Der Bund trägt den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.
ALG § 78 Beteiligung des Bundes
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14
23. Mai 2018
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1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 | 23. Mai 2018 |