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AMG 1976 § 65 Probenahme

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

(1) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln, über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, des Zweiten Abschnitts des Transfusionsgesetzes, der Abschnitte 2, 3 und 3a des Transplantationsgesetzes und über das Apothekenwesen erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Personen befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der pharmazeutische Unternehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen.

(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.

(3) Für Proben, die nicht bei dem pharmazeutischen Unternehmer entnommen werden, ist durch den pharmazeutischen Unternehmer eine angemessene Entschädigung zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.

(4) Als privater Sachverständiger zur Untersuchung von Proben, die nach Absatz 1 Satz 2 zurückgelassen sind, kann nur bestellt werden, wer

1.
die Sachkenntnis nach § 15 besitzt. Anstelle der praktischen Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 und 4 kann eine praktische Tätigkeit in der Untersuchung und Begutachtung von Arzneimitteln in Arzneimitteluntersuchungsstellen oder in anderen gleichartigen Arzneimittelinstituten treten,
2.
die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger zur Untersuchung von amtlichen Proben erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
3.
über geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsichtigte Untersuchung und Begutachtung von Arzneimitteln verfügt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 B 1173/24
6. November 2025
9 B 1173/24 6. November 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 3 K 793/07
19. Februar 2008
3 K 793/07 19. Februar 2008
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (4. Senat) - L 4 KA 14/04
9. Mai 2006
L 4 KA 14/04 9. Mai 2006
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 LC 116/02
27. Mai 2004
11 LC 116/02 27. Mai 2004
Urteil vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (7. Kammer) - 7 A 3023/01
14. Mai 2003
7 A 3023/01 14. Mai 2003
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 4074/99
14. November 2001
9 A 4074/99 14. November 2001