AktG § 309 Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter des herrschenden Unternehmens

Aktiengesetz

(1) Besteht ein Beherrschungsvertrag, so haben die gesetzlichen Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens gegenüber der Gesellschaft bei der Erteilung von Weisungen an diese die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

(2) Verletzen sie ihre Pflichten, so sind sie der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.

(3) Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(4) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von jedem Aktionär geltend gemacht werden. Der Aktionär kann jedoch nur Leistung an die Gesellschaft fordern. Der Ersatzanspruch kann ferner von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft nicht ausgeschlossen. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Aktionäre und Gläubiger, den Ersatzanspruch der Gesellschaft geltend zu machen, aus.

(5) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 73/12
6. April 2022
8 U 73/12 6. April 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Nürnberg - 12 U 1149/18
11. August 2021
12 U 1149/18 11. August 2021
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 16a U 197/19
4. August 2020
16a U 197/19 4. August 2020
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 16a U 200/19
28. Juli 2020
16a U 200/19 28. Juli 2020
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 11 U 35/17
14. März 2018
11 U 35/17 14. März 2018
Urteil vom Landgericht Duisburg - 25 O 41/12
13. Januar 2016
25 O 41/12 13. Januar 2016
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 1460/10
7. September 2011
1 BvR 1460/10 7. September 2011
Urteil vom Landgericht Kiel (14. Zivilkammer) - 14 O 90/05
20. März 2009
14 O 90/05 20. März 2009
Urteil vom Landgericht Kiel (1. Kammer für Handelssachen) - 14 O 195/03
20. März 2009
14 O 195/03 20. März 2009
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 U 57/04
8. Dezember 2005
5 U 57/04 8. Dezember 2005