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AktG § 34 Umfang der Gründungsprüfung

Aktiengesetz

(1) Die Prüfung durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die Prüfung durch die Gründungsprüfer haben sich namentlich darauf zu erstrecken,

1.
ob die Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien, über die Einlagen auf das Grundkapital und über die Festsetzungen nach §§ 26 und 27 richtig und vollständig sind;
2.
ob der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen erreicht.

(2) Über jede Prüfung ist unter Darlegung dieser Umstände schriftlich zu berichten. In dem Bericht ist der Gegenstand jeder Sacheinlage oder Sachübernahme zu beschreiben sowie anzugeben, welche Bewertungsmethoden bei der Ermittlung des Wertes angewandt worden sind. In dem Prüfungsbericht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats kann davon sowie von Ausführungen zu Absatz 1 Nr. 2 abgesehen werden, soweit nach § 33a von einer externen Gründungsprüfung abgesehen wird.

(3) Je ein Stück des Berichts der Gründungsprüfer ist dem Gericht und dem Vorstand einzureichen. Jedermann kann den Bericht bei dem Gericht einsehen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 W 9/20
11. August 2020
20 W 9/20 11. August 2020
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 16 O 560/05
12. September 2017
16 O 560/05 12. September 2017
Urteil vom Kammergericht (12. Zivilsenat) - 12 U 16/14
22. Mai 2017
12 U 16/14 22. Mai 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 36/15
24. März 2016
2 StR 36/15 24. März 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (23. Zivilsenat) - 23 Kap 2/06
3. Juli 2013
23 Kap 2/06 3. Juli 2013
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 U 25/08
25. Juni 2008
I-18 U 25/08 25. Juni 2008
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 74/04
1. August 2007
8 U 74/04 1. August 2007
Beschluss vom Landgericht Bonn - 37 Qs 19 + 20 / 00
26. Juni 2000
37 Qs 19 + 20 / 00 26. Juni 2000