Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 U 25/08

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. Juli 2007

verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des

Landgerichts Düsseldorf (36 O 138/06) teilweise abge-

ändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 2.655.570,60 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-

zinssatz seit dem 1. Februar 2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen der Kläger

und die Beklagte zu 1. je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden

Instanzen trägt die Beklagte zu 1. zu 50 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. aus

beiden Instanzen trägt der Kläger.

Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen

Kosten aus beiden Instanzen selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 1. darf die Vollstreckung durch Sicherheits-

leistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreck-

baren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der

Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von

ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren

Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2. vor der

Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von

ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.


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