AktG § 293d Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer

Aktiengesetz

(1) Für die Auswahl und das Auskunftsrecht der Vertragsprüfer gelten § 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Das Auskunftsrecht besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und gegenüber einem Konzernunternehmen sowie einem abhängigen und einem herrschenden Unternehmen.

(2) Für die Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer, ihrer Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft gilt § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Die Verantwortlichkeit besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und deren Anteilsinhabern.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Stuttgart - 39 O 49/03 KfH
29. September 2004
39 O 49/03 KfH 29. September 2004
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 W 6/03
3. Dezember 2003
20 W 6/03 3. Dezember 2003