Für die Verpflichtung zur Vorlage oder Übersendung einer Fachinformation nach § 11a gilt § 128 für Arzneimittel, die sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befinden, entsprechend.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
AMG 1976 § 131
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.