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AktG § 317 Verantwortlichkeit des herrschenden Unternehmens und seiner gesetzlichen Vertreter

Aktiengesetz

(1) Veranlaßt ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne daß es den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich ausgleicht oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewährt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.

(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen hätte.

(3) Neben dem herrschenden Unternehmen haften als Gesamtschuldner die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die die Gesellschaft zu dem Rechtsgeschäft oder der Maßnahme veranlaßt haben.

(4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 W 17/19
25. Mai 2020
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Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 152/17
18. September 2018
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Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 11 U 35/17
14. März 2018
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Urteil vom Landgericht Heidelberg - 11 O 11/16 KfH
21. März 2017
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Urteil vom Landgericht Duisburg - 25 O 41/12
13. Januar 2016
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Urteil vom Landgericht Kiel (14. Zivilkammer) - 14 O 90/05
20. März 2009
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Urteil vom Landgericht Kiel (1. Kammer für Handelssachen) - 14 O 195/03
20. März 2009
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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 W 65/06
27. August 2008
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Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 U 13/06
30. Mai 2007
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Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 U 14/06
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