ALG § 117a Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Abweichend von der Regelung über die Veränderung der jährlichen Ausgaben zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe nach § 80 Absatz 1 beträgt der Ausgabenbetrag für das Jahr 2017 für Leistungen zur Teilhabe 19 Millionen Euro und für Betriebs- und Haushaltshilfe 12 Millionen Euro.

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