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AktG § 78 Vertretung

Aktiengesetz

(1) Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Hat eine Gesellschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 gegenüber einem Aufsichtsratsmitglied. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen gegenüber der Gesellschaft abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 39 Abs. 1 Satz 2 erfolgen.

(3) Die Satzung kann auch bestimmen, daß einzelne Vorstandsmitglieder allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Dasselbe kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn die Satzung ihn hierzu ermächtigt hat. Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen sinngemäß.

(4) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Dies gilt sinngemäß, wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (10. Kammer) - 10 Ta 15/25
3. Dezember 2025
10 Ta 15/25 3. Dezember 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 93/24
1. Dezember 2025
8 U 93/24 1. Dezember 2025
EuGH-Vorlage vom Bundesgerichtshof - II ZB 9/23
18. November 2025
II ZB 9/23 18. November 2025
Endurteil vom Landgericht München II - 5 HK O 9094/23
7. November 2024
5 HK O 9094/23 7. November 2024
Endurteil vom Oberlandesgericht München - 7 U 351/23 e
31. Juli 2024
7 U 351/23 e 31. Juli 2024
Endurteil vom Oberlandesgericht München - 7 U 2211/23 e
21. Februar 2024
7 U 2211/23 e 21. Februar 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 128/23
4. Januar 2024
20 W 128/23 4. Januar 2024
Urteil vom Landgericht Hannover - 21 O 55/22
14. September 2023
21 O 55/22 14. September 2023
GeB vom Verwaltungsgericht München - M 7 K 20.6280
19. Juli 2023
M 7 K 20.6280 19. Juli 2023
Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main - 3-14 O 2/23
30. Juni 2023
3-14 O 2/23 30. Juni 2023