AktG § 395 Verschwiegenheitspflicht

Aktiengesetz

(1) Personen, die damit betraut sind, die Beteiligungen einer Gebietskörperschaft zu verwalten oder für eine Gebietskörperschaft die Gesellschaft, die Betätigung der Gebietskörperschaft als Aktionär oder die Tätigkeit der auf Veranlassung der Gebietskörperschaft gewählten oder entsandten Aufsichtsratsmitglieder zu prüfen, haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen aus Berichten nach § 394 bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr.

(2) Bei der Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen dürfen vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht veröffentlicht werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvE 2/11
7. November 2017
2 BvE 2/11 7. November 2017
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 A 10878/15
10. Juni 2016
10 A 10878/15 10. Juni 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (3. Kammer) - 3 K 1478/14.MZ
22. April 2015
3 K 1478/14.MZ 22. April 2015