ALG § 5 Freiwillige Weiterversicherung

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

(1) Personen, die zuletzt als Landwirt versichert waren und die nicht mehr versicherungspflichtig sind, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie

1.
die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben,
2.
die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt haben,
3.
noch keine Rente beziehen,
4.
die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und
5.
die Fortsetzung der Versicherung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht beantragen.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet.

(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 nicht mehr erfüllt sind.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (4. Senat) - L 4 AS 592/13
1. Dezember 2016
L 4 AS 592/13 1. Dezember 2016
Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 49 AS 617/10
28. April 2014
S 49 AS 617/10 28. April 2014
Urteil vom Bundessozialgericht (10. Senat) - B 10 LW 4/09 R
24. Juni 2010
B 10 LW 4/09 R 24. Juni 2010
Urteil vom Bundessozialgericht (10. Senat) - B 10 LW 3/09 R
25. Februar 2010
B 10 LW 3/09 R 25. Februar 2010