Urteil vom Finanzgericht Münster - 10 K 2795/22 F

Tenor

Unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 25.02.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.11.2022 wird der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG vom 11.04.2018 dahingehend geändert, dass dort festgestellt wird:

a)      Dem Organträger zuzurechnendes Einkommen der Organgesellschaft: … €

b)      Minderabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben (§ 14 Abs. 4 KStG): … €

c)      Minderabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben (§ 14 Abs. 3 Satz 2 KStG): … €.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die jeweilige Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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