Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (3. Kammer) - 3 K 1478/14.MZ
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Zugang zu Informationen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz – LIFG –.
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Die Beigeladene ist ein als Aktiengesellschaft organisiertes Energieversorgungs- und Energieerzeugungsunternehmen. An diesem ist die beklagte Stadt über die Stadtwerke M. AG zu 50 % beteiligt. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung der Beigeladenen ist Unternehmenszweck die Erzeugung, Bereitstellung und Verteilung von Energie sowie die Entsorgung einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen auf vorgenannten Gebieten. Die Beigeladene beschloss im Jahr 2006 die Errichtung eines Kohlekraftwerks auf der I. Aue. Nach Widerstand in der Bevölkerung und auf kommunalpolitischer Ebene wurde dieser Plan im Jahr 2012 aufgegeben.
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Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr Informationen in schriftlicher Form zugänglich zu machen. Sie fragte nach den der Beigeladenen im Zusammenhang mit dem Kohlekraftwerk entstandenen Kosten sowie nach eventuellen Vertragsstrafen oder Kompensationsgeschäften, nach der Schaffung von Arbeitsstellen in diesem Zusammenhang sowie nach Rückstellungen und deren Auflösung sowie nach Gewinnabführungsverein-barungen. Zur künftigen Entwicklung der Beigeladenen fragte die Klägerin nach Vorstellungen oder Planungen zur Verwendung des für das Kraftwerk vorgesehenen Grundstücks, zur Nutzung des bestehenden GuD-Gaskraftwerks nach Auslaufen des bestehenden Gaslieferungsvertrags sowie zum Vorhandensein eines Konzepts zur Erzeugung und Bereitstellung von Energie und zu damit verbundenem Personalaufwand. Weiter stellte sie Fragen zur Dauer und etwaigen Verlängerung der Verträge der Vorstandsmitglieder der Beigeladenen.
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Die Beklagte leitete die Fragen an die Beigeladene weiter und bat um Prüfung und Stellungnahme.
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Im Februar 2013 erweiterte die Klägerin ihren Fragenkatalog. Unter Hinweis auf Medienberichte, nach denen die Beigeladene Karten für eine Fastnachtssitzung abgenommen und diese an Geschäftspartner, Kunden und Mitarbeiter verteilt haben solle, fragte die Klägerin, ob dies zutreffe, an wen die Karten verteilt worden seien, wonach die Auswahl erfolgt sei, wie teuer die Karten gewesen seien und ob weitere Kosten übernommen worden seien. Weiter fragte sie, ob der Vorstand informiert gewesen sei und selbst teilgenommen habe sowie ob und mit welchen Kosten die Beigeladene häufiger Gäste einlade und ob der Vorstand darüber informiert sei.
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Die Beigeladene nahm mit Schreiben vom 26. Februar 2013 gegenüber der Beklagten Stellung. Eine Pflicht zur Erteilung der begehrten Auskünfte bestehe nicht. Zwar stehe einer auskunftspflichtigen Behörde nach § 2 Abs. 3 LIFG eine Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bediene oder dieser Person die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben übertragen habe. Dies sei aber nicht der Fall. Eine öffentlich-rechtliche Aufgabe sei nur gegeben, wenn die Aufgabe der Kommune durch eine öffentlich-rechtliche Norm auferlegt worden sei. Bei der Energieversorgung handele es sich nicht um eine solche Aufgabe. Wegen der Liberalisierung des Energiesektors obliege die Energieversorgung nicht dem Staat. Kommunen hätten die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht, in diesem Bereich tätig zu werden. Zudem stünden einer Auskunftserteilung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegen. Die Fragen beträfen sämtlich technisches und kaufmännisches Wissen. Die Beantwortung der Fragen würde Mitbewerbern Rückschlüsse auf die Betriebsführung, die Kostenkalkulation und Entgelt-gestaltung sowie auf die betrieblichen Verfahrensabläufe ermöglichen. Auch aus aktienrechtlichen Gründen ergebe sich eine Verschwiegenheitsverpflichtung des Vorstands. Die Fragen beträfen Finanzdaten sowie Details der Personal- und Unternehmensplanung, die unter die Verschwiegenheitsverpflichtung fielen.
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Mit Bescheid vom 18. März 2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Es bestehe keine Informationspflicht. Sie bediene sich der Beigeladenen nicht zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe. Die Tätigkeit der Beigeladenen, insbesondere die unternehmerische Entscheidung hinsichtlich des Kohlekraft-werks, sei keine Verwaltungstätigkeit, die sie, die Beklagte, ansonsten vorgenommen hätte. Anders als im Bereich der Wasserversorgung gebe es infolge der Liberalisierung des Energiemarkts keinen öffentlichen Träger der Stromversorgung mehr. Die Beigeladene sei ein privatrechtliches Unternehmen, das im Wettbewerb mit vergleichbaren Unternehmen stehe. Selbst bei Annahme einer Informationspflicht ergäben sich jedoch Ablehnungsgründe. Aus den aktienrechtlichen Vorschriften folge eine Verschwiegenheitspflicht. Einige Fragen bezögen sich nicht auf vorhandene amtliche Informationen. Das Landes-informationsfreiheitsgesetz gewähre keinen Auskunftsanspruch allgemeiner Art. Die Fragen zur Fastnachtssitzung beträfen keine dienstlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen. Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dürfe nur gewährt werden, wenn der Betroffene eingewilligt habe. Auch hieran fehle es.
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Unter dem 9. April 2013 legte die Klägerin Widerspruch ein. Bei der Beigeladenen handele es sich um ein kommunales Unternehmen, die gestellten Fragen seien von öffentlichem Interesse. Die Erzeugung von Energie sei eine klassische Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge, der die Beklagte über einen in privatrechtlicher Organisationsform eingerichteten Betrieb nachkomme. Eine Aufgabe werde bereits dann zu einer öffentlichen Aufgabe, wenn der Staat sich ihrer annehme, und zwar auch dann, wenn zu ihrer Übernahme keine besondere Verpflichtung bestehe. „Öffentlich-rechtlich“ erfasse nicht nur staatliche Aufgaben, die sich aus einer öffentlich-rechtlichen Norm ableiten ließen, sondern auch solche gemeinwohlerheblichen Aufgaben, die der Staat durch eigene Initiative zur öffentlichen Aufgabe gemacht habe. Damit sei auch die Energieversorgung erfasst. Es handele sich vorliegend um eine Organisationsprivatisierung, die Beigeladene sei als „Werkzeug“ eingesetzt. Um den Informationsverlust durch die Einbindung des „Werkzeugs“, dessen Handeln sich die Behörde als Eigenes zurechnen lassen müsse, auszugleichen, unterliege auch das private Unternehmen dem Informationsauskunftsanspruch. Ansonsten käme es zu einer „Flucht ins Privatrecht“. Es bestehe zwar kein Direktanspruch gegen Private, die Behörde müsse sich aber die Informationen von dort beschaffen. Zumindest hinsichtlich eines Teils der erbetenen Informationen verfüge die Beklagte auch über Aufsichtsratsprotokolle, Gutachten und Jahresabschlussberichte. Ausnahme-tatbestände seien nicht durchgreifend. Es sei bereits fraglich, ob der Beigeladenen eine Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse möglich sei. Gehe man davon aus, dass es sich dabei um einen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz – GG – abgeleiteten Geheimnisschutz handele, könnten sich öffentliche Stellen nicht ohne weiteres darauf berufen. Dies gelte auch f2;r juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnähmen. Der Bescheid der Beklagten lasse zudem Ausführungen vermissen, welche Geheimnisse überhaupt konkret einer Auskunft entgegenstehen sollten. Die aktienrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung sei im Einzelnen darzulegen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Anwendungsbereich des Landes-informationsfreiheitsgesetzes sei nicht eröffnet, weil die Beigeladene nicht unter § 2 Abs. 3 LIFG falle. Maßgeblich sei, ob die Beigeladene als private Person zur Erfüllung einer Aufgabe eingesetzt werde, die der Behörde durch eine öffentlich-rechtliche Bestimmung auferlegt worden sei. Die Energieerzeugung und Energieversorgung sei nach der Liberalisierung des Strommarktes keine solche Aufgabe. Eine gesetzliche Grundlage für diese sei nicht ersichtlich, anders als etwa im Bereich der Wasserversorgung. Offen bleiben könne daher, ob die Beklagte eine Informationsbeschaffungspflicht bei der Beigeladenen habe, was tendenziell zu verneinen sei. Hinsichtlich der teilweise vorliegenden Informationen in Form von Aufsichtsratsprotokollen bestehe kein Anspruch auf Einsichtnahme. Die Ausschussprotokolle lägen der Beklagten auch nicht als auskunftspflichtiger Behörde vor, sondern ausschließlich dem Oberbürgermeister als Aufsichtsrats-mitglied der Beigeladenen.
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Mit ihrer unter dem 14. Mai 2013 – zunächst als Untätigkeitsklage – erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Auskunftsbegehren weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruch. Die Energieversorgung sei und bleibe trotz der Öffnung des Energiesektors eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Die Beklagte erfülle ihre Aufgabe der örtlichen Energieversorgung über eine Beteiligung ihrer Stadtwerke an der Beigeladenen. Die Beklagte habe auch durchaus Einfluss auf die Entscheidungen der Beigeladenen. Sie entsende mit dem Oberbürgermeister sechs Stadtratsmitglieder in den 18köpfigen Aufsichtsrat, so dass darüber aber auch über die Hauptversammlung durch die Stadtwerke M. AG Einfluss genommen werden könne. Es gehe im Übrigen gar nicht um § 2 Abs. 3 LIFG. Ihr Informations-anspruch ergebe sich unmittelbar aus § 2 Abs. 1 2. Alt. LIFG. Es handele sich um einen klassischen Fall der formellen Aufgabenprivatisierung, bei der die Beklagte eine von ihr einst übernommene Aufgabe in Form einer privaten Gesellschaft, an der sie weiterhin maßgeblich als Eigentümerin beteiligt sei, wahrnehme. Soweit die Beklagte nicht über die Informationen verfüge, müsse sie sich diese von der Beigeladenen beschaffen; ansonsten laufe der Informationsanspruch faktisch ins Leere. Jedenfalls im Innenverhältnis bestünde eine Pflicht zur Bereitstellung der Information durch die Beigeladene. Gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeiten seien dabei nicht maßgeblich. Da das Projekt Kohlekraftwerk nicht weiter verfolgt werde, sei insoweit ausgeschlossen, dass Wettbewerbsnachteile zu befürchten seien, die einen Geheimnisschutz rechtfertigen könnten.
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Die Klägerin hat mit bei Gericht am 5. Juni 2013 eingegangenem Schriftsatz ihre Klage – unter Bezugnahme auf einen entsprechenden Antrag an die Beklagte – um eine Frage zur Fastnachtssitzung erweitert, nämlich wer die Einladungen angenommen habe. Mit Schriftsatz vom 8. August 2014 hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich der in ihrer Klageschrift unter Ziffer II.2 aufgeführten Frage, wie das bestehende GuD-Gaskraftwerk nach Auslaufen des bestehenden Gaslieferungsvertrags genutzt werden solle, für erledigt erklärt. In einer Pressemitteilung der Beigeladenen sei über einen Anschluss-Gasliefervertrag informiert worden, in einem Zeitungsbericht über eine Generalüberholung des Kraftwerks. In der mündlichen Verhandlung haben Beklagte und Beigeladene den Rechtsstreit insoweit ebenso für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 20. April 2015 hat die Klägerin weitere Fragen zum Gegenstand ihrer Klage gemacht, die sich auf die (gestiegene) Anzahl der Vorstandsmitglieder sowie deren Verträge beziehen. Beklagte und Beigeladene haben in der mündlichen Verhandlung in die Klageerweiterung eingewilligt.
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Die Klägerin beantragt nunmehr,
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die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 18. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2013 zu den in dem Schriftsatz vom 14. Mai 2013 genannten Fragen I., den Fragen II. 1., 3. und 4., den Fragen III. und IV., zu der im Schriftsatz vom 3. Juni 2013 genannten Frage und den im Schriftsatz vom 20. April 2015 genannten Fragen Zugang zu amtlichen Informationen zu gewähren.
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Die gestellten Fragen lauten wie folgt:
...
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie tritt der Klage entgegen. Ihr bisheriges Vorbringen ergänzend und vertiefend trägt sie weiter vor: Sie sei lediglich mittelbar an der Beigeladenen beteiligt, ohne rechtlichen Einfluss auf diese ausüben zu können. Zum Thema „Kohlekraftwerk“ verfüge sie lediglich über Aufsichtsratsprotokolle der Stadtwerke M. AG, kaum Protokolle von Aufsichtsratssitzungen der Beigeladenen, verschiedene Gutachten sowie Jahresabschlussberichte der Beigeladenen in Auszügen. Nach Durchsicht der Unterlagen seien die meisten Fragen der Klägerin hieraus nicht zu beantworten.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Auch die Beigeladene tritt der Klage entgegen. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen trägt sie vor: § 2 Abs. 1 2. Alt. LIFG sei hier nicht maßgeblich. Dort würden nur die möglichen Handlungsformen angesprochen, wenn die Behörde selbst unmittelbar tätig werde; die Beteiligung einer Behörde an einer juristischen Person des Privatrechts falle jedoch nicht darunter. Die Möglichkeit der Berufung auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bestehe auch zu ihren Gunsten. Die Frage der Grundrechtsfähigkeit spiele hier keine Rolle. Auch wenn das Projekt „Kohlekraftwerk“ beendet sei, beeinflussten diese Vorgänge weiterhin die wirtschaftlichen Verhältnisse und seien daher vertraulich. Die uneingeschränkte Offenlegung der begehrten Informationen würde Rückschlüsse auf Betriebsführung, Wirtschafts- und Marktstrategie und die Kostenkalkulation ermöglichen, z. B. Interna aus der Vertragsgestaltung, betriebliche Organisations-abläufe, Planungen und Strategien, Geschäftsausrichtung und Geschäftspolitik.
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Entscheidungsgründe
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Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren analog § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen und nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten zu entscheiden.
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Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, denn sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO), gerichtet auf die Gewährung des Zugangs zu Informationen auf Grundlage des rheinland-pfälzischen Landesinformationsfreiheitsgesetzes – LIFG –, zul8;ssig. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. April 2015 ihren ursprünglichen Fragenkatalog um weitere Fragen erweitert hat, ist die darin zu sehende Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da Beklagte und Beigeladene eingewilligt haben.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Informationsgewährung zu den von ihr gestellten Fragen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Das Klagebegehren kann nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG gestützt werden. Danach hat jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts gegenüber den in 7; 2 LIFG genannten Behörden nach Maß;gabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu den dort vorhandenen amtlichen Informationen. Der Klägerin steht dieser Anspruch nicht zu. Sie ist zwar anspruchsberechtigt, für die von ihr begehrten Informationen ist die Beklagte jedoch nicht anspruchsverpflichtet. Es fehlt auch an weiteren Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag.
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1. Als natürliche Person ist die Klägerin nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG anspruchsberechtigt, und zwar unabhängig davon, aus welchem Interesse der Informations-zugang geltend gemacht wird. Der Informationsanspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz ist insoweit voraussetzungslos (vgl. LT-Drs. 15/2085, S. 9, 11, 12).
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2. Die Be
klagte ist für die von der Klägerin begehrten Informationen, die sämtlich auf die privatrechtlich organisierte Beigeladene und deren Geschäftstätigkeit gerichtet sind, jedoch keine anspruchsverpflichtete Behörde nach § 2 LIFG. Damit ist bereits nicht der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes eröffnet. Die Beklagte ist weder nach § 2 Abs. 1 LIFG anspruchsverpflichtet noch ergibt sich eine Anspruchsverpflichtung aus § 2 Abs. 3 LIFG (i.V.m. 167; 5 Abs. 1 Satz 3 LIFG).- 29
Nach § 2 Abs. 1 LIFG gilt das Landesinformationsfreiheitsgesetz (u.a.) für Behörden der Gemeinden, soweit sie in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form Verwaltungstätigkeit ausüben. § 2 Abs. 3 LIFG stellt den Behörden natürliche oder juristische Personen des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich einer solchen Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabe bedient oder dieser Person die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben übertragen wurde. Auch in diesem Fall ist der Antrag nach § 5 Abs. 1 Satz 3 LIFG an die Behörde zu richten, die sich der Person bedient.
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Eine Anspruchsverpflichtung der Beklagten aus §; 2 Abs. 1 LIFG scheidet vorliegend aus. § 2 Abs. 1 LIFG bestimmt, dass es für das Bestehen der Informationspflicht unerheblich ist, ob sich die Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Handlungsformen bedient (vgl. LT-Drs. 15/2085, S. 11). Maßgeblicher Gehalt dieser Regelung ist somit, dass es für die Informationsgewährung ohne Bedeutung ist, in welcher Form die Behörde ihre Verwaltungstätigkeit ausübt. Aus der Systematik des § 2 LIFG, insbesondere aus der Gesamtschau mit § 2 Abs. 3 LIFG, ergibt sich, dass § 2 Abs. 1 LIFG dabei ein eigenes (Verwaltungs-)Handeln der Behörde, gleich in welcher Form, im Blick hat. Die Fälle, in denen sich die Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben hingegen selbständiger privater Personen oder Unternehmen bedient, werden von § 2 Abs. 3 LIFG erfasst (vgl. LT-Drs. 15/2085, S. 11). Diese Bestimmung enthält eine vorgehende „Sonderregelung“ bei der Einschaltung selbständiger privater Personen. Die Energieversorgung und der darauf gerichtete Geschäftsbetrieb der Beigeladenen stellt vorliegend keine eigene Tätigkeit der Beklagten dar, sondern wird von der als Aktiengesellschaft organisierten Beigeladenen ausgeführt. Die Beklagte ist zwar – mittelbar – an der Beigeladenen beteiligt; der Geschäftsbetrieb der Beigeladenen wird von dieser aber als selbständige private Person – wenn auch im Eigentum der öffentlichen Hand – wahrgenommen. Für diese Konstellationen ist nicht § 2 Abs. 1 LIFG, sondern § 2 Abs. 3 LIFG einschlägig (siehe in diesem Sinne auch Schoch, IFG Kommentar, 2009, § 1 Rn. 76).
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Die Beklagte ist indes auch nicht nach § 2 Abs. 3 LIFG anspruchsverpflichtet, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht gegeben sind.
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§ 2 Abs. 3 LIFG setzt voraus, dass sich die Behörde einer Privatperson zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient oder dass dieser Person die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben übertragen wurde. Da die Beigeladene mit ihrer Geschäftstätigkeit der Energieerzeugung und Energieversorgung keine ö;ffentlich-rechtliche Aufgabe der Beklagten erfüllt, kommt § 2 Abs. 3 LIFG vorliegend jedoch nicht zum Tragen. Die Energieversorgung ist keine der Beklagten obliegende öffentlich-rechtliche Aufgabe, so dass die Beigeladene mit ihrer Geschäftstätigkeit auch keine solche Aufgabe der Beklagten erfüllt. Die Energieversorgung stellt – auch nach der Liberalisierung des Energiesektors insbesondere durch das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 29. April 1998 und den sich anschließenden weiteren Änderungen – lediglich eine öffentliche Aufgabe dar.
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Eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne des § 2 Abs. 3 LIFG setzt voraus, dass die Aufgabe der Kommune durch eine öffentlich-rechtliche Bestimmung auferlegt ist, d.h. die Aufgabe, zu deren Erfüllung sich die Beklagte der Beigeladenen bedient, muss ihr durch eine Rechtsnorm zugewiesen worden sein. Es reicht insoweit nicht aus, dass die Kommune – auf eigene Initiative – über den Privaten an der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe mitwirkt. Auch wenn das Informationsfreiheitsrecht vom Anliegen eines umfassenden Informationsanspruchs ganz wesentlich geprägt ist (vgl. LT-Drs. 15/2085, S. 1, 11), liegt ihm weiter zu Grunde, dass Private grundsätzlich von einer Anspruchsverpflichtung ausgenommen sind. Durch die Einbeziehung auch privater Personen in den genannten Konstellationen dient § 2 Abs. 3 LIFG der Sicherung eines (möglichst) umfassenden Informationsanspruchs; (nur) für die dort genannten Fälle stellt das Gesetz Private einer Behörde gleich. Mit dem Begriff der öffentlich-rechtlichen Aufgabe bezieht sich § 2 Abs. 3 LIFG auf solche Aufgaben, deren Erfüllung öffentlich-rechtlich geprägt ist und die im öffentlichen Recht verankert bzw. begründet sind (zur vergleichbaren bundesgesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 3 Informationsfreiheitsgesetz – IFG – siehe Mecklenburg, IFG, § 1 Rn. 24; Schoch, IFG Kommentar, 2009, § 1 Rn. 116). Maßgeblich für das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe und damit für die Einbeziehung einer privaten Person in den Anwendungsbereich des Informationsanspruchs ist, ob die private Person von der Behörde zur Erfüllung einer Aufgabe eingesetzt wird, die ihr selbst durch eine öffentlich-rechtliche Bestimmung auferlegt ist. Nicht bereits der Umstand, dass die Tätigkeit der Privatperson im allgemeinen Interesse liegt oder gar der Daseinsvorsorge dient, rechtfertigt ihre Einbeziehung in den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes (vgl. zu § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG Rossi, IFG Kommentar, 2006, § 1 Rn. 74 f.). Allein dieses Verständnis trägt dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 LIFG, der zugleich maßgebliches Auslegungskriterium und Auslegungsgrenze ist, Rechnung. Auch wenn der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung bei der (allgemeinen) Umschreibung der Aufgaben sowohl von „öffentlicher“ als auch von „öffentlich-rechtlicher“ Aufgabe spricht (vgl. LT-Drs. 15/2085, S. 11 f.), hat er der Gesetzesbestimmung den – auch im übrigen Verwaltungsrecht gebräuchlichen (vgl. nur § 1 Abs. 1 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –) – Begriff der öffentlich-rechtlichen Aufgabe zugrunde gelegt und lässt insoweit ersichtlich alleine das Vorhandensein einer öffentlichen Aufgabe gerade nicht ausreichen. Die Beifügung „rechtlich“ zu „öffentlich“ verdeutlicht, dass der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 LIFG mehr voraussetzt als eine öffentliche Aufgabe bzw. ein Tätigwerden im Gemeinwohlinteresse etwa im Sinne von § 2 Abs. 1 LIFG. Der Begriff der öffentlich-rechtlichen Aufgabe hat demnach zwei Elemente: An der Erfüllung der Aufgabe muss zum einen ein öffentliches Interesse bestehen, zum anderen muss die Aufgabe öffentlich-rechtlich zugewiesen sein. Die Aufgabe muss daher öffentlich-rechtlich verankert sein (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.2.2007 – 4 LB 23/05 –, NordÖR 2007, 216 und juris, Rn. 39).
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Die Betätigung auf dem Gebiet der Energieversorgung ist zwar eine öffentliche Aufgabe im Gemeinwohlinteresse, sie ist aber keine öffentlich-rechtliche Aufgabe der Beklagten. Die Sicherstellung der Energieversorgung ist zweifelsohne eine öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung. Die Energieversorgung gehört zum Bereich der Daseinsvorsorge; sie ist eine Leistung, deren der Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 20.3.1984 – 1 BvL 28/82 –, BVerfGE 66, 248 und juris, Rn. 37). Insoweit besteht 8211; auch nach der Liberalisierung des Energiesektors – ein Gewährleistungsauftrag des Staates. Der staatliche Gewährleistungs-anspruch für die Energieversorgung ist zwar – anders als für Bahn, Post und Telekommunikation in Art. 87e Abs. 4 bzw. Art. 87f Abs. 1 GG – nicht ausdrücklich geregelt. Die Energieversorgung war jedoch niemals Gegenstand eines (staatlichen) Monopols, so dass die Liberalisierung des Energiesektors nicht mit einer Privatisierung der Aufgabenerfüllung verbunden war und insoweit keine Notwendigkeit bestand, den staatlichen Gewährleistungsauftrag für die Energieversorgung ausdrücklich hervorzuheben. Er ist jedoch wegen der Zugehörigkeit der Energieversorgung zur Daseinsvorsorge gleichwohl existent. Diesem Gewährleistungsauftrag kommt der Staat in erster Linie durch das Regulierungsrecht nach, maßgeblich durch das Energiewirtschaftsgesetz – EnWG –. Der Erfüllung des staatlichen Gewährleistungsauftrags dienen insbesondere die Vorschriften über die Grundversorgung, mit denen den am Markt teilnehmenden Energieversorgungsunternehmen bestimmte Pflichten vorgegeben werden. Sollte sich – im derzeit praktisch eher seltenen Fall – kein privates Unternehmen finden, das zur flächendeckenden Energieversorgung im Gebiet einer Kommune bereit ist, könnte die betreffende Kommune aufgrund der staatlichen Gewährleistungsverantwortung verpflichtet sein, diese Aufgabe selbst wahrzunehmen (siehe zum Gewährleistungsauftrag im Energiebereich Henneke/Ritgen, Kommunales Energierecht, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand April 2013, Anm. 2.2.1).
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Die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Energieversorgung ist danach keine – alleinige oder vorrangige – Aufgabe der Kommunen, sondern sie ist – auch – den privatrechtlich organisierten Energieversorgungsunternehmen durch das Energiewirtschaftsgesetz zugewiesen. Die Aufgabe der Energieversorgung wird von der Gesamtheit aller Energieversorgungsunternehmen wahrgenommen, unabhängig davon, ob diese in öffentlicher oder privater Hand stehen. Dazu dient in erster Linie § 36 EnWG mit der dort geregelten Grundversorgungspflicht. Für bestimmte Energieversorgungsunternehmen – die sog. Grundversorger nach § 36 Abs. 2 EnWG – besteht danach die Pflicht, für bestimmte Netzgebiete die sog. Grundversorgung der Haushaltskunden mit Energie sicherzustellen. Das grundversorgungspflichtige Energieversorgungsunternehmen unterliegt insoweit einem Kontrahierungszwang. Die Bestimmung des pflichtigen Grundversorgers richtet sich nach den tatsächlichen Marktverhältnissen, wonach im Grundsatz das Energieversorgungsunternehmen Grundversorger ist, das in einem bestimmten Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert (vgl. dazu etwa Hellermann, in: Britz, EnWG Kommentar, 3. Auflage 2015, § 36 Rn. 1 ff.). Die Beigeladene nimmt als Energieversorgungsunternehmen im Sinne von § 3 Nr. 18 EnWG an der Aufgabe der Energieversorgung teil, ohne dass ihr als im Eigentum der öffentlichen Hand stehendes Unternehmen eine irgendwie geartete Sonderstellung zukommt; sie ist nicht einmal Grundversorgerin im Gebiet der Beklagten. Ihre aus dem Energiewirtschaftsgesetz obliegenden Pflichten zur Mitwirkung an der Daseinsaufgabe der Energieversorgung obliegen ihr alleine aus ihrer Eigenschaft als Energieversorgungsunternehmen. Insoweit erfüllt die Beigeladene gleichermaßen wie ein im Privateigentum stehendes Unternehmen ihre Pflichten als Energieversorgungsunternehmen, jedoch keine Pflichten der Beklagten als Kommune, weil der Beklagten als Kommune – jedenfalls solange der Markt „funktioniert“ und der staatliche Gewährleistungsauftrag nicht eingreift, weil ausreichend private Unternehmen vorhanden sind – keine solchen besonderen Aufgaben obliegen. In der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung und tatsächlichen Situation des Energiemarktes besteht nach alledem für die Beklagte die Möglichkeit, durch „eigene‟ Energieversorgungsunternehmen – im Rahmen der kommunalrechtlichen Schranken – am Markt teilzunehmen, jedoch keine gesetzliche Verpflichtung (anders etwa im Bereich der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung, vgl. §§ 50, 56 Wasserhaushaltsgesetz – WHG –). Mittels ihrer (mittelbaren) Beteiligung an der Beigeladenen erfüllt die Beklagte daher keine ihr als Kommune gesetzlich obliegende Aufgabe; sie nimmt vielmehr über ihre Beteiligung „freiwillig“ an der allen Energieversorgungsunternehmen obliegenden Aufgabe der Energieversorgung teil. Anders zu beurteilen wäre dies allenfalls dann, wenn die Wahrnehmung der Energieversorgung im konkreten Fall mit einer aus dem öffentlichen Recht resultierenden Sonderstellung verbunden wäre, etwa im Rahmen eines Anschluss- und Benutzungszwangs (siehe dazu OVG RP, Urteil vom 12.3.2015 – 10 A 10472/14.OVG –). Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor.
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3. Selbst wenn man von einer Anspruchsverpflichtung der Beklagten nach § 2 Abs. 3 LIFG ausgehen wollte, w28;re ein Informationsanspruch der Klägerin zu den gestellten Fragen in weiter Hinsicht zu verneinen. § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG gewährt einen Informationszugang (nur) zu den bei der Behörde vorhandenen amtlichen Informationen. Die auf den Geschäftsbetrieb der Beigeladenen bezogenen Informationen liegen jedoch nicht unmittelbar der Beklagten, sondern der Beigeladenen vor. Die Bejahung des Informationsanspruchs der Klägerin würde daher voraussetzen, dass die Beklagte verpflichtet und berechtigt wäre, sich die Informationen bei der Beigeladenen zu beschaffen. Dies ist jedoch zu verneinen. Zum einen sieht das Landesinformationsfreiheitsgesetz keine Rechtsgrundlage für eine Informationsbeschaffungspflicht vor, zum anderen besteht auch auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage für die Beklagte keine Möglichkeit, auf Informationen der Beigeladenen zuzugreifen.
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Das Landesinformationsfreiheitsgesetz selbst enth8;lt keine ausdrückliche Aussage darüber, welche Informationen im Falle des § 2 Abs. 3 LIFG dem Anspruchsberechtigten herauszugeben zu geben sind. Insoweit bestimmt das Landesinformationsfreiheitsgesetz lediglich allgemein, dass die bei der Behörde vorhandenen Informationen zugänglich zu machen sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG, § 5 Abs. 1 Satz 1 LIFG). Das Informationsfreiheitsrecht sieht keine generelle Informationsbeschaffungspflicht der Behörde vor (vgl. LT-Drs. 15/2085, S. 12), es zielt im Sinne der Transparenz vielmehr (lediglich) darauf ab, dem Bürger den Kenntnisstand zu vermitteln, über den auch die Behörde verfügt. Soweit § 2 Abs. 3 LIFG in den dort genannten Fällen die Privatperson einer Behörde gleichstellt, könnte diese Gleichstellung zwar vielfach praktisch leer laufen, wenn der Informationsanspruch – nach § 5 Abs. 1 Satz 3 LIFG zu richten an die Behörde – nicht auch die bei der Privatperson liegenden Informationen einbeziehen würde. Geht man dabei davon aus, dass die bei der Privatperson vorliegenden Informationen der Behörde „zugerechnet“ werden, könnte eine Behörde verpflichtet sein, sich die Informationen dort zu beschaffen (in diesem Sinne zu § 2 IFG Scheel, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG Kommentar, 2. Auflage 2013, § 2 Rn. 27; siehe auch Schoch, IFG Kommentar, 2009, § 1 Rn. 31, der von einer „;unechten Informationsbeschaffungspflicht der Behörde“ spricht). Dem steht jedoch der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen. Es enthält keine Rechtsgrundlage, gegenüber anderen Behörden oder Privaten, die im Besitz von Informationen sind, ein Herausgabeverlangen durchzusetzen (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 27.5.2013 – 7 B 43/12 –, NJW 2013, 2538 und juris, Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.3.2012 – 12 B 27/11 –, NVwZ 2012, 1196 und juris, Rn. 40; ferner OVG RP, Beschluss vom 4.10.2013 – 10 A 10631/13 –, juris, Rn. 4 zu § 33 GemO). Die Behörde ist daher gesetzlich nicht zur Beschaffung von Informationen verpflichtet. Dies gilt auch für die Fälle des § 2 Abs. 3 LIFG. Eine etwaige Gesetzesl52;cke zu schließen, obliegt dem Gesetzgeber.
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Die Beklagte kann darüber hinaus weder als Aktionärin noch über die von ihr in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder Informationen von der Beigeladenen verlangen. Die maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften sehen ein entsprechendes Auskunftsbegehren nicht vor. Für die Beklagte besteht als Aktionärin kein Auskunftsanspruch gegenüber der Beigeladenen, mit dem sie die begehrten Informationen herausverlangen könnte. Allein dem Vorstand steht die Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft zu (§ 76 Abs. 1 Aktiengesetz – AktG –). Nach §§ 118 Abs. 1 Satz 1, 119 AktG üben die Aktionäre ihre Rechte grundsätzlich nur über die Hauptversammlung aus. Dies betrifft auch etwaige Auskunftsrechte. Nach § 131 Abs. 1 AktG wird das Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung ausgeübt und vom Vorstand an gleicher Stelle befriedigt (vgl. Kubis, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Auflage 2013, § 131 Rn. 141). Ein Auskunftsrecht des Aktionärs besteht damit nur in dieser formalisierten Weise, ein generelles Auskunftsverlangen, das die Beklagte hier zur Erlangung der einzelnen Informationen geltend machen müsste, ist gesetzlich – anders möglicherweise als in § 51a Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) für die Gesellschafter einer GmbH – nicht vorgesehen. Auch über den Aufsichtsrat der Beigeladenen, in den die Beklagte den Oberbürgermeister sowie weitere Stadtratsmitglieder entsendet, kann die Beklagte gegenüber der Beigeladenen die begehrten Informationen nicht herausverlangen. Das Aktiengesetz sieht zwar in § 111 Abs. 2 AktG vor, dass der Aufsichtsrat die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen kann. Dieses Recht steht dem Aufsichtsrat jedoch als Organ, nicht einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern zu (vgl. Habersack, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Auflage 2014, § 111 Rn. 62). Ein Einsichts- und Prüfungsrecht des einzelnen Mitglieds ist dort gerade nicht normiert. Ein solches findet sich lediglich in § 90 Abs. 3 Satz 1 AktG. Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 AktG kann der Aufsichtsrat vom Vorstand jederzeit Bericht verlangen, nach Satz 2 kann auch ein einzelnes Mitglied einen Bericht verlangen, jedoch nur an den Aufsichtsrat. Auch insoweit besteht lediglich die Möglichkeit der Berichterstattung an den Aufsichtsrat, nicht aber an ein einzelnes Mitglied. Ein (allgemeines) Auskunftsbegehren hinsichtlich der von der Klägerin gestellten Fragen lässt sich daraus ebenso nicht ableiten.
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Im Übrigen würden einer Informationsbeschaffungspflicht seitens der Beigeladenen auch die aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13.11.2013 – 2 K 41/13 –, juris, Rn. 29 ff.). Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG haben die Vorstandsmitglieder über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren. Nach § 116 Satz 1 und 2 AktG gilt eine Verschwiegenheitspflicht auch für die Aufsichtsratsmitglieder, wobei nach §§ 394, 395 AktG gewisse Modifikationen bei der Beteiligung von Gebietskörperschaften an der Aktiengesellschaft vorgesehen sind. Inhaltlich ist die Verschwiegenheitspflicht weit zu ziehen; die vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft erfassen nicht nur Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, sondern auch Ansichten, Meinungen und Wertungen. Die Schweigepflicht beschränkt sich nicht auf geheim zu haltende Umstände, die das Geschäft oder den Betrieb betreffen und deren Offenbarung für die Gesellschaft nachteilig wäre, sondern bezieht sich auf Angaben und Geheimnisse schlechthin, so etwa auch auf Tatsachen, deren Offenbarung immaterielle Schäden für die Gesellschaft zur Folge hätten (vgl. Spindler, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Auflage 2014, § 93 Rn. 116 f.). In ihrem Wirkungsbereich ist die Verschwiegenheitspflicht ebenso weit; insbesondere darf Aktionären nicht durch den Vorstand oder durch ein Aufsichtsratsmitglied ein Geheimnis offenbart werden; dies gilt auch, wenn es sich um Mehrheitsaktionäre handelt (vgl. Spindler, a. a. O., § 93 Rn. 125 und Habersack, a. a. O., § 116 Rn. 57). Das bedeutet vorliegend, dass seitens der Beigeladenen weder durch die Vorstandsmitglieder noch durch die Mitglieder des Aufsichtsrats eine Offenlegung von vertraulichen Angaben oder Geheimnissen der Gesellschaft gegenüber der Beklagten zulässig wäre. Eine unbefugte Offenbarung wäre gar nach § 404 AktG strafbewehrt.
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Die von der Klägerin begehrten Informationen über das Kohlekraftwerk, über die künftige Geschäftsausrichtung, über die Geschäftsführung und über die Kontaktpflege zu Geschäftspartnern betreffen sämtlich wesentliche Vorgänge der Beigeladenen in Bezug auf ihre Wettbewerbsposition im Markt. Insbesondere die für das Kohlekraftwerk entstandenen Kosten und die Einzelheiten der weiteren Geschäftsausrichtung dürften bei ihrer Offenlegung weitreichende Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation der Beigeladenen und ihre Verhandlungsposition zu potentiellen Vertragspartnern zulassen. Die Beigeladene hat die Gründe, aus denen sämtliche Informationen vertraulich zu behandeln sind, in ihren Schriftsätzen hinreichend dargestellt. Die Ausführungen lassen in Anbetracht des Inhalts der begehrten Informationen ihr Unternehmensinteresse an der Geheimhaltung nachvollziehbar und ausreichend plausibel erscheinen. Die Bewertung wettbewerbsrelevanter Auswirkungen ist wegen ihrer auf die Zukunft bezogenen Beurteilung notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden (vgl. OVG RP, Urteil vom 12.3.2015 – 10 A 10472/14.OVG –).
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Diesen Erwägungen steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der Beigeladenen um eine Aktiengesellschaft in ö;ffentlicher Hand handelt bzw. dass die Mitglieder des Aufsichtsrats (zum Teil) von Gebietskörperschaften entsandt werden, die dem Informationsfreiheitsrecht unterliegen. Da den Kommunen als wirtschaftlichen Unternehmen kein Sonderstatus zukommt, unterliegen sie wie jeder Aktionär voll den Vorschriften des Aktienrechts. Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane und ihrer Mitglieder richten sich ausschließlich nach dem (bundesgesetzlichen) Gesellschaftsrecht; der (für das Kommunalrecht zuständige) Landesgesetzgeber kann in diesen Bereich nicht eindringen. Die Gemeinde, die sich an Gesellschaften beteiligt, „unterwirft“ sich dem für diese geltenden Recht und muss es so hinnehmen, wie es ist (siehe dazu HessVGH, Urteil vom 9.2.2012 – 8 A 2043/10 –, DVBl. 2012, 647 und juris, Rn. 74; LT-Drs. 15/2085, S. 11). Auch mit dem Landesinformationsfreiheitsgesetz kann der Landesgesetzgeber über die gesellschaftsrechtlichen Regelungen nicht hinausgehen (vgl. Art. 31 GG). Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften des Gesellschaftsrechts sehen – abgesehen von gewissen Modifikationen in §§ 394 f. AktG – keine Einschränkung für Unternehmen vor, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist. Insoweit zieht auch das Informationsfreiheitsrecht (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 LIFG) dort seine Grenze, wo der Gesetzgeber angeordnet hat, dass Informationen von gesetzlichen Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflichten erfasst werden (siehe dazu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.1.2015 – 12 B 21/13 –, juris, Rn. 20 f.).
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Dies gilt auch für die Informationen, die bei der Beklagten in Form von Aufsichtsratsprotokollen (tatsächlich) vorliegen sollten, die der Oberbürgermeister der Beklagten in seiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied erlangt hat. Diese Unterlagen liegen der Behörde darüber hinaus auch nicht als auskunftsverpflichteter Behörde vor. Der Oberbürgermeister verfügt insoweit über eine Doppelfunktion: Als natürliche Person ist er Teil des Aufsichtsrats der Beigeladenen, während seine Stellung als Oberbürgermeister der Beklagten als Gesellschafterin zugeordnet ist. Diese Doppelfunktion führt nicht ohne weiteres dazu, dass Unterlagen, die das Aufsichtsratsmitglied in dieser Funktion erhält, gleichsam automatisch zu Akten der Beklagten werden. Es handelt sich um originäre Unterlagen des Aufsichtsrats, die grundsätzlich jedes Aufsichtsratsmitglied erhält. Der Umstand, dass praktisch der Verwahrort der Unterlagen bei der Beklagten ist, lässt sie nicht automatisch zu amtlichen Informationen der Beklagten werden (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1.4.2014 – 12 S 77/13 –, juris, Rn. 7, 9 f.). Kenntnisse und Informationen, die der Oberbürgermeister als Aufsichtsratsmitglied erlangt, werden nicht allein in Anknüpfung an die Personenidentität zu seiner Funktion bei der Beklagten zu amtlichen Informationen der Beklagten (siehe auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.2.2007 – 4 LB 23/05 –, NordÖR 2007, 261 und juris, Rn. 34).
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Scheitert ein Informationsanspruch der Klägerin bereits aus diesen Gründen, kommt es auf die Frage etwaiger Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 11 Satz 2 oder § 12 LIFG nicht mehr an.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits aus § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, weil aus den obigen Gründen auch insoweit von einem Unterliegen der Klägerin auszugehen gewesen wäre. Im Übrigen ergibt sich die Kostenentscheidung unter Einbeziehung der Beigeladenen aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.
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Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 22. April 2015
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Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
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Referenzen
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- AktG § 119 Rechte der Hauptversammlung 1x
- AktG § 394 Berichte der Aufsichtsratsmitglieder 1x
- AktG § 395 Verschwiegenheitspflicht 1x
- §§ 394 f. AktG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 162 1x
- § 2 LIFG 3x (nicht zugeordnet)
- § 36 EnWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 IFG 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 GemO 1x (nicht zugeordnet)
- AktG § 404 Verletzung der Geheimhaltungspflicht 1x
- § 12 LIFG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 3 LIFG 20x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 2. Alt. LIFG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 161 2x
- VwGO § 42 1x
- VwGO § 91 1x
- VwGO § 113 1x
- § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG 4x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 LIFG 7x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Satz 3 LIFG 3x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 2 EnWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Nr. 18 EnWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Satz 1 LIFG 1x (nicht zugeordnet)
- AktG § 131 Auskunftsrecht des Aktionärs 1x
- AktG § 111 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats 1x
- AktG § 90 Berichte an den Aufsichtsrat 2x
- AktG § 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder 1x
- AktG § 116 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder 1x
- § 9 Abs. 1 Nr. 4 LIFG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
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- 1 BvL 28/82 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 A 10472/14 2x
- 7 B 43/12 1x (nicht zugeordnet)
- 12 B 27/11 1x (nicht zugeordnet)
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- 2 K 41/13 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 2043/10 1x (nicht zugeordnet)
- 12 B 21/13 1x (nicht zugeordnet)
- 12 S 77/13 1x (nicht zugeordnet)