Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 37/08

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.01.2008 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an

die Klägerin zu 1) 150.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 25.09.2003,

die Klägerinnen zu 2) und 3) jeweils 300.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 25.09.2003 und

an die Klägerin zu 4) 720.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15.12.2006 zu zahlen

und zwar jeweils Zug um Zug gegen Abtretung eines Bereicherungsanspruchs der jeweiligen Klägerin in entsprechender Höhe gegen Rechtsanwalt I H K , T 81, 50677 L, als Insolvenzverwalter der J 21 AG aus der erstmaligen Agio-Zahlung.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme der vorstehend genannten Abtretung in Verzug ist.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin zu 4) 49.402,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 18.10.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerinnen zu 1) und 3) werden zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 57 % der Gerichtskosten erster Instanz und 62 % der Gerichtskosten zweiter Instanz und von den außergerichtlichen Kosten diejenigen der Klägerinnen zu 1) bis 4) in beiden Instanzen, diejenigen der Klägerin zu 6) in der Berufungsinstanz sowie 57 % der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer in erster Instanz und 62 % derjenigen zweiter Instanz. Die Klägerin zu 5) trägt 35 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz und 38 % dieser Kosten in zweiter Instanz. Die Klägerin zu 6) trägt 8 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz. Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei oder einen Streithelfer gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der die Vollstreckung betreibende Verfahrensbeteiligte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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