ALG § 78 Beteiligung des Bundes

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Der Bund trägt den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14
23. Mai 2018
1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 23. Mai 2018