ALG § 4 Freiwillige Versicherung

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

(1) Ehegatten von ehemaligen Landwirten können sich freiwillig versichern, wenn

1.
sie weder versicherungspflichtig, versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit sind,
2.
sie das 18. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben,
3.
sie eine Rente nicht beziehen und
4.
der ehemalige Landwirt eine Rente bezieht.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht gestellt wird, anderenfalls mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der landwirtschaftlichen Alterskasse.

(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn

1.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 nicht mehr erfüllt sind oder
2.
die Regelaltersgrenze erreicht ist.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 49 AS 617/10
28. April 2014
S 49 AS 617/10 28. April 2014
Urteil vom Sozialgericht Reutlingen - S 12 AS 2086/11
23. April 2012
S 12 AS 2086/11 23. April 2012
Urteil vom Bundessozialgericht (10. Senat) - B 10 LW 4/09 R
24. Juni 2010
B 10 LW 4/09 R 24. Juni 2010