Wer am 1. Februar 1987 als privater Sachverständiger zur Untersuchung von Proben nach § 65 Abs. 2 bestellt ist, darf diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
AMG 1976 § 130
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.