Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins der Ausgabe widerspricht; sie sind dem Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.
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AktG § 75 Neue Gewinnanteilscheine
Aktiengesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Zivilsenat) - 5 U 111/14
17. Februar 2015
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5 U 111/14 | 17. Februar 2015 |
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Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 62 IN 167/02
10. Juli 2008
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62 IN 167/02 | 10. Juli 2008 |