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AktG § 97 Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Aktiengesetz

(1) Ist der Vorstand der Ansicht, daß der Aufsichtsrat nicht nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist, so hat er dies unverzüglich in den Gesellschaftsblättern und gleichzeitig durch Aushang in sämtlichen Betrieben der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind die nach Ansicht des Vorstands maßgebenden gesetzlichen Vorschriften anzugeben. Es ist darauf hinzuweisen, daß der Aufsichtsrat nach diesen Vorschriften zusammengesetzt wird, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 zuständige Gericht anrufen.

(2) Wird das nach § 98 Abs. 1 zuständige Gericht nicht innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger angerufen, so ist der neue Aufsichtsrat nach den in der Bekanntmachung des Vorstands angegebenen gesetzlichen Vorschriften zusammenzusetzen. Die Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, über die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder sowie über die Wahl, Abberufung und Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern treten mit der Beendigung der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf der Anrufungsfrist einberufen wird, spätestens sechs Monate nach Ablauf dieser Frist insoweit außer Kraft, als sie den nunmehr anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen. Mit demselben Zeitpunkt erlischt das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder. Eine Hauptversammlung, die innerhalb der Frist von sechs Monaten stattfindet, kann an Stelle der außer Kraft tretenden Satzungsbestimmungen mit einfacher Stimmenmehrheit neue Satzungsbestimmungen beschließen.

(3) Solange ein gerichtliches Verfahren nach §§ 98, 99 anhängig ist, kann eine Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht erfolgen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - II ZR 152/24
2. Dezember 2025
II ZR 152/24 2. Dezember 2025
Endurteil vom Landgericht München II - 5 HK O 2381/24
23. Januar 2025
5 HK O 2381/24 23. Januar 2025
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 4/24
27. November 2024
7 ABR 4/24 27. November 2024
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 30/23
27. November 2024
7 ABR 30/23 27. November 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21. Zivilsenat) - 21 W 13/23
23. August 2023
21 W 13/23 23. August 2023
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 6/22
9. Februar 2023
7 ABR 6/22 9. Februar 2023
Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (5. Kammer für Handelssachen) - 3-05 O 64/22
24. November 2022
3-05 O 64/22 24. November 2022
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 1 HK O 1796/20
14. April 2022
1 HK O 1796/20 14. April 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 W 9/20
11. August 2020
20 W 9/20 11. August 2020
Urteil vom Bundessozialgericht - B 12 R 19/18 R
7. Juli 2020
B 12 R 19/18 R 7. Juli 2020