Versicherungsfrei sind
- 1.
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Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die - a)
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das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben oder - b)
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bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können,
- 2.
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Landwirte, die eine Rente unter Berücksichtigung von § 21 Absatz 8 Satz 2 beziehen und - 3.
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mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.