Urteil vom Oberlandesgericht Celle - 9 U 93/22

In dem Rechtsstreit
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Weitere Beteiligte:
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hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2023 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen der Kläger und des Streithelfers zu 1 werden zurückgewiesen.

Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholten Anträge des Klägers zu 2 vom 23. Mai 2022, Bl. 512 f. d.A., der Beklagten die Vorlage der dort näher bezeichneten Urkunden [gemeint insbesondere die etwa vorliegenden schriftlichen vorläufigen Berichte von J. D., das Gutachten von G. L. und etwa vorhandene schriftliche Informationen für Vorstand und Aufsichtsrat zur Vorbereitung und Verabschiedung der Tagesordnung zu den Beschlussfassungen zu Tagesordnungspunkten 10 und 11] gem. § 142 Abs. 1 ZPO aufzugeben, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Kläger und deren Streithelfer zu gleichen Teilen.

Das Urteil ist (wegen der Kosten) ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger und deren Streithelfer dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu € 250.000 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung der Beklagten vom 22. Juli 2021 betreffend die Zustimmung zu drei durch die Beklagte im Juni 2021 geschlossenen Vergleichen sowie - der Kläger zu 2 und der Streithelfer der Kläger - betreffend die Entlastung der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2020. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Dem liegt Folgendes zugrunde:

Zum Zeitpunkt der Einberufung der in virtueller Form gem. § 1 Abs. 2 und 6 Covid19-Gesetz (GesRuaCOVBekG - Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 [BGBl I, 569, 570] in der Fassung vom 22. Dezember 2020 [BGBl I, 3328]) abgehaltenen Hauptversammlung entfielen die durch die 295.089.818 stimmberechtigten Stammaktien der Beklagten vermittelten Stimmrechte zu rund 53,3 % auf die P. A. H. SE (im Folgenden P. SE), zu rund 20 % auf das Land ..., zu rund 17 % auf die Q. H. LLC, im Übrigen auf weitere Aktionäre, darunter die Kläger und die Streithelfer.

Die Tagesordnung umfasste die Entlastung der Mitglieder des Vorstands (TOP 3), der Mitglieder des Aufsichtsrats (TOP 4), die Zustimmung zu Vergleichsabschlüssen (Haftungsvergleichen) zwischen der Beklagten (und der A. AG) einerseits mit ihrem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden sowie Aufsichtsratsvorsitzenden der A. AG Prof. Dr. ... (Haftungsvergleich_1; TOP 10a) und ihrem ehemaligen Vorstand und Vorstandsvorsitzenden der A. AG R. S. andererseits (Haftungsvergleich_2; TOP 10b) sowie zu einem Deckungsvergleich zwischen der Beklagten, der A. AG und der Dr. Ing. h.c. P. AG einerseits mit den Versicherungsunternehmen andererseits, die an der für den ... Konzern bestehenden ... Liability Insurance (... Versicherung) beteiligt sind (TOP 11). Im letztgenannten Vergleich verpflichtete sich die Beklagte unter anderem in Form von Verträgen zugunsten Dritter, eine zukünftige Inanspruchnahme von amtierenden und ehemaligen Vorstandsmitgliedern (Ziffer 3.6.) und sämtlicher weiterer "versicherter Personen" (Ziffer 3.7) mit Ausnahme der "in Anspruch genommenen Personen" (wie S. und Prof. Dr. ...; Ziffer 3.10) im Zusammenhang mit dem "relevanten Sachverhalt" dauerhaft zu unterlassen. Die Tagesordnung zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 beinhaltete dabei eine Beschreibung der Beschlussgegenstände, die Information, dass die Vergleiche der Zustimmung der Hauptversammlung bedürfen, sowie den Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand, den jeweiligen Vergleichsvereinbarungen zuzustimmen. Der Wortlaut der Vergleichsvereinbarungen wurde in den weiteren Informationen zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 wiedergegeben.

Ferner enthält die Einladung einen gemeinsamen Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands der Beklagten zum Hintergrund der Vergleiche zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11, zu dem ...-Versicherungsprogramm, zu Inhalt der Vergleichsvereinbarungen (Eigenbeiträge von S. und Prof. Dr. ... sowie Anspruchsverzicht durch die Beklagte und Freistellungsverpflichtungen der Beklagten in den Haftungsvergleichen; Zahlungen der ...-Versicherer, Verträge zugunsten Dritter und Freistellungsverpflichtungen der Beklagten zugunsten vormaliger und amtierender Organmitglieder im Deckungsvergleich) und ihrer rechtlichen Rahmenbedingungen, zu den Beweggründen für den Abschluss der Vergleichsvereinbarungen, zur gerichtlich angeordneten Sonderprüfung sowie eine zusammenfassende Zustimmungsempfehlung. Die mitgeteilte Tagesordnung umfasste ferner unter den Punkten 3 und 4 Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats über die Erteilung der Entlastung für die im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitglieder des jeweils anderen Organs.

Die Beschlussvorschläge wurden ausweislich der Niederschrift im Nachgang zum Bericht des Vorstands und nach Beantwortung vorab eingereichter 640 Fragen (Anlage B4, S. 16 ff.) jeweils mit weit überwiegender Mehrheit der Stimmen angenommen (jeweils über 99 %) (Anlage B4, S. 22-32, 35 f.). Die Kläger haben unter anderem bezüglich der Tagesordnungspunkte 3, 4, 10a, 10b und 11 Widerspruch eingelegt.

Die Kläger und ihr Streithelfer sind der Ansicht, die Beschlüsse der Hauptversammlung zu TOP 10 und 11 seien wegen inhaltlicher Fehler, insbesondere einer verbotenen Einlagenrückgewähr (§ 57 Abs. 1 AktG) und Sittenwidrigkeit gem. § 241 Nr. 3 und 4 AktG nichtig. Im Übrigen seien sie gem. § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, zum einen aufgrund formeller Fehler, nämlich insbesondere wegen unzureichender Bekanntmachung der Tagesordnungspunkte (§§ 121 Abs. 3 Satz 2, 124 Abs. 4 Satz 1 AktG), der Beschlussgegenstände (§§ 124 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 AktG) - darunter insbesondere der Namen der von den Verträgen zugunsten Dritter im Deckungsvergleich zu TOP 11 begünstigten Personen -, wegen Verletzung sonstiger Informationsrechte (z.B. § 131 Abs. 1 AktG), wegen unwirksamer Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats (§§ 124 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 AktG) sowie unzulässiger Beschlussfassung im Rahmen einer virtuellen Hauptversammlung, zum anderen aus materiellen Gründen, insbesondere wegen des Vergleichsschlusses vor Abschluss einer angeordneten Sonderprüfung gem. § 142 Abs. 2 AktG und wegen Rechtsmissbrauchs. Der Kläger zu 2 und der Streithelfer der Kläger sind zudem der Auffassung, auch die Entlastungsbeschlüsse zu Tagesordnungspunkten 3 und 4 seien nichtig gem. § 241 AktG, hilfsweise gem. § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar. Wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf die fristgerecht nach der Hauptversammlung eingereichten Klageschriften Bezug genommen.

Das Landgericht, auf dessen Urteil (Bl. 563 ff. d.A.) wegen der Einzelheiten der tatbestandlichen Feststellungen, insbesondere des - sich auf Klägerseite wechselseitig zu eigen gemachten (LGU 14) - streitigen Parteivorbringens (LGU 7-14 und 17-32), der erstinstanzlich gestellten Anträge (LGU 14-17) und der Entscheidungsgründe (LGU 33-77) verwiesen wird, hat die Klagen abgewiesen.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die zulässigen Klagen unbegründet seien, weil die angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse weder nichtig noch anfechtbar seien. Im Wesentlichen hat das Landgericht ausgeführt, dass die Zustimmungsbeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 10a, 10b und 11 rechtmäßig seien, weil sie

  • formell rechtmäßig zustande gekommen seien, wobei die Beklagte die Hauptversammlung insbesondere wirksam einberufen und ihren Informationspflichten auch im Übrigen genügt habe,

  • materiell rechtmäßig seien, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zustimmung gem. § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG vorgelegen hätten, ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Abstimmungsverhalten in den Fällen des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG schon nicht in Betracht komme, weil alle stimmberechtigten, also nicht dem Stimmverbot des § 136 Abs. 1 AktG unterliegenden Aktionäre gleichermaßen von den Folgen der Abstimmung betroffen seien und selbst bei unter Verstoß gegen § 136 Abs. 1 AktG etwa abgegebenen und mitgezählten Stimmen diese im konkreten Fall nicht kausal für die Zustimmung geworden seien,

  • und es auf eine inhaltliche Überprüfung der Vergleiche für die Feststellung der materiellen Rechtmäßigkeit der Zustimmungsbeschlüsse nicht ankomme, wobei das Landgericht dennoch ausführlich - aber zum Teil (insbesondere LGU 67-74) ausdrücklich als nicht entscheidungstragend bezeichnet - dargelegt hat, weshalb die zustimmungsbedürftigen Vergleiche sogar einer inhaltlichen Überprüfung standhalten würden.

Schließlich seien auch die Entlastungsbeschlüsse zu Tagesordnungspunkt 3 und 4 weder nichtig noch anfechtbar.

Dagegen richten sich die Berufungen der Kläger und des Streithelfers der Kläger, mit denen sie ihr jeweiliges erstinstanzliches Begehren unter verschiedentlicher Ergänzung von Begründungen sowie unter Rüge von Verfahrensfehlern, insbesondere einer Überspannung von Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen durch das Landgericht, weiterverfolgen.

Im Schwerpunkt habe das Landgericht die unzureichende Bekanntmachung der Beschlussgegenstände gem. § 124 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 AktG gerade auch im Hinblick auf den zu leistenden Eigenbeitrag S. aus dem Haftungsvergleich zu TOP 10b und dessen mangelnde Werthaltigkeit vor dem Hintergrund dessen zwischenzeitlicher strafrechtlicher Verurteilung, die Notwendigkeit der Benennung der von den Verträgen zugunsten Dritter im Deckungsvergleich begünstigten Personen, die Sperrwirkung einer Sonderprüfung nach § 142 Abs. 2 AktG gegenüber einer Beschlussfassung gem. § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG und die wenigstens eine Beschlussanfechtung rechtfertigende Rechtsmissbräuchlichkeit der Zustimmungsbeschlüsse verkannt.

Die Kläger und ihr Streithelfer beantragen mit ihren Berufungen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Feststellung der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten 10 und 11 sowie - der Kläger zu 2 und der Streithelfer der Kläger - zusätzlich zu Tagesordnungspunkten 3 und 4, hilfsweise, diese für unwirksam zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten der Anträge wird verwiesen auf Bl. 720 ff., Bl. 809 f., Bl. 824 ff., Bl. 920 d.A. Zudem beantragt der Kläger zu 2 entsprechend dem bereits in erster Instanz gestellten Antrag aus dem Schriftsatz vom 23. Mai 2022 (dort zu Ziffer 2; 512 f. d.A.) erneut, der Beklagten gemäß § 142 ZPO die Vorlage von Unterlagen aufzugeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird neben der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung (Bl. 563 ff. d. A; siehe dazu schon oben) weiter Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen.

II.

Die zulässigen Berufungen der Kläger und des Streithelfers zu 1 sind unbegründet, weil das Landgericht die streitgegenständlichen Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 22. Juli 2021 zu den Tagesordnungspunkten 3, 4, 10 und 11 zu Recht als wirksam gefasst angesehen und daher die Klage zutreffend abgewiesen hat. Weder erweisen sich die Zustimmungsbeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 als nichtig oder anfechtbar (dazu sogleich unter 1), noch zeigen die Kläger Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat auf, die einer Entlastung entsprechend den Tagesordnungspunkten 3 und 4 entgegenstünden (dazu unten unter 2).

1) Die Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 sind weder nichtig (§ 241 AktG) noch anfechtbar (§ 243 AktG).

a) Sie erfüllen entgegen der Auffassung der Kläger insbesondere nicht die Voraussetzungen der § 241 Nr. 3 oder 4 AktG, die ihrerseits abschließend die Nichtigkeit von Beschlüssen in Bezug auf inhaltliche Mängel regeln (vgl. BeckOGK/Drescher, Stand 1. Oktober 2023, AktG § 241 Rn. 211).

aa) Eine Nichtigkeit der Zustimmungsbeschlüsse gemäß § 241 Nr. 3 AktG ist nicht mit der Begründung gegeben, sie seien mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren (Alt. 1). Ungeachtet der Frage eines eigenen Anwendungsbereichs dieser Tatbestandalternative (vgl. BeckOGK/Drescher, 1. Oktober 2023, AktG § 241 Rn. 221) ist ein solcher "Wesensverstoß" schon nicht denkbar, weil die Beschlüsse einer eigens geschaffenen Regelung im Aktiengesetz entsprechen. Die Vorschrift des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG regelt die aktienrechtlichen Voraussetzungen für den Verzicht auf oder den Vergleich über Ersatzansprüche gegen Vorstands- oder (i.V.m. § 116 AktG) Aufsichtsratsmitglieder, wobei das Vorliegen der dort ausdrücklich niedergelegten Voraussetzungen im konkreten Fall auch durch die Klägerseite nicht in Abrede genommen wird. Soweit von Klägerseite Verstöße gegen weitere, vermeintlich ungeschriebene Voraussetzungen des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG angeführt werden, würden solche allenfalls zu einer Anfechtbarkeit der betroffenen Beschlüsse führen können (dazu unten unter b), das Wesen der Aktiengesellschaft allerdings unberührt lassen.

bb) Eine Nichtigkeit der Zustimmungsbeschlüsse gemäß § 241 Nr. 3 AktG ist auch nicht mit der Begründung gegeben, dass diese durch ihre Inhalte Vorschriften verletzten, die ausschließlich oder überwiegend den Schutz der Gläubiger der Gesellschaft bezwecken oder sonst im öffentlichen Interesse stehen (Alt. 2).

Insbesondere ist - entgegen der klägerseitigen Argumentation - in den Haftungsvergleichen und im Deckungsvergleich keine verdeckte Einlagenrückgewähr i.S.d. § 57 Abs. 1 AktG zu sehen. Dies käme zwar grundsätzlich in Betracht, da die Frage offengeblieben ist, ob S. und Prof. Dr. ... Aktionäre der Beklagten gewesen sind, und auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass unter den von den Verträgen zugunsten Dritter im Deckungsvergleich begünstigten Personen ebenfalls Aktionäre der Beklagten gewesen sind. Eine Einlagenrückgewähr ist, wie das Landgericht zu Recht gemeint hat, bereits aus anderen Gründen zu verneinen.

Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG liegen gem. § 57 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 AktG nicht vor, wenn Leistungen an den Aktionär durch einen vollwertigen Gegenleistungsanspruch gegen diesen gedeckt sind. Hierfür kommt es darauf an, dass Leistung und Gegenleistung nicht in einem Missverhältnis zueinander stehen, sondern dass ein gewissenhaft nach kaufmännischen Grundsätzen handelnder Geschäftsführer das Geschäft unter sonst gleichen Umständen zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen hätte (BGH, Urteil vom 26. Juni 2012 - II ZR 30/11 -, juris Rn. 12; Urteil vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102/07 -, juris Rn. 9; Urteil vom 13. November 1995 - II ZR 113/94 -, juris Rn. 6; Urteil vom 1. Dezember 1986 - II ZR 306/85 -, juris Rn. 6; Koch, 17. Aufl. 2023, AktG § 57 Rn. 15; BeckOGK/Cahn/ v. Spannenberg, 1.10.2023, AktG § 57 Rn. 22) und dies auch mit einem Nichtgesellschafter (vgl. BGH Urteil vom 13. November 1995 - II ZR 113/94 -, Rn. 6, juris; Urteil vom 1. Dezember 1986 - II ZR 306/85 -, juris Rn. 6; Urteil vom 13. November 1995 - II ZR 113/94 -, Rn. 6, juris; Koch, 17. Aufl. 2023, AktG § 57 Rn. 15; MüKoAktG/Bayer, 5. Aufl. 2019, AktG § 57 Rn. 50).

Ein solches Missverhältnis ist vorliegend auch vor dem Hintergrund einer im Falle von Kreditgewährungen an Gesellschafter grundsätzlich gebotenen bilanziellen Betrachtungsweise (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102/07 -, BGHZ 179, 71-84, Rn. 12), im Streitfall eher einer Gesamtschau der Vertragsinhalte, nicht feststellbar. So handelt es sich bei den in Rede stehenden Vereinbarungen zu TOP 10 und 11 nicht um schlichte Austauschverträge, sondern um Vergleiche i.S.d. § 779 BGB, die ihrer Natur nach der (Neu-)Regelung eines bereits bestehenden materiellen Rechtsverhältnisses dienen (vgl. nur BeckOGK/J. F. Hoffmann, 1. September 2023, BGB § 779 Rn. 2 ff.), wobei ihnen das gegenseitige Nachgeben zum Zwecke der Streitbeilegung wesensimmanent ist (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1963 - III ZR 117/62 -, BGHZ 39, 60-73, Rn. 13).

Damit verbietet sich die Ermittlung eines etwaigen Missverhältnisses allein anhand einer Saldierung der in den Vergleichen wechselseitig abgegebenen Erklärungen (Willenserklärung im Hinblick auf Erlassverträge mit S. und Prof. Dr. ...) bzw. vereinbarte Verpflichtungen (wie bspw. zu einer dauerhaft unterbleibenden Inanspruchnahme von Personen in Form von Verträgen zugunsten Dritter). Auch die zuvor bestandenen Rechtsverhältnisse können nicht außer Betracht bleiben, weil auch dem wechselseitigen Abweichen von Rechtspositionen ein wirtschaftlicher Wert innewohnt.

Die Vergleiche zu TOP 10 und 11 sind dabei als Gesamtregelung zu sehen, da sowohl der gemeinsame Kontext (Aufarbeitung jedenfalls des sog. Dieselskandals) als auch verschiedene Vergleichsregelungen (Ziffer 5.1c beider Haftungsvergleiche [Wirksamkeit des Deckungsvergleichs als aufschiebende Bedingung]; 3.10 des Deckungsvertrags [Regelung der Wirkungen des Deckungsvergleichs in Bezug auf die Haftungsvergleiche]) einen inneren Zusammenhang zwischen den Haftungsvergleichen und dem Deckungsvergleich vermitteln. Nach dieser Gesamtregelung sollten die Vereinbarungen seitens S. und Prof. Dr. ... zu leistender Eigenbeiträge in den Haftungsvergleichen (TOP 10) und die Vereinbarung über die Zahlung der ...-Versicherer (TOP 11) zu einem unmittelbaren Zufluss eines insgesamt im dreistelligen Millionenbereich liegenden Betrages an die insoweit begünstigten Gesellschaften, darunter vorrangig die Beklagte, führen. Zugleich würden die Vergleiche den Rechtsgrund bilden, diesen Mittelzufluss ungeachtet späterer Entwicklungen und Erkenntnisse, dauerhaft einbehalten zu dürfen, ohne sich dem Risiko von Rückgewähransprüchen ausgesetzt zu sehen. Ohne die Vergleiche wären im Jahr 2021 dagegen keine Zahlungen an die Beklagte erfolgt und hätte die Beklagte Prof. Dr. ..., S. und die ...-Versicherer vor dem Hintergrund deren jeweiligen vollständigen bzw. teilweisen Bestreitens von Ansprüchen mit - naturgemäß - ungewissem Ausgang und ungewisser Dauer unter den Augen der Öffentlichkeit gerichtlich in Anspruch nehmen müssen, während sie nach ihrer insoweit unstreitigen Behauptung aber auch in diesem Fall von einer Inanspruchnahme ihrer übrigen ehemaligen und amtierenden Organmitglieder abgesehen hätte.

Die hierin liegende im Kern unternehmerische Entscheidung der Beklagten über eine ganz erhebliche Schäden und eine Vielzahl an Personen sowie die ...- Versicherer betreffende umfassende gesellschaftsinterne Regelung eines einmaligen Vorgangs wie des "Dieselskandals" ist aus Rechtsgründen nicht als unangemessen i.S.d. § 57 Abs. 1 AktG zu beanstanden. Insbesondere fehlt es den Vergleichen nicht offenkundig an einer wirtschaftlichen Rechtfertigung gemessen an den Unternehmensinteressen der Beklagten. Für eine solche Annahme bestehen selbst bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags zum Vorliegen nicht allzu hoher Prozessrisiken bei Haftungsprozessen gegen ehemalige Organmitglieder einerseits und als zu teuer und risikoreich bewerteter eigener Verpflichtungen der Beklagten andererseits keine zureichenden Anhaltspunkte.

Ungeachtet der offen gebliebenen Frage, ob sich unter den begünstigten Personen überhaupt Aktionäre befinden und welchen Anteil sie an der Gesamtheit der Begünstigten womöglich ausmachten, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die enthaltenen Verzichte auf oder Vergleiche über Organhaftungsansprüche nicht auch oder allein mit solchen oder zugunsten solcher Organmitglieder vereinbart worden wären, die nicht Aktionäre waren. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus dem beiderseitigen Parteivortrag. So liegen die von der Beklagten angeführten Gründe für die Vereinbarungen zu Tagesordnungspunkten 10 und 11 in der Ziehung eines "Schlussstrichs" unter den "Dieselskandal" und der Ermöglichung eines zeitnahen Kapitalzuflusses bei Meidung von Prozessrisiken und damit gegebenenfalls verbundener Imageschäden. Die Kläger selbst gehen in ihrer Argumentation davon aus, dass eigentlicher Beweggrund für die Vereinbarungen, insbesondere für die Verzichte und den damit verfolgten Schlussstrich, in Wirklichkeit der unlautere Versuch einer Vertuschung von Fehlverhalten weiterer Organmitglieder der Beklagten und auch der P. SE sei. Keiner dieser Beweggründe ließe allerdings den Schluss zu, dass die Verzichte den begünstigten Personen nicht (nur) in ihrer Eigenschaft als ehemalige oder amtierende Organmitglieder dienen sollten, sondern auch in einer etwaigen Aktionärseigenschaft und ohne diese nicht vereinbart worden wären.

cc) Die Zustimmungsbeschlüsse zu Tagesordnungspunkten 10 und 11 sind auch nicht nichtig gemäß § 241 Nr. 4 AktG, weil sie durch ihren Inhalt gegen die guten Sitten verstoßen würden.

Das erforderliche Unwerturteil muss sich bereits nach dem Wortlaut des § 241 Nr. 4 AktG auf den Inhalt des Beschlusses beziehen; er muss damit für sich allein betrachtet sittenwidrig sein. Beschlüsse, bei denen nicht der eigentliche Beschlussinhalt, sondern nur der Beweggrund oder Zweck unsittlich sind, oder bei denen die Sittenwidrigkeit in der Art des Zustandekommens liegt, sind dagegen lediglich anfechtbar (BGH Urteil vom 6. Dezember 2022 - II ZR 187/21, juris Rn. 29 mwN; BeckOGK/Drescher, Stand 1. Oktober 2023, AktG § 241 Rn. 252).

Die klägerseitige Begründung, es verstoße gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, in Anbetracht der Dimension des Dieselskandals unter nicht ausreichend aufgearbeitete interne Vorgänge der beklagten Aktiengesellschaft einen Schlussstrich ziehen zu wollen, verbunden mit der Behauptung, die Verantwortlichen des Dieselskandals hätten selbst den Schlussstrich initiiert, betrifft von vornherein nur solche (vermeintlichen) Beweggründe.

Auch bezogen auf ihren Inhalt sind die Beschlüsse aber nicht sittenwidrig. Im gedanklichen Ausgangspunkt schließt die Vorschrift des § 241 Nr. 4 AktG an § 138 Abs. 1 BGB an, setzt also voraus, dass eine Norm verletzt wird, auf deren Beachtung in objektiv-ethischer Betrachtung nicht verzichtet werden kann und für die die Anfechtbarkeit als Sanktion nicht ausreichen würde (vgl. Koch, 17. Aufl. 2023, AktG § 241 Rn. 21; MüKoAktG/Schäfer, 5. Aufl. 2021, AktG § 241 Rn. 68). Wenn aber schon nicht ersichtlich ist, dass es den unter TOP 10 und 11 zur Zustimmung der Hauptversammlung gestellten Vergleichen an einer wirtschaftlichen Rechtfertigung mit Blick auf das Unternehmensinteresse der Beklagten mangeln würde (dazu unter bb), kann von einem Sittenverstoß erst recht nicht die Rede sein.

b) Die Beschlüsse der Hauptversammlung zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 sind auch nicht gem. § 243 AktG anfechtbar, weil sie weder gegen formelle (aa) noch materielle Vorschriften (bb) verstoßen.

aa) Die Beschlüsse verstoßen nicht gegen Verfahrensvorschriften, da die Tagesordnungspunkte 10 und 11 (1) und der wesentliche Inhalt der zur Abstimmung gestellten Vergleiche in der Einberufung zur Hauptversammlung (2) ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind, wirksame Vorschläge des Aufsichtsrats zur Beschlussfassung vorlagen (3), die Beschlussfassung im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zulässig war (4) und das Auskunftsrecht der Aktionäre aus § 131 AktG nicht verletzt worden ist (5).

(1) Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass die Beklagte die Tagesordnung gem. § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG mit der Einberufung der Hauptversammlung als deren integrierter Bestandteil (vgl. BT-Drs. 16/11642, S. 27) in beanstandungsfreier Weise unter anderem in Bezug auf die Tagesordnungspunkte 10 und 11 angegeben hat, so dass die Vorschrift des § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG einer Beschlussfassung nicht entgegenstand.

Dabei genügt nach der Vorstellung des Gesetzgebers grundsätzlich die fristgerechte Bekanntmachung der Tagesordnung einschließlich der Beschlussvorschläge (§ 121 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, § 123 Abs. 1 AktG) als sachgemäße Information der Aktionäre, aufgrund der sie in die Lage versetzt werden, sich mit den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung zu befassen und aufgrund dieser Vorbereitung ihr Rede-, Frage- und Stimmrecht sinnvoll auszuüben, sowie als Grundlage für die Entscheidung der Aktionäre, ob sie wegen der Wichtigkeit der Tagesordnung persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen oder nicht und welche Weisungen sie ggfs. ihren Vertretern erteilen wollen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2022 - II ZR 103/20 -, BGHZ 234, 19-28, Rn. 17; BGH, Urteil vom 14. Juli 2020 - II ZR 255/18, BGHZ 226, 224 Rn. 13 mwN; RegE, BT-Drucks. IV/171, S. 150). Dabei müssen die Angaben so konkret sein, dass für die Aktionäre ohne weiteres erkennbar ist, worüber verhandelt und beschlossen werden soll (vgl. BeckOGK/Rieckers, Stand 1. Oktober 2023, AktG § 121 Rn. 32; Grigoleit/Herrler, 2. Aufl. 2020, AktG § 121 Rn. 12). Diese Anforderungen waren nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in Bezug auf beide Tagesordnungspunkte (TOP 10 und TOP 11) zweifelsohne erfüllt, ohne dass es - wie insbesondere der Kläger zu 2 meint - einer weiteren Fixierung der Vergleichsinhalte in der Tagesordnung selbst bedurft hätte. Denn neben einer schlagwortartigen Mitteilung der Vergleichsinhalte enthielten die Angaben beider Tagesordnungspunkte die insoweit auch hinreichende Bezugnahme auf den vollständigen Wortlaut der Vergleichsvereinbarungen sowie den dazu erstatteten umfassenden Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands (im Folgenden: Hauptversammlungsbericht) über den Hintergrund, die Inhalte sowie die maßgeblichen Erwägungen des Aufsichtsrats und des Vorstands. Mit diesen Informationen in der Tagesordnung sind die Aktionäre entgegen der Auffassung der Kläger auch in die Lage versetzt worden, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob sie die zur Verfügung gestellten Unterlagen vollständig zu lesen (dazu auch sogleich unter (2)), an der Hauptversammlung teilzunehmen beabsichtigten und welche Rechte sie dabei ausüben wollten.

Zutreffend hat das Landgericht zudem sowohl eine Anwendbarkeit der Vorschrift des § 305c BGB auf die Tagesordnung als auch das Erfordernis einer Überprüfung der Angaben der Tagesordnung anhand von dessen Wertungen im Hinblick auf § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB verneint. Auf die durch den Kläger zu 2 mit der Berufung angegriffenen weiteren Ausführungen des Landgerichts zu einem Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Vorschrift kam es deshalb schon nicht an.

(2) Die Beschlüsse der Hauptversammlung über die Zustimmung zu den Haftungsvergleichen und dem Deckungsvergleich sind, wie das Landgericht zu Recht meint, auch nicht unter Verstoß gegen § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG infolge einer fehlerhaften Bekanntmachung der Beschlussgegenstände zu Tagesordnungspunkten 10 und 11 zustande gekommen, so dass auch vor diesem Hintergrund die Vorschrift des § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG der Beschlussfassung nicht entgegenstand.

Zweck der vorbereitenden Bekanntmachung der Beschlussgegenstände ist eine rechtzeitige und sachgemäße Information der Aktionäre, die ihnen eine Entscheidung ermöglichen soll, ob sie (selbst oder durch einen Vertreter) an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, und die sie in die Lage versetzt, sich mit den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung zu befassen und aufgrund dieser Vorbereitung ihr Rede-, Frage- und Stimmrecht sinnvoll auszuüben (vgl. BeckOGK/Rieckers, Stand 1. Oktober 2023, AktG § 124 Rn. 1; Grigoleit/Herrler, 2. Aufl. 2020, AktG § 124 Rn. 1). Gem. § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG ist dafür, sofern die Hauptversammlung über einen Vertrag beschließen soll, der wie die Vergleichsvereinbarungen i.S.d. § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG nur mit ihrer Zustimmung wirksam wird, der wesentliche Inhalt dieses Vertrags bekanntzumachen. Maßstab für die Wesentlichkeit ist die Auffassung eines verständigen Durchschnittsaktionärs. Die Bekanntmachung muss es diesem ermöglichen, die für die Zustimmung oder Ablehnung des Vertrags kennzeichnenden und kritischen Punkte zu erkennen (vgl. MüKoAktG/Kubis, 5. Aufl. 2022, AktG § 124 Rn. 24 mwN; BeckOGK/Rieckers, Stand 1. Oktober 2023, AktG § 124 Rn. 35). Danach gehört zum wesentlichen Inhalt die Bezeichnung der Vertragsparteien und die Wiedergabe der vertraglichen Hauptleistungspflichten, aber auch die Angabe der für die Gesellschaft nachteiligen Eckpunkte des Vertrags (MüKoAktG/Kubis, 5. Aufl. 2022, AktG § 124 Rn. 24; Hölters/Weber/Drinhausen, 4. Aufl. 2022, AktG § 124 Rn. 12). Nicht erforderlich ist es dagegen, den Vergleichsvertrag im Wortlaut bekanntzumachen, da es sich bei Verzicht oder Vergleich in Bezug auf Ersatzansprüche der Gesellschaft um zustimmungsbedürftige Verträge im Sinne des § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG handelt, hinsichtlich derer solche weitergehenden Informationspflichten der Gesellschaft gerade nicht bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2001 - II ZR 124/99 -, BGHZ 146, 288-298, Rn. 10).

Gemessen an diesem Maßstab hat die Bekanntmachung der Beklagten die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, ohne dass es auf die Frage ankommen würde, ob dafür schon die alleinige Bekanntmachung des Vertragswortlauts genügen würde (bejahend insoweit: Grigoleit/Herrler, 2. Aufl. 2020, AktG § 124 Rn. 11 mwN; BeckOGK/Rieckers, 1.10.2023, AktG § 124 Rn. 34 mwN; a.A.: MüKoAktG/Kubis, 5. Aufl. 2022, AktG § 124 Rn. 25; Hölters/Weber/Drinhausen, 4. Aufl. 2022, AktG § 124 Rn. 13). Denn die Beklagte hat die Vergleiche - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - mit der Einberufung schlagwortartig in der Tagesordnung, darüber hinaus im vollständigen Wortlaut und schließlich auch durch die Erörterung der wesentlichen Inhalte und der ihnen zugrundeliegenden Erwägungen im Hauptversammlungsbericht bekanntgemacht, so dass die Aktionäre ausreichend und zutreffend über die kennzeichnenden und kritischen Punkte der Verträge informiert waren.

Soweit die Klägerseite eine Informationspflichtverletzung i.S. einer unvollständigen Information (§ 243 Abs. 4 Satz 1 AktG) darin sehen will, dass aus den gegebenen Informationen für den verständigen Durchschnittsaktionär nicht erkennbar werde, welchen finanziellen Umfang die in den Vergleichen durch die Beklagte eingegangenen Freistellungsverpflichtungen insbesondere im Verhältnis zu den Mittelzuflüssen aus den Eigenbeiträgen von S. und Prof. Dr. ..., aber auch aus dem Deckungsvergleich haben oder zukünftig haben könnten, ist dies bereits nicht zutreffend. Die entsprechenden Regelungen liegen im Wortlaut vor, die Informationen verhalten sich zudem zu den im Zusammenhang mit den Freistellungsverpflichtungen stehenden noch immer laufenden gerichtlichen und behördlichen Verfahren im In- und Ausland, zu denen Informationen auch aus der Presse öffentlich zugänglich sind. Daran, dass auch solche Freistellungsverpflichtungen erheblich ins Gewicht fallen können, können schon deshalb bei einem verständigen Durchschnittsaktionär keine Zweifel bestehen. Auch eine fehlerhafte Information in Gestalt einer Irreführung über den Vertragsinhalt (vgl. Grigoleit/Herrler, 2. Aufl. 2020, AktG § 124 Rn. 11; MüKoAktG/Kubis, 5. Aufl. 2022, AktG § 124 Rn. 26) durch die so erteilten Informationen ist nicht gegeben. So hat die Beklagte zwar darauf hingewiesen, dass die zeitnahen Zuflüsse von finanziellen Mitteln aus den Vergleichen eines der Hauptmotive für die Vergleichsschlüsse gewesen seien, dabei aber auf den Gesamtzufluss aus den Haftungsvergleichen und dem Deckungsvergleich abgestellt und diesen auch nicht als feste Größe dargestellt, die nicht von weiteren Vertragsregelungen beeinflusst werden könnte. Letztlich belegt - ohne dass es für das Vorstehende darauf ankäme - auch die Nachfrage von Aktionären in der Hauptversammlung, wie das Risiko der Inanspruchnahme aus den Freistellungen bewertet werde, dass diese durch die gegebenen Informationen über die wirtschaftliche Bedeutung der Freistellungsverpflichtungen gerade nicht von kritischen Nachfragen zur Wirtschaftlichkeit der Vergleiche abgehalten worden sind.

Soweit die Kläger zudem eine fehlerhafte Information bzw. eine Irreführung darin sehen wollen, dass S. Eigenbeitrag zu einem erheblichen Teil durch den Verzicht auf einen Abfindungsanspruch beglichen werden sollte, dessen aufschiebende Entstehungsbedingung das endgültige Ausbleiben einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung S. mit Schuldfeststellung sei, wobei eine solche Verurteilung inzwischen im Nachgang zu dieser Mitteilung tatsächlich, wenngleich bislang nicht rechtskräftig, erfolgt ist, ist auch dies nicht zutreffend. Die Beklagte hatte dies ausdrücklich und verständlich in dem Hauptversammlungsbericht (dort S. 55 f.) erläutert. Wenn die Kläger eine Fehlinformation insbesondere darin sehen wollen, dass sich die Beklagte vermeintlich unzutreffend dahingehend geäußert habe, sie halte den Bedingungsausfall aufgrund ihrer eigenen Ermittlungsergebnisse für unwahrscheinlich (vgl. auch die neuerliche Stellungnahme des Streithelfers der Kläger vom 20. November 2023), so können sie auch hiermit nicht durchdringen. Auch vor dem Hintergrund von zu diesem Zeitpunkt bereits eröffneten Hauptverhandlungen vor Strafgerichten mussten Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten nicht und auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer solchen Verurteilung (oder dem Vorhandensein von Vorsatz bei S. und/oder Prof. Dr. ...) ausgehen.

Soweit die Kläger meinen, die Bekanntmachung sei zudem unvollständig (§ 243 Abs. 4 Satz 1 AktG), weil es an der namentlichen Benennung derjenigen Vorstandsmitglieder und "versicherten Personen" gefehlt habe, auf deren Inanspruchnahme die Beklagte im Rahmen des Deckungsvergleichs zu TOP 11 dauerhaft verzichtet hatte, fehlte es ebenfalls nicht an einer für den verständigen Durchschnittsaktionär wesentlichen Information. Eine Informationspflichtverletzung liegt nur dann vor, wenn die betreffende Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des betreffenden Beschlussgegenstands erforderlich ist, also von einem objektiven Aktionär als wesentliches Beurteilungselement benötigt wird (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385-393, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07 -, BGHZ 180, 9-38, juris Rn. 39; Grigoleit/Ehmann, 2. Aufl. 2020, AktG § 243 Rn. 25). Dies war nicht der Fall. Das Landgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, dass es für den durchschnittlichen verständigen Aktionär auch erkennbar gewesen sei, dass es sich bei den ...- um Organhaftpflichtversicherer handele, der Verzicht mithin neben den ausdrücklich benannten ehemaligen und amtierenden Vorstandsmitgliedern amtierende und ehemalige Aufsichtsratsmitglieder betreffe und diese daher bestimmbar sowie für die Aktionäre auch recherchierbar gewesen seien.

Soweit die Klägerseite der Ansicht ist, es habe für die Aktionäre nicht festgestanden, dass nicht noch ein weiterer unbestimmter Personenkreis gemeint sei, weil die versicherten Personen in der Präambel des Deckungsvergleichs mit "insbesondere ehemalige und amtierende Organmitglieder der Gesellschaften" definiert worden seien (S. 36), kann dies bereits dahinstehen, da ein Verzicht in Bezug auf andere Personen (Arbeitnehmer und leitende Angestellte) von vornherein nicht der Zustimmung der Hauptversammlung bedurft hätte und daher auch in einer gesonderten Regelung hätte vereinbart werden können.

Insbesondere stand jedoch fest, dass außer S. und Prof. Dr. ... kein ehemaliges oder amtierendes Organmitglied der Beklagten in Anspruch genommen worden ist und in der Zukunft auch nicht in Anspruch genommen werden sollte. Auf dieser Grundlage war für jeden Aktionär eine hinreichend informierte Entscheidung darüber möglich, ob eine eigene Teilnahme an der Hauptversammlung beabsichtigt wäre und in der Hauptversammlung eine Zustimmung oder Ablehnung des Vergleichs erfolgen, eine Enthaltung erklärt werden oder im Vorfeld der Abstimmung eine entsprechende Nachfrage gehalten werden sollte, ohne dass es insoweit auf eine Vorabmitteilung von Personenzahl, Namen oder - mangels Anhaltspunkten für eine Haftung - sogar Vermögensverhältnissen angekommen wäre.

Soweit die Kläger meinen, insbesondere wegen der Ungewissheit bei den Aktionären über das Bestehen von Organhaftungsansprüchen gegen den genannten Personenkreis der "versicherten Personen" hätte es der Vorlage der internen Gutachten von G. L. und Lx. oder auch der Untersuchungsergebnisse von J. D. bedurft, war diese Vorlage im Rahmen der Informationspflicht des § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG seitens der Beklagten zudem so wenig geschuldet wie detaillierte Angaben zu deren Inhalt, zum Beispiel zu den jeweiligen Untersuchungszeiträumen oder -grundlagen wie beispielsweise der Bewertung einer belastenden Aussage Prof. Dr. Y. gegenüber Aufsichtsratsmitgliedern und dies auch nicht etwa, wie der Kläger zu 2 meint, vor dem Hintergrund einer zu Lasten der Organmitglieder wirkenden und damit etwaige Prozessrisiken mindernden Beweislastumkehr aus § 93 Abs. 2 Satz 2 (bzw. § 116) AktG.

Denn soweit die Berufung meint, die Bekanntmachung sei i.S.d. §§ 124 Abs. 4 Satz 1, 243 Abs. 1 und 4 Satz 1 AktG unvollständig, weil sie sich nicht auch mit dieser wirtschaftlichen Herleitung der Vergleiche befasse, sind solche Informationen bereits generell nicht geschuldet (vgl. ausdrücklich wohl nur MüKoAktG/Kubis, 5. Aufl. 2022, AktG § 124 Rn. 24). Danach war im Streitfall zur Vergleichsherleitung nichts weiter mitzuteilen: Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es nicht Aufgabe der Aktionäre, Fehlverhalten von Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu prüfen, sondern diese Pflichten obliegen dem jeweils anderen Organ. Aufgabe der Aktionäre war es, in der Hauptversammlung 2021 lediglich auf Grundlage des wesentlichen Inhalts des Vertrages zu entscheiden, ob sie die Zustimmung für das vom jeweils für die Aufklärung zuständigen Organ Ermittelte und in den Vergleich Eingeflossene erteilen oder verweigern wollen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Gesellschaftsvermögen Aktionären gehört, weshalb es ihre Aufgabe ist über eine Selbstschädigung durch Verzicht oder Vergleich zu beschließen (BGH, Urteil vom 8. Juli 2014 - II ZR 174/13, BGHZ 202, 26, juris Rn. 20). Die so eingeräumte Kompetenz eröffnet jedoch keinen Raum für die Erwägung alternativer, wirtschaftlich gegebenenfalls sinnvollerer Vereinbarungen, sondern nur über die Frage, ob dem konkret unterbreiteten Vertragstext über den Organhaftungsanspruch die Zustimmung gegeben oder verweigert werden soll. Verbleiben Zweifel an der wirtschaftlichen Rechtfertigung der zur Abstimmung gestellten Verträge, können diese allein zur Grundlage der Entscheidung der Wahrnehmung der Aktionärsrechte gemacht werden, erweitern aber nicht um Untersuchungsbefugnisse.

Zudem - dies im Sinne einer eigenständigen Begründung - hat die Beklagte die Aktionäre mit ihrer Bekanntmachung auch hinreichend über die wirtschaftliche Herleitung, nämlich über ihre Erwägungen im Hinblick auf die Unternehmensinteressen informiert. So ergibt sich aus den im Vorfeld der Hauptversammlung gegebenen Informationen der für die Beklagte bis zum 31. Dezember 2020 erkennbare Schaden in Höhe von € 32,2 Mrd. sowie die Einschätzung, dass unter den Organmitgliedern der Beklagten allein S. und Prof. Dr. ... fahrlässige Sorgfaltspflichten vorzuwerfen seien, wobei die vereinbarten Eigenbeiträge, worauf es der Beklagten damit erkennbar nicht ankam, nicht im Ansatz die verursachten Schäden zu realisieren vermöchten. Bei der Bemessung seien dagegen sowohl die Verfolgung der Pflichtverletzungen als auch die näher erläuterten Verdienste beider Personen für den ...konzern in Ansatz gebracht worden. Diese hätten die Ansprüche wiederum bis zum damaligen Zeitpunkt nach Grund und Höhe bestritten, weshalb die Beklagte insoweit auch von ganz erheblichen Prozessrisiken bei einer Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber S. und Prof. Dr. ... einerseits, gegenüber den ...-Versicherern mit den zugehörigen weiteren komplexen Fragestellungen aus dem Versicherungsverhältnis und einem aufgrund zu erwartender langjähriger gerichtlicher Auseinandersetzungen zu besorgenden Imageschaden andererseits ausgegangen sei.

Der verständige Durchschnittsaktionär konnte und musste zudem erkennen, dass es sich bei Vergleichsvereinbarungen um das Ergebnis eines gegenseitigen Nachgebens aufgrund - wie hier erkennbar - zahlreicher in Betracht zu ziehender Umstände handelte. Der Aktionär, der nicht Vertragspartei ist und die Vertragsinhalte nicht selbst aushandeln kann, sondern allein eine Entscheidung über das Wirksamwerden der Verträge treffen muss, kann und hat lediglich abzuwägen, ob ihn diese Überlegungen überzeugen.

Aus diesem Grund kommt es für die Informationspflicht des § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG auch nicht darauf an, dass die Kläger die Einschätzungen der Beklagten nicht teilen.

Soweit die Kläger der Ansicht sind, der Bekanntmachung hätte es an weiteren Angaben wie der Höhe des jeweils zurechenbaren Schadens oder der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von S. und Prof. Dr. ... gefehlt, war dies schon aus den vorgenannten Gründen keine wesentliche Information i.S.d. § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG, deren Mitteilung hätte erfolgen müssen. Denn die Beklagte hatte Informationen zur wirtschaftlichen Herleitung der Vergleichsvereinbarungen von vornherein nicht geschuldet. Auch stand den Aktionären (s.o.) keine Möglichkeit zur Verfügung, auf den ausgehandelten Vertragsinhalt Einfluss zu nehmen, so etwa auf die Vereinbarung höherer Eigenbeiträge hinzuwirken. Schließlich könnte - dies erneut als eigenständige Begründung zur Verneinung einer Informationspflichtverletzung - allein aus dem Umstand, dass sich den Aktionären überhaupt weitere, über die mit der Bekanntmachung der Beschlussvorschläge gegebenen Informationen hinausgehende Fragen gestellt haben mögen, schon mit Blick auf die eingeräumte Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation nicht gefolgert werden, dass die vom Hauptversammlungsbericht gegebenen Informationen i.S.d. § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG bezüglich der geschuldeten Informationen unvollständig gewesen wären. Die gegenteilige Argumentation in der Berufung des Klägers zu 2 verkennt die Funktionen von vorbereitender Bekanntmachungspflicht des § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG einerseits und den - wenngleich im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung modifizierten (dazu sogleich unter (4)) - Auskunftsrechten der Aktionäre gem. § 131 AktG andererseits.

Soweit die Kläger der Beklagten zudem vorzuwerfen suchen, sie unzutreffend über die gewonnenen Erkenntnisse aus ihren internen Untersuchungen informiert oder die internen Untersuchungen schon nicht mit dem Willen geführt zu haben, in Bezug auf die Organhaftungen zu den richtigen Ergebnissen zu gelangen, und zugleich rügen, Vorstand und Aufsichtsrat hätten es unterlassen, der Hauptversammlung die in Auftrag gegebenen und erstatteten internen Gutachten vorzulegen, führen auch diese Begründungen nicht zu einem Verfahrensfehler i.S.d. §§ 124 Abs. 4 Satz 1, 243 Abs. 1, 4 Satz 1 AktG in Form einer unzureichenden Bekanntmachung der Tagesordnungspunkte. Das Recht aus § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG, mittels der Zustimmung zu einem Vergleich über Organhaftungsansprüche zu entscheiden, führt weder mittelbar zu einer eigenen Untersuchungskompetenz der Aktionäre, noch werden die Aktionäre in ihrem Zusammenwirken in der Hauptversammlung in Bezug auf die Disposition über entsprechende Organhaftungsansprüche zur Vertragspartei des Vergleichs. Für die alleinige Frage des "Ob" der Wahrnehmung von Aktionärsrechten in der Hauptversammlung und das "Wie" ihrer Ausübung bedarf es weiterer Offenlegungen daher nicht.

(3) Zudem lagen entgegen der Auffassung der Klägerseite auch wirksame Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats i.S.d. § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG vor, so dass in der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkten 10 und 11 auch kein anfechtbarer Verstoß gegen § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG zu sehen ist.

Bei ihrer Beschlussfassung im Vorfeld über den jeweiligen der Hauptversammlung zu unterbreitenden Beschlussvorschlag müssen Aufsichtsrat und Vorstand ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig gewesen sein (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 7 B 22/06, juris Rn. 6; Hölters/Weber/Drinhausen, 4. Aufl. 2022, AktG § 124 Rn. 17), was die Kläger auch für den Aufsichtsrat nicht in Abrede nehmen. Der Verwaltungsvorschlag muss zwar auch auf das Zustandekommen eines inhaltlich rechtmäßigen Beschlusses zielen, da Vorschläge, deren Umsetzung zu einem nichtigen oder anfechtbaren Beschluss führen würden, ihrerseits bereits einen Anfechtungsgrund enthalten (MüKoAktG/Kubis, 5. Aufl. 2022, AktG § 124 Rn. 42 mwN; BeckOGK/Rieckers, 1. Oktober 2023, AktG § 124 Rn. 59). Die Vorschläge zielten jedoch auch auf inhaltlich rechtmäßige Beschlüsse, wie sie in der Hauptversammlung zu den Tagesordnungspunkten gefasst worden sind (dazu sogleich unter bb). Auf von Klägerseite behauptete Informationsdefizite oder Interessenkollisionen unter den Aufsichtsratsmitgliedern bei der Beschlussfassung über die Beschlussvorschläge kam es auch entgegen der Auffassung des Streithelfers der Kläger aus dem Schriftsatz vom 20. November 2023 dagegen nicht an.

(4) Die angefochtenen Beschlussfassungen in der Hauptversammlung waren auch nicht deshalb anfechtbar (§ 243 Abs. 1 AktG), weil sie im Rahmen einer virtuellen Hauptversammlung gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Covid-19-Gesetz erfolgt sind.

Die Anfechtung mit der Begründung, die Hauptversammlung habe insgesamt nicht virtuell abgehalten werden dürfen, ist bereits gem. § 1 Abs. 2 und Abs. 7 des Covid19-Gesetzes in Verbindung mit § 118 AktG ausgeschlossen, es sei denn, der Gesellschaft ist - wie hier nicht - in Bezug auf eine Verletzung des Absatzes 2 Vorsatz nachgewiesen. Die Kläger haben eine Verletzung des Absatzes 2 (Entscheidung des Vorstands über die Abhaltung der Hauptversammlung in virtueller Form und über die Art der Beantwortung der Fragen), insbesondere eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Ermessensentscheidung des Vorstands, die Hauptversammlung virtuell abzuhalten, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, nicht dargelegt.

Soweit die Kläger die Anfechtung auf die Begründung zu stützen suchen, die Zustimmungsbeschlüsse i.S.d. § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG zu TOP 10 und 11 hätten jedenfalls nicht Gegenstand einer solchen virtuellen Hauptversammlung sein dürfen, weil sie einerseits nicht eilbedürftig und andererseits von existenzieller Bedeutung gewesen seien, findet eine solche Voraussetzung im Gesetz keine Grundlage. Zudem hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 (II ZB 7/21, juris, insbesondere Rn. 12, 13) entschieden, dass selbst über den - im Gegensatz zu den streitgegenständlichen Vergleichen erheblich in die Rechte der Anteilseigner des Rechtsträgers eingreifende - Verschmelzungsbeschluss einer Genossenschaft, der gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 UmwG ausdrücklich nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden kann, gem. § 3 Abs. 1 Covid-19Gesetz auch in einer virtuellen Versammlung abgestimmt werden kann. Dabei hat der BGH auch nicht auf etwaige Besonderheiten des Genossenschaftsrechts abgestellt, sondern allein auf die - ebenso der Regelung des § 1 Abs. 2 Covid-19Gesetz zugrundeliegende - Intention des Gesetzgebers, während der Versammlungsbeschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie die Handlungsfähigkeit der Gesellschaften zu erhalten (Rn. 13 unter Hinweis auf FraktionsE zum GesRuaCOVBekG, BT-Drucks. 19/18110, S. 5). Zudem führt der BGH aus, dass die Beschlussfassung in einer virtuellen Versammlung auch dann zulässig ist, wenn für die Beschlussfassung - wie in § 13 Abs. 1 Satz 2 UmwG - gesetzlich angeordnet ist, dass diese in einer Versammlung zu erfolgen hat, um es den Anteilseignern - im dort entschiedenen Fall - zu ermöglichen, die Verschmelzung vor der Beschlussfassung untereinander und mit den Gesellschaftsorganen zu erörtern. Dieser Zweck könne indes mit den heute bestehenden Möglichkeiten der Kommunikation beispielsweise über Telefon oder Video ebenso erreicht werden wie mit einer physischen Zusammenkunft der Anteilsinhaber, wenn die konkrete Ausgestaltung der Kommunikation eine vergleichbare Teilnahme der Anteilsinhaber und Durchführung der Versammlung wie bei einer physischen Präsenzveranstaltung ermögliche. Der Auffassung der Kläger, es habe eines Meinungsaustauschs über die Beschlüsse zu TOP 10 und 11 in einer Präsenzverhandlung bedurft, kann damit nicht gefolgt werden.

Zudem - dies als selbständig tragende Erwägung - ergaben sich bereits aus den mit der Einberufung erteilten Informationen sachliche Gründe, die für eine zeitnahe Beschlussfassung in der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2021 sprachen. So waren, wie auch das Landgericht ausgeführt hat, die internen Ermittlungen der Beklagten sowie die Vergleichsverhandlungen der Beklagten abgeschlossen. Der Eintritt der von der Beklagten begehrten Rechtswirkungen der Vergleiche, insbesondere die Entstehung der Zahlungsverpflichtungen Prof. Dr. ... und der ...-Versicherer und damit ein zeitnaher Mittelzufluss stand jedoch unter der Bedingung der vorherigen Zustimmung der Hauptversammlung.

(5) Die Beschlüsse sind auch nicht gem. §§ 243 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 AktG anfechtbar, weil das Auskunftsrecht des § 131 Abs. 1 AktG in der virtuellen Hauptversammlung (a) oder anderweit Informationsrechte verletzt worden wären (b).

(a) Die Beschlüsse sind nicht wegen der Verletzung des Auskunftsrechts des Aktionärs aus § 131 AktG als Teil seines (auch durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten) Mitgliedschaftsrechts und Voraussetzung für dessen sinnvolle Ausübung in der Hauptversammlung gemäß § 118 AktG (BVerfG, Beschl. v. 20. September 1999 - 1 BvR 636/95, juris) nichtig. Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02 -, BGHZ 160, 385-393, Rn. 8 - 9). Zum Zeitpunkt der virtuellen Hauptversammlung der Beklagten galt § 131 Abs. 1 AktG jedoch mit der Maßgabe aus § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Covid-19-Gesetz (vgl. BT-Drs. 19/18110, 27 ("eingeschränkten Auskunftspflicht") (vgl. auch § 131 Abs. 1a Satz 1 AktG in seiner aktuellen Fassung), wonach den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird und der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheidet, inwieweit er Fragen beantwortet, wobei er auch vorgeben kann, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Dieser Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist die Beklagte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung nachgekommen, indem sie vorab eingereichte 640 Fragen der Aktionäre - unstreitig teils zusammengefasst - beantwortet hat.

Ein Beschlussmangel ergibt sich insbesondere nicht aus einer Verletzung des Auskunftsrechts, soweit es durch die Kläger mit der im Ermessen des Vorstands liegenden Art und Weise der Wiedergabe und Beantwortung der vorab elektronisch eingereichten Aktionärsfragen in der virtuellen Hauptversammlung begründet worden ist. Fehler bei der Ermessensausübung sind bereits nicht dargelegt. Die Auffassung der Klägerseite, dass die Zusammenfassung von Fragen und deren nicht wörtliche Wiedergabe nicht die Art und Weise, sondern das nicht im Ermessen des Vorstandes stehende "Ob" der Beantwortung von Fragen berühre, ist, wie auch das Landgericht ausgeführt hat, zudem unzutreffend, eine Informationspflichtverletzung nicht gegeben.

(b) Die Beklagte hat auch nicht unter Verstoß gegen § 131 Abs. 1 AktG unrichtige Auskünfte erteilt, Auskünfte verweigert oder - gemessen an dem Maßstab des Auskunftsanspruchs der Hauptversammlung (zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich) - unzureichend erteilt. Soweit die Berufungen das Fehlen von Auskünften zu den Vermögensverhältnissen von S. und Prof. Dr. ... rügen, waren solche Auskünfte bereits nicht "wesentlich" für die Ausübung der Aktionärsrechte im Rahmen des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG (dazu oben zu § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG). Soweit der Kläger zu 2 rügt, dass die Beklagte in der Hauptversammlung auf diesbezügliche Nachfrage lediglich Auskünfte zu den jeweils von der Beklagten und der A. AG bezogenen Einkommen vor Abzug von Steuern sowie ferner zu dem Barwert von Altersversorgung bzw. Ruhegehaltsansprüchen beantwortet und keine weiteren Angaben zu den Vermögensverhältnissen gemacht habe, ist eine Verletzung der Auskunftspflicht damit weder dargetan noch gegeben. Die Beklagte hatte keine detaillierten Erkenntnisse über die Vermögensverhältnisse von S. und Prof. Dr. ...; zumindest tragen auch die Kläger dies nicht mit Substanz vor. Tatsachen, die sie nicht kennt, muss die Beklagte jedoch nicht beauskunften. Die Beklagte traf auch keine diesbezügliche Ermittlungspflicht. Es spricht auch nichts dafür, dass der Beklagten das Zurückhalten vorhandener Erkenntnisse vorzuwerfen wäre. Die Kläger präzisieren insoweit nichts. Etwaigen fraglichen Auskunftsansprüchen im Vorfeld intendierter Vergleichsschlüsse nachzugehen, verbietet sich von selbst, weil dies regelmäßig einen Rechtsstreit auszulösen geeignet ist, den die Beklagte aber laut Hauptversammlungsbericht gerade vermeiden wollte; ebensowenig war der Beklagten der Einsatz von Privatermittlern zur Vermögenssondierung vor dem Vergleichsschluss anzusinnen.

Auch ist im Übrigen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, keine zur Anfechtung berechtigende Informationspflichtverletzung i.S.d. § 243 Abs. 1 und 4 Satz 1 AktG ersichtlich. Insbesondere ist die Rüge des Klägers zu 2 betreffend eine Informationspflichtverletzung durch die unterlassene Mitteilung eines Rechtsmissbrauchs nicht gerechtfertigt. Diese soll sämtliche durch den Kläger zu 2 zur Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Beschlüsse angeführten Umstände wie Interessenkonflikte bzw. ein kollusives Zusammenwirken zwischen den Vertragsparteien

betreffen und damit erneut die hinter den Vertragsschlüssen stehenden Motive sowie deren Herleitung, hinsichtlich derer eine Information wie ausgeführt aber schon nicht geschuldet ist (dazu unter (2)).

bb) Eine Anfechtbarkeit der Beschlüsse zu TOP 10 und 11 gem. § 243 Abs. 1 AktG ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung materiellen Rechts, da sie nicht auf den Abschluss solcher Verträge gerichtet waren, die gegen die dreijährige Sperrfrist des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG (1) oder gegen eine ungeschriebene Voraussetzung der vorherigen Beendigung einer angeordneten Sonderprüfung nach § 142 Abs. 2 AktG verstoßen haben (2), nicht auf der Stimmabgabe durch von einem Stimmverbot betroffenen Aktionären oder Stimmrechtsvertretern i.S.d. § 136 Abs. 1 AktG beruhten (3) oder an der Abstimmung von den zustimmungsbedürftigen Vergleichen begünstigte Aktionäre i.S.d. § 243 Abs. 2 AktG teilgenommen haben (4) und die Beschlüsse auch nicht im Übrigen rechtswidrig sind, insbesondere nicht auf einem klägerseits behaupteten Rechtsmissbrauch (5) beruhen.

(1) Die Beschlüsse zu TOP 10 und 11 sind nicht unter Verstoß gegen § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG zustande gekommen, wonach die Gesellschaft erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs auf Organhaftungsansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen kann. Insbesondere ist der dreijährigen Sperrfrist dadurch Genüge getan, dass - wie auch das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - die Haftungsvergleiche und der Deckungsvergleich sämtliche Ansprüche aus ihrem Geltungsbereich ausgenommen haben, deren Entstehung kürzer als drei Jahre zurückgelegen hatte (Ziffer 1.8 [TOP 10a], 1.6 [TOP 10b] bzw. 3.2 [TOP 10] und Ziffer 3.8 [TOP 11]). Insbesondere handelt es sich entgegen der Auffassung der Berufungsbegründungen, insbesondere des Streithelfers der Kläger, bei der Sperrfrist um eine gesetzlich typisierte Frist. Sie ist fest vorgegeben und verlängert sich nicht, dies auch entgegen der neuerlich mit Schriftsatz vom 20. November 2023 mitgeteilten Ansicht des Streithelfers der Kläger unabhängig davon, ob die Ermittlung von Verantwortlichkeiten abgeschlossen oder der Schadensumfang bereits absehbar ist (vgl. BeckOGK/Fleischer, 1. Oktober 2023, AktG § 93 Rn. 344).

(2) Den Zustimmungsbeschlüssen stand auch nicht der Umstand einer durch den Senat gem. § 142 Abs. 2 AktG angeordneten, noch nicht abgeschlossenen Sonderprüfung als ungeschriebene Voraussetzung des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG entgegen.

Eine Sonderprüfung war nicht angeordnet. Zwar hatte der Senat mit Beschluss vom 8. November 2017 (9 W 86/17) gemäß § 142 Abs. 2 AktG eine Sonderprüfung mit dem Gegenstand angeordnet, zu prüfen, ob Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit dem Dieselskandal seit dem 22. Juni 2006 ihre Pflichten verletzt und der Beklagten einen Schaden zugefügt haben. Auf die Verfassungsbeschwerden der Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht die Anordnung der Sonderprüfung und die Auswechslung des Sonderprüfers im Jahr 2020 jedoch mit Beschlüssen vom 21. September 2022 zu den Aktenzeichen 1 BvR 2754/17 und 1 BvR 1349/20 aufgehoben. Ob es zu einer neuen Anordnung noch kommen kann, ist offen. Die vom Bundesverfassungsgericht vermisste Beweisaufnahme steht noch aus. Ob nach deren Abschluss rein zeitlich eine Sonderprüfungsanordnung noch in Betracht käme, lässt sich derzeit nicht einschätzen.

(3) Entgegen der Auffassung der Klägerseite ergibt sich eine Anfechtbarkeit auch nicht aus einem Stimmverbot der P. SE, der Beteiligungsgesellschaft des Landes ... und der Q. H. LLC gem. § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG, wonach niemand für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben kann, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wird keiner der vorgenannten Aktionäre durch die Zustimmungsbeschlüsse von Verbindlichkeiten befreit, weil die Verzichte die Organhaftung von natürlichen Personen betreffen, so dass in der Person dieser als Gesellschaften organisierten Aktionäre bereits kein Stimmverbot vorliegen könnte. Es fehlt überdies an jeglichen Darlegungen zu gegebenenfalls begünstigten für sie aufgetretenen Stimmrechtsvertretern, wobei sich sämtliche Mutmaßungen der Kläger in dieser Hinsicht auch nur auf Organmitglieder der P. SE beschränken und zu den beiden weiteren Hauptaktionären nicht einmal Ausführungen erfolgen. Alle weiteren entfernt und mittelbar angedeuteten Zusammenhänge entziehen sich mangels hinreichender tatsächlicher Darlegungen jeglicher Prüfungsmöglichkeit.

Schließlich wäre eine Anfechtung - dies als selbständig tragende Begründung - auch nur dann gerechtfertigt, wenn die fehlerhafte Berücksichtigung von etwaig verbotswidrig und damit gem. § 134 BGB nichtigen (vgl. Grigoleit/Herrler, 2. Aufl. 2020, AktG § 136 Rn. 26) Stimmen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis gehabt hätte (BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - II ZR 262/13, juris Rn. 8; Grigoleit/Herrler, 2. Aufl. 2020, AktG § 136 Rn. 26). Die Beklagte hat jedoch dargelegt, dass selbst bei Abzug der Stimmen der drei größten Hauptaktionäre die verbleibenden Streubesitz-Aktionäre den Vergleichsvereinbarungen mit Mehrheiten von über 99 % der abgegebenen Stimmen zugestimmt hätten. Dieser Vortrag der Beklagten ist der Bewertung auch zugrunde zu legen. Sein Bestreiten durch die Kläger mit Nichtwissen ist nicht zureichend, da sie für die die Anfechtbarkeit begründenden Umstände darlegungs- und beweisbelastet sind.

(4) Die Anfechtbarkeit der Beschlüsse zu Top 10 und 11 ergibt sich auch nicht aus § 243 Abs. 2 Satz 1 AktG mit der Begründung, dass die P. SE, die Beteiligungsgesellschaft des Landes ... oder die Q. H. LLC mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Beklagten oder deren übriger Aktionäre zu erlangen gesucht hätten und der Beschluss geeignet wäre, diesem Zweck zu dienen, wenn dieser, wie der Kläger zu 2 meint, darin bestehen sollte, dass Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten Ansprüche aus §§ 117, 317 AktG hätten verjähren lassen und durch den Haftungsverzicht veranlasst würden, nicht gegen Mitglieder der Familie P. und Y. auszusagen, die Beklagte ferner auf konzernrechtliche Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche verzichte. Es erschließt sich bereits nicht, wie auch das Landgericht meint, inwiefern das Unterlassen einer Inanspruchnahme der P. SE durch die Beklagte zurechenbar aus den zustimmungsbedürftigen Vergleichen folgen sollte. Ein Verzicht auf Ansprüche gegen die P. SE ist in den Vergleichen zu TOP 10 und 11 nicht enthalten und hätte anderenfalls auch zu einem Stimmverbot dieser Aktionärin aus § 136 Abs. 1 AktG geführt. Etwaige allenfalls psychisch vermittelte Folgewirkungen der Zustimmung durch die P. SE wie die - nur behauptete - Veranlassung der Organe der Beklagten (wohl aus Dankbarkeit für die Stimmabgabe?), ihrerseits nicht gegen Mitglieder der Familie P. und Y. vorgehen zu wollen, wären schon keine Sondervorteile der Aktionärin P. SE, sondern allenfalls Vorteile für einige von deren Familienaktionären, die aber nicht Normadressaten des § 243 Abs. 2 AktG sind.

Auch die durch den Kläger zu 2 angeführten Begründungen, die Haftungsvergleiche zu TOP 10 führten in derselben psychisch vermittelten Weise dazu, dass S. und Prof. Dr. ... nicht als Kronzeugen gegen die Interessen der P. SE oder der in den Organen der P. SE tätigen Mitglieder der Familien P. und Y. aufträten bzw. dass auch diese Familienmitglieder unmittelbar von den Verzichten auf die Geltendmachung von Organhaftungsansprüchen im Deckungsvergleich zu TOP 11 profitierten, ändert nichts daran, dass all dies keine der Stimmabgabe zurechenbaren Sondervorteile der P. SE wären.

Hinsichtlich von Sondervorteilen zugunsten der weiteren beiden Hauptaktionäre fehlt es zudem an jeglichem Vortrag der Kläger.

(5) Die Zustimmungsbeschlüsse verstoßen auch nicht mit Blick auf den Inhalt der ihnen zugrundeliegenden Vergleiche (a) oder unter dem Gesichtspunkt eines von den Berufungen behaupteten Rechtsmissbrauchs (b) gegen materielles Recht.

(a) Der Hauptversammlungsbeschluss über die Zustimmung zu dem Vergleich über eine Organhaftung gem. § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG unterliegt, wie das Landgericht zu Recht meint, keiner materiellen Beschlussinhaltskontrolle, da ihm der Charakter eines Grundlagenbeschlusses fehlt, der in die Mitgliedschaft der Minderheitsaktionäre eingreift, und der Minderheitsschutz zudem schon in dem Widerspruchsrecht des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG Berücksichtigung gefunden hat (vgl. Fleischer, AG 2015, 133, 136 mwN; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl. 2016, § 93 Rn. 78, § 243 Rn. 24). Insofern war allgemeinen Fragen zur Wirksamkeit der Vergleichsverträge unter Berücksichtigung ihres Zustandekommens und des Verhaltens sowie der Motive der Vertragsschließenden entgegen der Auffassung der Kläger nicht nachzugehen. Auf entsprechende Ausführungen des Landgerichts kam es - wie das Landgericht zu Recht selbst ausgeführt hat - schon deshalb nicht an.

(b) Soweit es die Frage einer Rechtsmissbräuchlichkeit bzw. eines im Verhältnis zu der Beklagten oder der Minderheit treuwidrigen Abstimmungsverhaltens der Aktionärsmehrheit aufgrund einer bewusst unzureichenden Informationsgrundlage oder mit Blick auf etwaige - schon nicht erheblichen (dazu soeben unter (a)) - Inhaltsmängel der Vergleiche betrifft, hat das Reichsgericht mit Urteil vom 1. Mai 1908 (Rep. II 628/07 - RGZ 68, 314 ff. (316 f.) -, juris) ausgeführt, dass auch ein Beschluss über den Verzicht auf begründete Regressansprüche gegen zahlungsfähige Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats zum Nachteil der Aktiengesellschaft gegen das Gesetz verstoßen könne. Dies sei aber nur dann anzunehmen, wenn die (erforderliche) Mehrheit der Aktionäre bei der Beschlussfassung in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich i.S.d. § 826 BGB zum Nachteil der Aktiengesellschaft oder zum Nachteil der Minderheit der Aktionäre gehandelt habe. Dagegen könne ein Verstoß gegen das Gesetz nicht bereits dann angenommen werden, wenn die Mehrheit nur willkürlich ohne allen und jeden gerechtfertigten Grund durch den Beschluss auf die ihr als wohlbegründet bekannten Regressansprüche verzichtet habe, es sei denn, dass nach den begleitenden besonderen Umständen ein solches Verhalten zugleich den Tatbestand des § 826 BGB erfüllte.

Gemessen an diesem Maßstab ist ein individueller Rechtsmissbrauch im Verhältnis der Mehrheit der Aktionäre zur Minderheit und der Beklagten im konkreten Fall auch unter Zugrundelegung des Berufungsvortrags zu einer hinsichtlich der Vergleichsinhalte, ihrer Bedeutung und Herleitung mehrheitlich bewusst uninformierten Abstimmung zu verneinen. Soweit die Berufung des Klägers zu 2 zudem insbesondere der P. SE die Verfolgung von Sondervorteilen auf Kosten der Beklagten vorwirft, ist dies - wie dargelegt (dazu unter (4)) - bereits ohne Substanz geblieben.

Soweit es schließlich einen klägerseits behaupteten "vertikalen" Rechtsmissbrauch im Verhältnis der Beklagten zu den Aktionären betrifft, der darin zum Ausdruck gekommen sein soll, dass die Beklagte in rechtsmissbräuchlicher Weise von Verfahrensrechten Gebrauch gemacht hätte, indem sie namentlich die Voraussetzungen des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG mit der (festen) dreijährigen Sperrfrist und zugleich die Corona-Pandemie mit der Möglichkeit einer virtuellen Hauptversammlung ausgenutzt haben soll, um die Organhaftungsansprüche so früh wie möglich vor Abschluss laufender Strafverfahren und einer weiteren behördlichen und gerichtlichen Aufarbeitung des Dieselskandals und "geräuschlos" unter Umgehung eines "vollwertigen" Auskunftsrechts in einer Präsenzhauptversammlung zu "beseitigen", haben die Kläger ein solches Vorgehen schon nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt. So kommen die von der Beklagten angeführten Gründe für den Vergleichsschluss im Sommer 2021 - sechs bzw. fünf Jahre nach den Prof. Dr. ... und S. vorgeworfenen Pflichtverletzungen - ohne Weiteres in Betracht. So hat die Beklagte bereits im Hauptversammlungsbericht angeführt, ihre internen Untersuchungen seien zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen, so dass sie, nach Inanspruchnahme verantwortlicher Personen und der Erzielung verschiedener Vergleichsvereinbarungen, insbesondere - dies zusammen mit der A. AG und der Dr. Ing. h.c. P. AG - mit den ...-Versicherern in der Lage gewesen sei, einen Schlussstrich zu ziehen und die Mittelzuflüsse aus den Vergleichen zu realisieren. Ein weiteres Zuwarten hätte sich vor diesem Hintergrund gerade nicht angeboten. Vielmehr hätte die Gefahr bestanden, dass sich einzelne Vertragspartner gegebenenfalls auch aufgrund neuer Entwicklungen nicht mehr an die Vereinbarungen gebunden gefühlt hätten. So galten die jeweiligen aufschiebenden Bedingungen als endgültig ausgefallen, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember 2021 (Ziffer 5.1. der Haftungsvergleiche, 7.1 des Deckungsvergleichs) eingetreten sein sollten. Gerade in Bezug auf die klägerseits wiederholt angeführten etwaig erfolgenden strafrechtlichen Verurteilungen wegen Vorsatztaten hätten sich die ...- Versicherer gegebenenfalls nicht mehr oder nur zu ungünstigeren Konditionen auf einen Vergleich eingelassen.

2. Schließlich sind auch die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Beklagten für das Geschäftsjahr 2020 weder nichtig noch anfechtbar.

Nichtigkeitsgründe gem. § 241 AktG sind, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, schon nicht ersichtlich. Anfechtbar gem. § 243 Abs. 1 AktG sind Entlastungsbeschlüsse (nur) dann, wenn ein Verhalten von Vorstand oder Aufsichtsrat in der Entlastungsperiode - hier im Geschäftsjahr 2020 - Gegenstand der Entlastung ist, das sich als schwerwiegender und eindeutiger Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 25 November 2002- II ZR 133/01 - , BGHZ 153, 47 ff., juris Rn. 15; Grigoleit/Herrler, 2. Aufl. 2020, AktG § 120 Rn. 14). Dies war aber nicht der Fall.

Soweit es die Ausführungen des Klägers zu 2 betrifft, die Beklagte habe mit Blick auf Ansprüche gegen die P. SE im Jahr 2020 keine verjährungshemmenden Maßnahmen eingeleitet, eine unzureichende Aufklärung des "Dieselskandals" auch im Jahr 2020 nicht nachgeholt, Vermögensverhältnisse von S. und Prof. Dr. ... sowie der Aufsichtsratsmitglieder nicht geprüft und G. L. auch nicht den Zusammenhang zwischen "Dieselskandal" und "Projekt Deutschland" prüfen lassen, fehlt es jedenfalls schon an jeglichen Darlegungen dazu, dass solche angeblichen Gesetzesverstöße für die stimmberechtigten Aktionäre erkennbar ("eindeutig") gewesen wären.

Soweit der Streithelfer der Kläger überdies einen Verstoß in ermessensfehlerhaften Beschlussvorschlägen der Organe der Beklagten für die Hauptversammlung vom 22. Juli 2021 sehen möchte, fiele dieses Verhalten schon nicht in den für die Entlastung relevanten Zeitraum des Geschäftsjahres 2020.

III.

Der Antrag des Klägers zu 2 gem. § 142 Abs. 2 ZPO in Bezug auf die Gutachten von G. L., Lx. und das Gutachten bzw. etwaige verschriftlichten Untersuchungsergebnisse von J. D. und etwa vorhandene schriftliche Informationen für Vorstand und Aufsichtsrat zur Vorbereitung und Verabschiedung der Tagesordnung zu den Beschlussfassungen zu Tagesordnungspunkten 10 und 11 deren Vorlage anzuordnen wird zurückgewiesen, da die Anordnungsvoraussetzungen nicht vorliegen.

Das Gericht darf die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (BeckOK ZPO/von Selle, 50. Ed. 1. September 2023, ZPO § 142 Rn. 11). Bezugnehmend auf die Ausführungen unter II 1 b aa (2) und b bb (5) sowohl zu den Voraussetzungen der Bekanntmachung des Beschlussgegenstandes gem. § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG als auch zur Frage einer Rechtsmissbräuchlichkeit der Zustimmungsbeschlüsse zu Tagesordnungspunkten 10 und 11 und bezugnehmend auf die Ausführungen zu den Voraussetzungen wirksamer Beschlussvorschläge unter II 1 b aa (3) ist der Inhalt der benannten Unterlagen nicht entscheidungserheblich für die Berufung.

IV.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2. Die Revision wird zugelassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2022 - 1 BvR 1349/20 -, juris Rn. 47 ff.).

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