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AktG § 33 Gründungsprüfung. Allgemeines

Aktiengesetz

(1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu prüfen.

(2) Außerdem hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer (Gründungsprüfer) stattzufinden, wenn

1.
ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehört oder
2.
bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen worden sind oder
3.
ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat oder
4.
eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen vorliegt.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 kann der beurkundende Notar (§ 23 Abs. 1 Satz 1) anstelle eines Gründungsprüfers die Prüfung im Auftrag der Gründer vornehmen; die Bestimmungen über die Gründungsprüfung finden sinngemäße Anwendung. Nimmt nicht der Notar die Prüfung vor, so bestellt das Gericht die Gründungsprüfer. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(4) Als Gründungsprüfer sollen, wenn die Prüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden

1.
Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind;
2.
Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.

(5) Als Gründungsprüfer darf nicht bestellt werden, wer nach § 143 Abs. 2 nicht Sonderprüfer sein kann. Gleiches gilt für Personen und Prüfungsgesellschaften, auf deren Geschäftsführung die Gründer oder Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, maßgebenden Einfluß haben.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1796/23
23. September 2025
1 BvR 1796/23 23. September 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 7 AktG 5/22 e
15. März 2023
7 AktG 5/22 e 15. März 2023
Urteil vom Kammergericht (12. Zivilsenat) - 12 U 16/14
22. Mai 2017
12 U 16/14 22. Mai 2017
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 98/15
9. Dezember 2015
22 W 98/15 9. Dezember 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (23. Zivilsenat) - 23 Kap 2/06
3. Juli 2013
23 Kap 2/06 3. Juli 2013
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 70/10
5. Mai 2011
I-6 U 70/10 5. Mai 2011
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 37/08
14. Mai 2009
18 U 37/08 14. Mai 2009
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 W 8/07
26. März 2007
5 W 8/07 26. März 2007
Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 11 KR 1/05
17. Februar 2006
S 11 KR 1/05 17. Februar 2006