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AktG § 317 Verantwortlichkeit des herrschenden Unternehmens und seiner gesetzlichen Vertreter

Aktiengesetz

(1) Veranlaßt ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne daß es den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich ausgleicht oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewährt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.

(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen hätte.

(3) Neben dem herrschenden Unternehmen haften als Gesamtschuldner die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die die Gesellschaft zu dem Rechtsgeschäft oder der Maßnahme veranlaßt haben.

(4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

Referenzen

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Zitiert von

EuGH-Vorlage vom Bundesgerichtshof - II ZB 9/23
18. November 2025
II ZB 9/23 18. November 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - II ZR 154/23
30. September 2025
II ZR 154/23 30. September 2025
Endurteil vom Landgericht München II - 5 HK O 9094/23
7. November 2024
5 HK O 9094/23 7. November 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - II ZR 221/22
17. September 2024
II ZR 221/22 17. September 2024
Endurteil vom Landgericht München II - 5 HK O 7237/23
23. Mai 2024
5 HK O 7237/23 23. Mai 2024
Beschluss vom Landgericht München II - 5HK O 16226/08
22. Juni 2022
5HK O 16226/08 22. Juni 2022
Urteil vom Unknown court (2. Zivilsenat) - II ZR 8/19
30. Juni 2020
II ZR 8/19 30. Juni 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 W 17/19
25. Mai 2020
12 W 17/19 25. Mai 2020
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 152/17
18. September 2018
II ZR 152/17 18. September 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 26 W 14/18 [AktE]
3. September 2018
26 W 14/18 [AktE] 3. September 2018