AktG § 105 Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat

Aktiengesetz

(1) Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht zugleich Vorstandsmitglied, dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern, Prokurist oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter der Gesellschaft sein.

(2) Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum, höchstens für ein Jahr, kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von fehlenden oder verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist zulässig, wenn dadurch die Amtszeit insgesamt ein Jahr nicht übersteigt. Während ihrer Amtszeit als Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern können die Aufsichtsratsmitglieder keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben. Das Wettbewerbsverbot des § 88 gilt für sie nicht.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 W 8/16
24. Februar 2017
20 W 8/16 24. Februar 2017
Urteil vom Landgericht Duisburg - 25 O 54/12
9. November 2016
25 O 54/12 9. November 2016