zum einen Mehrheitskommanditistin dieser Gesellschaft. Da der Gesellschaftsvertrag der H. Re. GmbH & Co. KG von der Beteiligten zu 3) nicht vorgelegt wurde, lässt sich nicht aufklären, ob bereits diese Kommanditistenstellung für eine Beherrschung ausreicht. Darauf kommt es allerdings vorliegend nicht an. Denn die Beteiligte zu 3) beherrschte unabhängig davon durch die mehrheitliche Beherrschung der Komplementärin der H. Re. GmbH & Co. KG auch die H. Re. GmbH & Co. KG selbst.
- 221
Nach der oben dargelegten Rechtsprechung des BAG entscheidet über die Abhängigkeit einer GmbH & Co. KG mit nur einem Komplementär unabhängig vom Gesellschaftsvertrag grds. die Mehrheit an diesem (BAG 22.11.1995 – 7 ABR 9/95 – Rn. 24).
- 222
Diese Mehrheit an der Komplementärin der H. Re. GmbH & Co. KG (der Re. Beteiligungsgesellschaft mbH) hatte damals formal zwar deren alleinige Gesellschafterin, die K. K. GmbH & Co. KG. Diese war aber wiederum abhängig von der Beteiligten zu 3), so dass auch eine mehrstufige mittelbare Abhängigkeit der H. Re. GmbH & Co. KG von der Beteiligten zu 3) bestand. Denn die Beteiligte zu 3) war sowohl alleinige Gesellschafterin der Komplementärin der K. K. Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG als auch alleinige Kommanditistin der K. K. Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG.
- 223
Im Ergebnis war die Beteiligte zu 3) somit bei der H. Re. GmbH & Co. KG nicht nur Mehrheitskommanditistin. Auch die Besitzverhältnisse der einzigen Komplementärin der H. Re. lassen sich am Ende auf ausschließlich die Beteiligte zu 3) zurückführen, so dass die Beteiligte zu 3) auch die Komplementärin der H. Re. GmbH & Co. KG beherrschte.
- 224
Auch die B.er P. GmbH & Co. KG war im Gründungszeitraum abhängig iSv. § 17 Abs. 1 AktG von der Beteiligten zu 3). Die Beteiligte zu 3) war im maßgeblichen Zeitraum alleinige Kommanditistin der B.er P. GmbH & Co. KG. Alleinige Komplementärin war die zur M. Verwaltungsgesellschaft mbH. Einzige Gesellschafterin dieser Komplementärin war wiederum die Beteiligte zu 3). Aus den oben genannten Grundsätzen ist schon deshalb davon auszugehen, dass die B.er P. GmbH & Co. KG von der Beteiligten zu 3) abhängig war.
- 225
4. Das Amt des Konzernbetriebsrats hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz nicht geendet. Weder sind die Voraussetzungen für seine Errichtung entfallen, noch ist er durch übereinstimmende Beschlüsse der Betriebsräte wieder aufgelöst worden.
- 226
a) Der ordnungsgemäß gebildete Konzernbetriebsrat ist eine Dauerreinrichtung. Er hat keine feste Amtszeit. Das Amt des Konzernbetriebsrats endet, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung dauerhaft entfallen (BAG 23.08.2006 – 7 ABR 51/05 – Rn. 47). Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Konzernverhältnis endet. Änderungen in der Zusammensetzung des Konzerns lassen den Bestand des Konzernbetriebsrats dagegen grds. unberührt. Der Konzernbetriebsrat endet nicht, weil ein Unternehmen in den Konzern eintritt oder diesen verlässt (BAG 23.08.2006 – 7 ABR 51/05 – Rn. 47). Das Ausscheiden eines Unternehmens führt nur dann zum Ende des Konzernbetriebsrats, wenn nach dem Ausscheiden kein Konzern mehr besteht (Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 54 BetrVG, Rn. 51).
- 227
Außerdem kann der Konzernbetriebsrat jederzeit durch entsprechende übereinstimmende Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte der Konzernunternehmen wieder aufgelöst werden.
- 228
b) Solche Gründe für ein Ende des Amts des Konzernbetriebsrats sind nicht ersichtlich. Die unter I. der Gründe dargestellten Änderungen in der Zusammensetzung des Konzerns seit Gründung des Konzernbetriebsrats haben den Bestand des Konzernbetriebsrats unberührt gelassen. Die Voraussetzungen für seine Errichtung sind zwischenzeitlich nicht entfallen. Zwischen den zuletzt verfahrensbeteiligten Unternehmen bestand auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung vor der Beschwerdekammer ein Konzern i.S.d. § 18 Abs. 1 AktG (s.o. unter II. B. II 1.). Anhaltspunkte für eine Auflösung des Konzernbetriebsrats durch Beschlüsse der Betriebsräte bestehen nicht. Im Gegenteil berufen diese sich gerade auf den Bestand des Konzernbetriebsrats.
- 229
III. Der Antrag zu 2., mit dem das von der Beteiligten zu 3) in Abrede gestellte Entsenderecht der Betriebsräte zum Konzernbetriebsrat festgestellt werden soll, ist zulässig.
- 230
1. Der Konzernbetriebsrat ist antragsbefugt. Die Antragsbefugnis ist im Beschlussverfahren dann gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht (BAG 14.02.2007 – 7 ABR 26/06 – Rn. 36).
- 231
Dies ist vorliegend der Fall. Der Konzernbetriebsrat will seine Zusammensetzung gerichtlich überprüfen lassen und verfolgt damit eine ihm nach dem Betriebsverfassungsgesetz zustehende eigene Rechtsposition.
- 232
2. Der Antrag ist als Feststellungsantrag zulässig, da das erforderliche Feststellungsinteresse vorliegt. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die verfahrensbeteiligten Betriebsräte berechtigt sind, Mitglieder in den Konzernbetriebsrat zu entsenden. Dieser Streit wird durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag geklärt.
- 233
3. Im Übrigen wird zur Zulässigkeit auf die Ausführungen unter II. B. I. verwiesen.
- 234
IV. Der Antrag zu 2. ist begründet.
- 235
Die Beteiligten zu 5), 9), 11), 13), 15) und 17) sind berechtigt, jeweils zwei ihrer Mitglieder in den Konzernbetriebsrat zu entsenden.
- 236
Gem. § 55 Abs. 1 BetrVG entsendet jeder Gesamtbetriebsrat, sofern keine abweichende Regelung in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 BetrVG getroffen ist, zwei seiner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat. Besteht für ein Konzernunternehmen kein Gesamtbetriebsrat, sondern nur ein Betriebsrat, entsendet dieser nach § 54 Abs. 2 iVm. § 55 Abs. 1 Stz 1 BetrVG zwei seiner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat (BAG 29.07.2020 – 7 ABR 27/19 – Rn. 50).
- 237
Die Voraussetzungen dieser Normen sind erfüllt.
- 238
1. Es besteht ein wirksam errichteter Konzernbetriebsrat (s.o. unter II. B. II. 3.).
- 239
2. Die Beteiligten zu 5), 9), 11), 13), 15) und 17) sind die Betriebsräte, die bei den verfahrensbeteiligten Unternehmen, den Beteiligten zu 6), 10), 12), 14), 16) und 18), gebildet sind. Diese verfahrensbeteiligten Unternehmen bilden einen Konzern iSd. § 18 Abs. 1 AktG mit der Beteiligten zu 3) als herrschendem Unternehmen (s.o. unter II. B. II. 1.). Da für die Beteiligten zu 6), 10), 12), 14), 16) und 18) keine Gesamtbetriebsräte bestehen, sondern nur Betriebsräte, sind diese berechtigt, jeweils zwei ihrer Mitglieder in den Konzernbetriebsrat zu entsenden. Anhaltspunkte für abweichende Regelungen in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung sind nicht vorgetragen.
- 240
V. Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei.
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VI. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden.
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Referenzen
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- 7 ABR 60/16 1x (nicht zugeordnet)
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